Rechtssatz RS0051208
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0051208
Entscheidungsdatum
02.09.1992
Rechtssatz
Allein das Mitglied des Betriebsrats entscheidet darüber, wieviel Freizeit es für seine (gesetzmäßige) Betriebsratstätigkeit aufwendet; dem Betriebsinhaber kommt darauf keine Einflußnahme und insbesondere kein Recht auf eine Einschränkung der Tätigkeit auf das "unbedingt Notwendige" etwa zugunsten eines Betreuungsmonopols freigestellter Mitglieder des Betriebsrates zu.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0051208
Dokumentnummer
JJR_19920902_OGH0002_009OBA00155_9200000_001