Rechtssatz RS0111038
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0111038
Entscheidungsdatum
05.04.2000
Rechtssatz
Mit dem pauschalierten Aufwandersatz sind auch die einem Vertreter der Gewerkschaft aufgelaufenen Fahrtkosten abgegolten. Eine analoge Anwendung der Bestimmungen über den Kostenersatzanspruch der Partei kommt nicht in Betracht, weil eine planwidrige Gesetzeslücke nicht erkennbar ist. Aus der Verwendung des Begriffes "Aufwandersatz" kann mangels gegenteiliger Anhaltspunkte geschlossen werden, daß der Gesetzgeber mit der geschaffenen Regelung den gesamten von ihm als ersatzfähig erachteten Aufwand abgegolten wissen wollte (so schon 9 ObA 145/98h).
Entscheidungstexte
- 8 ObA 242/98s
Entscheidungstext OGH 22.10.1998 8 ObA 242/98s
- 9 ObA 25/00t
Entscheidungstext OGH 05.04.2000 9 ObA 25/00t
nur: Mit dem pauschalierten Aufwandersatz sind auch die aufgelaufenen Fahrtkosten abgegolten. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0111038
Dokumentnummer
JJR_19981022_OGH0002_008OBA00242_98S0000_002