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Rechtssatz RS0111038

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0111038

Geschäftszahl

8ObA242/98s; 9ObA25/00t

Entscheidungsdatum

05.04.2000

Rechtssatz

Mit dem pauschalierten Aufwandersatz sind auch die einem Vertreter der Gewerkschaft aufgelaufenen Fahrtkosten abgegolten. Eine analoge Anwendung der Bestimmungen über den Kostenersatzanspruch der Partei kommt nicht in Betracht, weil eine planwidrige Gesetzeslücke nicht erkennbar ist. Aus der Verwendung des Begriffes "Aufwandersatz" kann mangels gegenteiliger Anhaltspunkte geschlossen werden, daß der Gesetzgeber mit der geschaffenen Regelung den gesamten von ihm als ersatzfähig erachteten Aufwand abgegolten wissen wollte (so schon 9 ObA 145/98h).

Entscheidungstexte

  • 8 ObA 242/98s
    Entscheidungstext OGH 22.10.1998 8 ObA 242/98s
  • 9 ObA 25/00t
    Entscheidungstext OGH 05.04.2000 9 ObA 25/00t
    nur: Mit dem pauschalierten Aufwandersatz sind auch die aufgelaufenen Fahrtkosten abgegolten. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0111038

Dokumentnummer

JJR_19981022_OGH0002_008OBA00242_98S0000_002