Rechtssatz RS0051213
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0051213
Entscheidungsdatum
25.05.2022
Rechtssatz
Die dauernde Änderung des Umfanges der Arbeitspflicht des Arbeitnehmers unter entsprechender Auswirkung auf das Entgelt kann nicht vom Arbeitgeber einseitig angeordnet werden (auch nicht als Reaktion auf ein vertragswidriges Verhalten des Arbeitnehmers). Ein derartiges Vorgehen des Arbeitgebers berechtigt den Arbeitnehmer zum Austritt gemäß § 82 a lit d GewO (§ 48 ASGG).Die dauernde Änderung des Umfanges der Arbeitspflicht des Arbeitnehmers unter entsprechender Auswirkung auf das Entgelt kann nicht vom Arbeitgeber einseitig angeordnet werden (auch nicht als Reaktion auf ein vertragswidriges Verhalten des Arbeitnehmers). Ein derartiges Vorgehen des Arbeitgebers berechtigt den Arbeitnehmer zum Austritt gemäß Paragraph 82, a Litera d, GewO (Paragraph 48, ASGG).
Entscheidungstexte
- 9 ObA 54/89
Entscheidungstext OGH 19.04.1989 9 ObA 54/89
- 8 ObA 242/98s
Entscheidungstext OGH 22.10.1998 8 ObA 242/98s
Vgl auch
- 8 ObA 26/22i
Entscheidungstext OGH 25.05.2022 8 ObA 26/22i
Vgl; Beisatz: Hier: Keine Verpflichtung des Arbeitnehmers, der Reduktion seiner Arbeitszeit und seines Einkommens im Rahmen der Corona‑Kurzarbeit zuzustimmen. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0051213
Zuletzt aktualisiert am
28.07.2022
Dokumentnummer
JJR_19890419_OGH0002_009OBA00054_8900000_001