Entscheidungsgründe:
Der am 24. 4. 1943 geborene Kläger ist beim beklagten Versicherungsunternehmen seit 1. 10. 1974 als Außendienstmitarbeiter beschäftigt. Auf das Dienstverhältnis findet der Kollektivvertrag für Angestellte der Versicherungsunternehmen Außendienst (KVA) Anwendung. Der Kläger bezieht ein monatliches Fixum von S 5.200,-, verdient aber durch Provisionen insgesamt S 30.000,- bis S 33.000,- netto im Monatsdurchschnitt. Seit 1988 ist er Mitglied des Betriebsrates. Ende 1986 vereinbarte der in der Geschäftsstelle F***** tätige Kläger mit dem damaligen Landesdirektor der Beklagten und dem damaligen Verkaufsleiter, daß er die beiden Außendienstmitarbeiter der Geschäftsstelle S***** und B*****, für die das Unternehmen eine Betreuung als notwendig erachtete, gegen ein Entgelt von S 1.000,-
brutto monatlich unterstütze. Über diese Vereinbarung wurde ein schriftlicher Anhang zum Dienstvertrag des Klägers verfaßt, in dem ausgeführt wird, daß der Kläger "mit Wirkung ab 1. 1. 1987 ... ein monatliches Organisationspauschale in Höhe von S 1.000,-, 12 mal jährlich zahlbar, für die Betreuung von Mitarbeitern der GS-Nord" erhalte. Demgemäß hat der Kläger in der Folge die beiden Mitarbeiter unterstützt; das Ausmaß dieser unterstützenden Tätigkeit ist nicht feststellbar. Ebensowenig sind über übliche kollegiale Hilfe hinausgehende Betreuungstätigkeiten des Klägers für andere Mitarbeiter feststellbar.
Ab Beginn der 90er Jahre wurden in den Geschäftsstellen der Beklagten zur Unterstützung des Außendienstes Computer installiert; überdies bietet die Beklagte den Außendienstmitarbeitern für deren eigene PC's oder Laptops ein Programm für die Außendiensttätigkeit zum Erwerb an. Im Hinblick auf diese Entwicklung gelangte die Beklagte Anfang 1996 zur Auffassung, daß eine weitere persönliche Betreuung der Mitarbeiter S***** und B***** durch den Kläger nicht mehr erforderlich sei. Dies teilte der nunmehrige Landesdirektor der Beklagten dem Kläger mit, wobei er ihm einen von der Beklagten unterfertigten "Anhang 2 zum Dienstvertrag vom 1. 1. 1996" vorlegte, in dem der Entfall des Organisationspauschales mit Wirkung am 1. 5. 1996 vorgesehen war. Da der Kläger die Unterfertigung dieses Anhangs ua mit dem Hinweis verweigerte, daß sein Dienstvertrag mit 1. 10. 1974 datierte, wurde ihm ein "Anhang Nr. 32 zum Anstellungsvertrag vom 1. 10. 1974" über den Wegfall des Organisationspauschales übermittelt, den er jedoch ebenfalls nicht unterfertigte. Darauf erhielt er von der Beklagten das Schreiben vom 27. 3. 1996, in dem ua ausgeführt wurde, daß er mit Anhang Nr. 32 von der Aufgabe, Mitarbeiter der GS Nord zu betreuen, entbunden worden sei und daß es daher selbstverständlich sei, daß die hierfür vorgesehene Honorierung von S 1.000,- entfalle; ein Ausgleich sei nur im Falle einer neuerlichen Verpflichtung des Klägers zu einer nicht im Dienstvertrag geregelten Aufgabe möglich. Ab Mai 1996 wurde dem Kläger das Organisationspauschale nicht mehr ausgezahlt.
Mit Anfang 1996 hatte die Beklagte allen Außendienstmitarbeitern neue Dienstverträge mit einer geänderten Regelung der Provisionsabrechnung vorgelegt. Die meisten Außendienstmitarbeiter unterfertigten diese Verträge, nicht jedoch der Kläger. Diesem wurde in Aussicht gestellt, man werde sich für eine Weiterzahlung des Organisationspauschales verwenden, wenn er den neuen Vertrag unterschreibe. Daß die Nichtunterfertigung des neuen Vertrages Grund für die Entziehung des Organisationspauschales war, ist nicht feststellbar.
Mit seiner am 5. 5. 1997 eingelangten Klage begehrte der Kläger von der Beklagten S 12.000,- brutto sA sowie die Feststellung, daß er auch nach dem 1. 5. 1997 bei aufrechtem Dienstverhältnis Anspruch auf ein Organisationspauschale von S 1.000,- brutto, fällig jeweils monatlich im vorhinein, habe. Das Pauschale sei ihm für die Betreuung von Mitarbeitern der GS Nord ohne zeitliche Begrenzung und ohne Widerrufsvorbehalt zugesichert worden. Die von der Beklagten vorgeschlagene Änderung des Dienstvertrages, durch die er zur Unterfertigung eines neuen Vertrages gezwungen werden solle, habe er nicht akzeptiert. Die Vorgangsweise der Beklagten stelle eine unzulässige Teilkündigung des Dienstvertrages dar. Einer verschlechternden Versetzung habe der Betriebsrat nicht zugestimmt. Ferner erklärte der Kläger, der auch darauf verwies, Mitglied des Betriebsrates zu sein, seine Ansprüche auf jeden erdenklichen Rechtsgrund zu stützen.
Die Beklagte beantragte, das Klagebegehren abzuweisen. Die Betreuung der beiden genannten Mitarbeiter, die im übrigen keinen positiven Erfolg gehabt habe, sei weggefallen. Nach § 6 Abs 2 KVI (Kollektivvertrag für Angestellte der Versicherungsunternehmen Innendienst) könnten Zulagen, die der Angestellte lediglich deshalb beziehe, weil er einen bestimmten Arbeitsplatz innehabe (z.B. Leiterzulagen, Repräsentations-, Überstundenpauschale), bei Änderung der Voraussetzungen für die Zuerkennung dieser Zulagen jederzeit eingestellt werden. Diese Bestimmung sei hier analog anzuwenden, weil die typischen Voraussetzungen gleich seien und der KVA eine Regelungslücke aufweise. Zwischen der Einstellung des Pauschales und dem Angebot eines neuen Dienstvertrages bestehe kein Zusammenhang.Die Beklagte beantragte, das Klagebegehren abzuweisen. Die Betreuung der beiden genannten Mitarbeiter, die im übrigen keinen positiven Erfolg gehabt habe, sei weggefallen. Nach Paragraph 6, Absatz 2, KVI (Kollektivvertrag für Angestellte der Versicherungsunternehmen Innendienst) könnten Zulagen, die der Angestellte lediglich deshalb beziehe, weil er einen bestimmten Arbeitsplatz innehabe (z.B. Leiterzulagen, Repräsentations-, Überstundenpauschale), bei Änderung der Voraussetzungen für die Zuerkennung dieser Zulagen jederzeit eingestellt werden. Diese Bestimmung sei hier analog anzuwenden, weil die typischen Voraussetzungen gleich seien und der KVA eine Regelungslücke aufweise. Zwischen der Einstellung des Pauschales und dem Angebot eines neuen Dienstvertrages bestehe kein Zusammenhang.
Das Erstgericht gab dem Zahlungsbegehren des Klägers im Umfang von S 2.000,- brutto sA statt und wies das darüber hinausgehende Mehrbegehren von S 10.000,- sA und das Feststellungsbegehren ab. Die Zusatzvereinbarung der Streitteile über die Gewährung eines Organisationspauschales sei gegenüber dem ursprünglichen Dienstvertrag rechtlich und wirtschaftlich selbständig, sodaß die von der Beklagten ausgesprochene Teilkündigung zulässig und wirksam sie. Allerdings sei die Kündigung fristwidrig ausgesprochen worden, sodaß der Kläger bis Ende Juni 1996 Anspruch auf Zahlung des Organisationspauschales habe. Eine Versetzung iS § 101 ArbVG liege nicht vor, weil der Tätigkeitsbereich des Klägers nur unwesentlich eingeschränkt worden sei.Das Erstgericht gab dem Zahlungsbegehren des Klägers im Umfang von S 2.000,- brutto sA statt und wies das darüber hinausgehende Mehrbegehren von S 10.000,- sA und das Feststellungsbegehren ab. Die Zusatzvereinbarung der Streitteile über die Gewährung eines Organisationspauschales sei gegenüber dem ursprünglichen Dienstvertrag rechtlich und wirtschaftlich selbständig, sodaß die von der Beklagten ausgesprochene Teilkündigung zulässig und wirksam sie. Allerdings sei die Kündigung fristwidrig ausgesprochen worden, sodaß der Kläger bis Ende Juni 1996 Anspruch auf Zahlung des Organisationspauschales habe. Eine Versetzung iS Paragraph 101, ArbVG liege nicht vor, weil der Tätigkeitsbereich des Klägers nur unwesentlich eingeschränkt worden sei.
Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung. Es ging ebenfalls davon aus, daß die Zusatzvereinbarung der Streitteile gegenüber dem übrigen Dienstvertrag selbständig und die Teilkündigung dieser Vereinbarung daher wirksam sei. Der Kläger habe nicht damit rechnen dürfen, im Falle einer Änderung der Umstände ein arbeitsloses Einkommen zu beziehen. Da er nicht auf einem anderen Arbeitsplatz eingereiht worden sei, komme auch § 101 ArbVG nicht zum Tragen. Soweit der Kläger in der Berufung den Kündigungsschutz der §§ 120 ff ArbVG geltend mache, verstoße er gegen das Neuerungsverbot.Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung. Es ging ebenfalls davon aus, daß die Zusatzvereinbarung der Streitteile gegenüber dem übrigen Dienstvertrag selbständig und die Teilkündigung dieser Vereinbarung daher wirksam sei. Der Kläger habe nicht damit rechnen dürfen, im Falle einer Änderung der Umstände ein arbeitsloses Einkommen zu beziehen. Da er nicht auf einem anderen Arbeitsplatz eingereiht worden sei, komme auch Paragraph 101, ArbVG nicht zum Tragen. Soweit der Kläger in der Berufung den Kündigungsschutz der Paragraphen 120, ff ArbVG geltend mache, verstoße er gegen das Neuerungsverbot.
Gegen dieses Urteil, und zwar erkennbar gegen seinen das Klagebegehren abweisenden Teil, richtet sich die Revision des Klägers wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, es im Sinne einer Stattgebung des Klagebegehrens abzuändern. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Beklagte beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.
Die Revision ist berechtigt.