Die Revision ist im Ergebnis berechtigt.
Da der Revisionswerber seine Rechtsrüge gemäß § 503 Abs 1 Z 4 ZPO in Entsprechung der Bestimmung des § 506 Abs 2 ZPO gesetzmäßig ausgeführt hat, besteht keine Beschränkung auf diese Ausführungen. Die rechtliche Beurteilung der Sozialrechtssache ist vielmehr nach jeder Richtung zu überprüfen (Fasching ZPR Rz 1929 mwH). Entgegen der Ansicht der Vorinstanzen kommt es im vorliegenden Fall nicht darauf an, ob zugunsten des Klägers berücksichtigungswürdige Gründe im Sinne des § 6 Abs 1 IESG vorliegen. Die Rechtsbeziehungen des Klägers zu dem die Konkursmasse vertretenden Masseverwalter waren nämlich dadurch gekennzeichnet, daß sich der Kläger nach Absolvierung seiner dreijährigen Fleischerlehre noch in der sogenannten Behaltezeit nach § 18 Abs 1 BAG befand, ihn der Masseverwalter "zum Ende der Behaltefrist kündigte" und der Kläger unmittelbar darauf zur Leistung des Präsenzdienstes einberufen wurde. Es ist daher in erster Linie zu prüfen, ob die viermonatige Antragsfrist des § 6 Abs 1 IESG überhaupt ablaufen konnte. Während ein Lehrverhältnis vom Masseverwalter gemäß § 25 Abs 1 KO überhaupt nicht gekündigt werden kann (vgl Berger-Fida-Gruber, BAG2, 293; Arb.10.056, 10.246), durfte der Masseverwalter das anschließend fortgesetzte Arbeitsverhältnis des Klägers nur unter Bedachtnahme auf die gesetzlichen Kündigungsbeschränkungen aufkündigen (vgl Schwarz-Holler-Holzer, Die Rechte des Arbeitnehmers bei Insolvenz2, 420 ff), zumal sich die Behaltepflicht des Arbeitgebers auf eine einseitig zwingende gesetzliche Regelung zugunsten des ausgelernten Lehrlings gründet. Der Lehrberechtigte ist gemäß § 18 Abs 1 BAG verpflichtet, mit dem ausgelernten Lehrling ein Arbeitsverhältnis einzugehen und diesen während der Behaltezeit tatsächlich in seinem erlernten Beruf zu beschäftigen (vgl Berger aaO 379 ff; Arb.10.511, 10.276 ua). Daß der Masseverwalter den Kläger zum Ende der "dreimonatigen Behaltefrist" kündigte, ist insoweit ohne Belang, da die Einberufung des Klägers zum Präsenzdienst ohnehin innerhalb dieser Kündigungsfrist erfolgte und sich an der rechtlichen Qualifikation dieser Frist nichts ändert. Es kann in diesem Zusammenhang auch dahingestellt bleiben, ob dem Kläger der besondere Kündigungs- und Entlassungsschutz der §§ 6 ff ArbPlSichG zugekommen wäre (vgl Schwarz aaO 426), da sich der Kläger darauf nicht berufen hat, sondern Ansprüche auf Insolvenzausfallgeld geltend macht. Eine allfällige Verletzung der Mitteilungspflicht nach § 4 ArbPlSichG wurde von der beklagten Partei nicht eingewendet. Es ist somit auf der Grundlage des festgestellten Sachverhalts jedenfalls davon auszugehen, daß der Ablauf der im § 18 Abs 1 BAG normierten Behaltezeit gemäß § 14 Abs 2 ArbPlSichG durch die Ableistung des Präsenzdienstes gehemmt wurde. Der in den Präsenzdienst fallende Teil der Behaltezeit lief demnach nach dem Ende des Präsenzdienstes weiter, so daß dem Kläger die Behaltezeit trotz der Einberufung zum Präsenzdienst unverkürzt zur Verfügung stand (vgl Berger aaO, 389, Gruber in DRdA 1980, 163 f; Arb.10.511 ua). Daraus folgt, daß das Arbeitsverhältnis des Klägers zufolge der auf das Ende der Behaltefrist gerichteten Kündigung des Masseverwalters nach der Ableistung des Präsenzdienstes rechtlich noch nicht aufgelöst war.Da der Revisionswerber seine Rechtsrüge gemäß Paragraph 503, Absatz eins, Ziffer 4, ZPO in Entsprechung der Bestimmung des Paragraph 506, Absatz 2, ZPO gesetzmäßig ausgeführt hat, besteht keine Beschränkung auf diese Ausführungen. Die rechtliche Beurteilung der Sozialrechtssache ist vielmehr nach jeder Richtung zu überprüfen (Fasching ZPR Rz 1929 mwH). Entgegen der Ansicht der Vorinstanzen kommt es im vorliegenden Fall nicht darauf an, ob zugunsten des Klägers berücksichtigungswürdige Gründe im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, IESG vorliegen. Die Rechtsbeziehungen des Klägers zu dem die Konkursmasse vertretenden Masseverwalter waren nämlich dadurch gekennzeichnet, daß sich der Kläger nach Absolvierung seiner dreijährigen Fleischerlehre noch in der sogenannten Behaltezeit nach Paragraph 18, Absatz eins, BAG befand, ihn der Masseverwalter "zum Ende der Behaltefrist kündigte" und der Kläger unmittelbar darauf zur Leistung des Präsenzdienstes einberufen wurde. Es ist daher in erster Linie zu prüfen, ob die viermonatige Antragsfrist des Paragraph 6, Absatz eins, IESG überhaupt ablaufen konnte. Während ein Lehrverhältnis vom Masseverwalter gemäß Paragraph 25, Absatz eins, KO überhaupt nicht gekündigt werden kann vergleiche Berger-Fida-Gruber, BAG2, 293; Arb.10.056, 10.246), durfte der Masseverwalter das anschließend fortgesetzte Arbeitsverhältnis des Klägers nur unter Bedachtnahme auf die gesetzlichen Kündigungsbeschränkungen aufkündigen vergleiche Schwarz-Holler-Holzer, Die Rechte des Arbeitnehmers bei Insolvenz2, 420 ff), zumal sich die Behaltepflicht des Arbeitgebers auf eine einseitig zwingende gesetzliche Regelung zugunsten des ausgelernten Lehrlings gründet. Der Lehrberechtigte ist gemäß Paragraph 18, Absatz eins, BAG verpflichtet, mit dem ausgelernten Lehrling ein Arbeitsverhältnis einzugehen und diesen während der Behaltezeit tatsächlich in seinem erlernten Beruf zu beschäftigen vergleiche Berger aaO 379 ff; Arb.10.511, 10.276 ua). Daß der Masseverwalter den Kläger zum Ende der "dreimonatigen Behaltefrist" kündigte, ist insoweit ohne Belang, da die Einberufung des Klägers zum Präsenzdienst ohnehin innerhalb dieser Kündigungsfrist erfolgte und sich an der rechtlichen Qualifikation dieser Frist nichts ändert. Es kann in diesem Zusammenhang auch dahingestellt bleiben, ob dem Kläger der besondere Kündigungs- und Entlassungsschutz der Paragraphen 6, ff ArbPlSichG zugekommen wäre vergleiche Schwarz aaO 426), da sich der Kläger darauf nicht berufen hat, sondern Ansprüche auf Insolvenzausfallgeld geltend macht. Eine allfällige Verletzung der Mitteilungspflicht nach Paragraph 4, ArbPlSichG wurde von der beklagten Partei nicht eingewendet. Es ist somit auf der Grundlage des festgestellten Sachverhalts jedenfalls davon auszugehen, daß der Ablauf der im Paragraph 18, Absatz eins, BAG normierten Behaltezeit gemäß Paragraph 14, Absatz 2, ArbPlSichG durch die Ableistung des Präsenzdienstes gehemmt wurde. Der in den Präsenzdienst fallende Teil der Behaltezeit lief demnach nach dem Ende des Präsenzdienstes weiter, so daß dem Kläger die Behaltezeit trotz der Einberufung zum Präsenzdienst unverkürzt zur Verfügung stand vergleiche Berger aaO, 389, Gruber in DRdA 1980, 163 f; Arb.10.511 ua). Daraus folgt, daß das Arbeitsverhältnis des Klägers zufolge der auf das Ende der Behaltefrist gerichteten Kündigung des Masseverwalters nach der Ableistung des Präsenzdienstes rechtlich noch nicht aufgelöst war.
Gemäß § 6 Abs 1 Z 3 IESG begann daher die viermonatige Antragsfrist ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens mit dem rechtlichen Ende des Arbeitsverhältnisses neuerlich zu laufen. Diese mit § 3 Abs 3 IESG korrespondierende und durch die IESG-Novelle 1986, BGBl.395, eingeführte Bestimmung entzieht der zur früheren Fassung des § 6 Abs 1 IESG vertretenen Rechtsmeinung den Boden, daß die Frist auch dann eingehalten werden mußte, wenn die gesicherten Ansprüche innerhalb derselben noch gar nicht entstanden waren (vgl Holler, Neuerungen im Bereich der Entgeltsicherung bei Insolvenz, ZAS 1987, 147 ff, 152). So sohin selbst eine "dreimonatige Behaltefrist" nach der Ableistung des Präsenzdienstes noch nicht abgelaufen war, kann keine Rede davon sein, daß der Kläger seine Antragsfrist nach § 6 Abs 1 IESG versäumt hätte.Gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, IESG begann daher die viermonatige Antragsfrist ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens mit dem rechtlichen Ende des Arbeitsverhältnisses neuerlich zu laufen. Diese mit Paragraph 3, Absatz 3, IESG korrespondierende und durch die IESG-Novelle 1986, BGBl.395, eingeführte Bestimmung entzieht der zur früheren Fassung des Paragraph 6, Absatz eins, IESG vertretenen Rechtsmeinung den Boden, daß die Frist auch dann eingehalten werden mußte, wenn die gesicherten Ansprüche innerhalb derselben noch gar nicht entstanden waren vergleiche Holler, Neuerungen im Bereich der Entgeltsicherung bei Insolvenz, ZAS 1987, 147 ff, 152). So sohin selbst eine "dreimonatige Behaltefrist" nach der Ableistung des Präsenzdienstes noch nicht abgelaufen war, kann keine Rede davon sein, daß der Kläger seine Antragsfrist nach Paragraph 6, Absatz eins, IESG versäumt hätte.
Aus diesen Gründen war das Urteil des Erstgerichtes wiederherzustellen, wobei allerdings der Leistungsausspruch von "zuzuerkennen" auf Zahlung binnen 14 Tagen zu berichtigen war. Es entspricht dem Wesen den streitigen Zweiparteienverfahrens des ASGG, mit welchem die Parteirolle nicht dem Bund, sondern der beklagten Partei zugewiesen wurde (§ 66 ASGG; § 10 IESG), das Arbeitsamt nicht zur weiter nicht erzwingbaren Zuerkennung von Insolvenzausfallgeld zu verpflichten, sondern einen exekutionsfähigen Titel zu schaffen (9 Ob S 3-6/88, 9 Ob S 7/88; 9 Ob S 12/88; 9 Ob S 15/88 ua). Die Kostenentscheidung ist in § 77 Abs 1 Z 2 lit a ASGG begründet. Da der Streitwert den Betrag von S 25.000 übersteigt, gebührt dem Klagevertreter allerdings nicht der begehrten Einheitssatz von 60 %, sondern nur ein solcher von 50 % (§ 23 Abs 3 RATG).Aus diesen Gründen war das Urteil des Erstgerichtes wiederherzustellen, wobei allerdings der Leistungsausspruch von "zuzuerkennen" auf Zahlung binnen 14 Tagen zu berichtigen war. Es entspricht dem Wesen den streitigen Zweiparteienverfahrens des ASGG, mit welchem die Parteirolle nicht dem Bund, sondern der beklagten Partei zugewiesen wurde (Paragraph 66, ASGG; Paragraph 10, IESG), das Arbeitsamt nicht zur weiter nicht erzwingbaren Zuerkennung von Insolvenzausfallgeld zu verpflichten, sondern einen exekutionsfähigen Titel zu schaffen (9 Ob S 3-6/88, 9 Ob S 7/88; 9 Ob S 12/88; 9 Ob S 15/88 ua). Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, ASGG begründet. Da der Streitwert den Betrag von S 25.000 übersteigt, gebührt dem Klagevertreter allerdings nicht der begehrten Einheitssatz von 60 %, sondern nur ein solcher von 50 % (Paragraph 23, Absatz 3, RATG).