Rechtssatz RS0051275
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0051275
Entscheidungsdatum
22.11.1989
Rechtssatz
Die Antragsfrist nach § 6 IESG (4 Monate nach Konkurseröffnung) ist nicht versäumt, wenn der in der Behaltezeit befindliche Arbeitnehmer zum Präsenzdienst einberufen wird und er den Antrag auf Insolvenzausfallgeld unmittelbar nach Ableistung des Präsenzdienstes stellt.Die Antragsfrist nach Paragraph 6, IESG (4 Monate nach Konkurseröffnung) ist nicht versäumt, wenn der in der Behaltezeit befindliche Arbeitnehmer zum Präsenzdienst einberufen wird und er den Antrag auf Insolvenzausfallgeld unmittelbar nach Ableistung des Präsenzdienstes stellt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0051275
Dokumentnummer
JJR_19891122_OGH0002_009OBS00028_8900000_001