Rechtssatz RS0051268
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0051268
Entscheidungsdatum
22.11.1989
Norm
ArbPlSichG §14 Abs2
BAG §18
Rechtssatz
Auf die gesetzliche Behaltefrist des § 18 Abs 1 BAG ist die Bestimmung des § 14 Abs 2 ArbPlSichG über die Hemmung dieser Frist durch den Präsenzdienst ohne Rücksicht auf die Vereinbarung eines befristeten Arbeitsverhältnisses anzuwenden. Der Lehrberechtigte ist zur Weiterverwendung des ausgelernten Lehrlings während der Behaltezeit verpflichtet, gleichgültig ob er mit dem Lehrling einen befristeten oder unbefristeten Arbeitsvertrag abschließt. Der Ablauf der viermonatigen Frist des § 18 Abs 1 BAG wird sohin auch in jedem Fall durch den Präsenzdienst gehemmt.Auf die gesetzliche Behaltefrist des Paragraph 18, Absatz eins, BAG ist die Bestimmung des Paragraph 14, Absatz 2, ArbPlSichG über die Hemmung dieser Frist durch den Präsenzdienst ohne Rücksicht auf die Vereinbarung eines befristeten Arbeitsverhältnisses anzuwenden. Der Lehrberechtigte ist zur Weiterverwendung des ausgelernten Lehrlings während der Behaltezeit verpflichtet, gleichgültig ob er mit dem Lehrling einen befristeten oder unbefristeten Arbeitsvertrag abschließt. Der Ablauf der viermonatigen Frist des Paragraph 18, Absatz eins, BAG wird sohin auch in jedem Fall durch den Präsenzdienst gehemmt.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 161/85
Entscheidungstext OGH 10.12.1985 4 Ob 161/85
Veröff: SZ 58/198 = RdW 1986,153 = Arb 10511
- 9 ObS 28/89
Entscheidungstext OGH 22.11.1989 9 ObS 28/89
Auch; nur: Der Ablauf der viermonatigen Frist des § 18 Abs 1 BAG wird sohin auch in jedem Fall durch den Präsenzdienst gehemmt. (T1) Veröff: EvBl 1990/84 S 374
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0051268
Dokumentnummer
JJR_19851210_OGH0002_0040OB00161_8500000_002