Die Revision ist nicht berechtigt.
Die Revisionswerberin hält an ihrer Auffassung fest, durch die Vereinbarung eines befristeten Arbeitsverhältnisses sei die im § 18 Abs 1 BAG angeordnete "alleinige" Behaltepflicht des Arbeitgebers in eine vertragliche Pflicht übergegangen, welche beide Teile binde. Das Ende eines befristeten Arbeitsverhältnisses trete durch Zeitablauf ein, ohne daß eine Hemmung im Sinne des § 14 Abs2 ArbPlSichG eintrete. Diese Bestimmung finde auf das befristete Arbeitsverhältnis keine Anwendung. Die Auffassung, die in der Bestimmung angeordnete Hemmung sei eine Fortlaufhemmung und keine Ablaufhemmung, könne nicht als eine gesicherte Rechtsmeinung gelten, zumal der Wortlaut des Gesetzes eher auf eine Ablaufhemmung hindeute. Diesen Auffassungen kann nicht zugestimmt werden. Nach dem § 18 Abs 1 Berufsausbildungsgesetz (BAG) ist der Lehrberechtigte verpflichtet, den Lehrling, dessen Lehrverhältnis mit ihm gemäß dem § 14 Abs 1 oder dem § 14 Abs2 lit e endet, im Betrieb vier Monate im erlernten Beruf weiterzuverwenden. Diese Bestimmung bewirkt nicht etwa einen Vertragsabschluß ex lege; sie normiert lediglich eine einseitige Verpflichtung des Lehrberechtigten zum Abschluß eines entsprechenden Arbeitsvertrages, deren Nichtbefolgung dem Lehrling einen Anspruch auf Erfüllung, gegebenenfalls auch auf Schadenersatz gibt (Arb.10.276 mwH). Diese gesetzliche Verpflichtung des Lehrberechtigten erstreckt sich auch auf das Recht des Lehrlings, in seinem erlernten Beruf weiterverwendet zu werden. Der Lehrling besitzt daher insoweit ein Recht auf Beschäftigung (Kinscher, Berufsausbildungsgesetz 2 , Anm.3 zu § 18 BAG; Schwarz-Löschnigg, Arbeitsrecht 181). Wie der Oberste Gerichtshof bereits wiederholt zum Ausdruck gebracht hat, ist der Abschluß eines befristeten Arbeitsverhältnisses zur Erfüllung der gesetzlichen und allenfalls zutreffenden kollektivvertraglichen Behaltepflicht des Lehrberechtigten - auch schon im Lehrvertrag - zulässig. Setzt der Lehrling unmittelbar nach dem Ende des Lehrverhältnisses seine Tätigkeit im Betrieb des Lehrberechtigten ohne weitere vertragliche Vereinbarung fort, wird regelmäßig ein schlüssig (§ 863 ABGB) zustandegekommenes Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit anzunehmen sein (Arb.10.276 mwH).Die Revisionswerberin hält an ihrer Auffassung fest, durch die Vereinbarung eines befristeten Arbeitsverhältnisses sei die im Paragraph 18, Absatz eins, BAG angeordnete "alleinige" Behaltepflicht des Arbeitgebers in eine vertragliche Pflicht übergegangen, welche beide Teile binde. Das Ende eines befristeten Arbeitsverhältnisses trete durch Zeitablauf ein, ohne daß eine Hemmung im Sinne des Paragraph 14, Abs2 ArbPlSichG eintrete. Diese Bestimmung finde auf das befristete Arbeitsverhältnis keine Anwendung. Die Auffassung, die in der Bestimmung angeordnete Hemmung sei eine Fortlaufhemmung und keine Ablaufhemmung, könne nicht als eine gesicherte Rechtsmeinung gelten, zumal der Wortlaut des Gesetzes eher auf eine Ablaufhemmung hindeute. Diesen Auffassungen kann nicht zugestimmt werden. Nach dem Paragraph 18, Absatz eins, Berufsausbildungsgesetz (BAG) ist der Lehrberechtigte verpflichtet, den Lehrling, dessen Lehrverhältnis mit ihm gemäß dem Paragraph 14, Absatz eins, oder dem Paragraph 14, Abs2 Litera e, endet, im Betrieb vier Monate im erlernten Beruf weiterzuverwenden. Diese Bestimmung bewirkt nicht etwa einen Vertragsabschluß ex lege; sie normiert lediglich eine einseitige Verpflichtung des Lehrberechtigten zum Abschluß eines entsprechenden Arbeitsvertrages, deren Nichtbefolgung dem Lehrling einen Anspruch auf Erfüllung, gegebenenfalls auch auf Schadenersatz gibt (Arb.10.276 mwH). Diese gesetzliche Verpflichtung des Lehrberechtigten erstreckt sich auch auf das Recht des Lehrlings, in seinem erlernten Beruf weiterverwendet zu werden. Der Lehrling besitzt daher insoweit ein Recht auf Beschäftigung (Kinscher, Berufsausbildungsgesetz 2 , Anm.3 zu Paragraph 18, BAG; Schwarz-Löschnigg, Arbeitsrecht 181). Wie der Oberste Gerichtshof bereits wiederholt zum Ausdruck gebracht hat, ist der Abschluß eines befristeten Arbeitsverhältnisses zur Erfüllung der gesetzlichen und allenfalls zutreffenden kollektivvertraglichen Behaltepflicht des Lehrberechtigten - auch schon im Lehrvertrag - zulässig. Setzt der Lehrling unmittelbar nach dem Ende des Lehrverhältnisses seine Tätigkeit im Betrieb des Lehrberechtigten ohne weitere vertragliche Vereinbarung fort, wird regelmäßig ein schlüssig (Paragraph 863, ABGB) zustandegekommenes Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit anzunehmen sein (Arb.10.276 mwH).
Die Rechtsgrundlage der Weiterbeschäftigung ist daher in allen Fällen eine (ausdrückliche oder schlüssige) Vereinbarung. Daneben bestehen aber die gesetzlichen (gegebenenfalls auch die kollektivvertraglichen) Bestimmungen über die Behaltepflicht betreffend die Mindestdauer von vier Monaten und die Verpflichtung zur Weiterverwendung des Lehrlings im erlernten Beruf (Recht auf Beschäftigung) fort. Die vertragliche Vereinbarung vermag diese zwingenden gesetzlichen Bestimmungen nicht aufzuheben. Daraus folgt, daß auf die gesetzliche Behaltefrist des § 18 Abs 1 BAG die Bestimmung des § 14 Abs2 ArbPlSichG über die Hemmung dieser Frist durch den Präsenzdienst ohne Rücksicht auf die Vereinbarung eines befristeten Arbeitsverhältnisses anzuwenden ist. Der Lehrberechtigte ist zur Weiterverwendung des ausgelernten Lehrlings während der Behaltezeit verpflichtet, gleichgültig ob er mit dem Lehrling einen befristeten oder unbefristeten Arbeitsvertrag oder gar keinen Arbeitsvertrag abschließt. Der Ablauf der viermonatigen Frist des § 18 Abs 1 BAG wird sohin auch in jedem Fall durch den Präsenzdienst gehemmt. Wollte man der Auffassung der beklagten Partei beistimmen, hätte es der Lehrberechtigte in der Hand, durch den Abschluß eines befristeten Arbeitsverhältnisses für die Dauer der Behaltezeit die Fristenhemmung des § 14 Abs2 ArbPlSichG zu umgehen. Entgegen der Meinung der Revisionswerberin ist die in dieser Gesetzesstelle angeordnete Hemmung eine Fortlaufhemmung, sodaß die Frist nach Wegfall des Hemmungsgrundes weiterläuft. Die Untergerichte haben dies unter Bezugnahme auf die Entscheidung Arb 9794 richtig erkannt. Der Normzweck des § 18 Abs 1 BAG ist offenkundig darauf gerichtet, dem ausgelernten Lehrling eine Vervollkommnung seiner in der Lehrzeit erworbenen Kenntnisse und Erfahrungen sowie das Aufsuchen eines Arbeitsplatzes innerhalb einer angemessenen Zeit zu ermöglichen, falls ihn der Lehrberechtigte nicht weiterhin als Arbeitnehmer behält. Dieser Normzweck kommt aber nur dann zum Tragen, wenn dem ausgelernten Lehrling die Behaltezeit von vier Monaten ohne Rücksicht auf die durch den Präsenzdienst erfolgte Unterbrechung der Behaltezeit unverkürzt zur Verfügung steht.Die Rechtsgrundlage der Weiterbeschäftigung ist daher in allen Fällen eine (ausdrückliche oder schlüssige) Vereinbarung. Daneben bestehen aber die gesetzlichen (gegebenenfalls auch die kollektivvertraglichen) Bestimmungen über die Behaltepflicht betreffend die Mindestdauer von vier Monaten und die Verpflichtung zur Weiterverwendung des Lehrlings im erlernten Beruf (Recht auf Beschäftigung) fort. Die vertragliche Vereinbarung vermag diese zwingenden gesetzlichen Bestimmungen nicht aufzuheben. Daraus folgt, daß auf die gesetzliche Behaltefrist des Paragraph 18, Absatz eins, BAG die Bestimmung des Paragraph 14, Abs2 ArbPlSichG über die Hemmung dieser Frist durch den Präsenzdienst ohne Rücksicht auf die Vereinbarung eines befristeten Arbeitsverhältnisses anzuwenden ist. Der Lehrberechtigte ist zur Weiterverwendung des ausgelernten Lehrlings während der Behaltezeit verpflichtet, gleichgültig ob er mit dem Lehrling einen befristeten oder unbefristeten Arbeitsvertrag oder gar keinen Arbeitsvertrag abschließt. Der Ablauf der viermonatigen Frist des Paragraph 18, Absatz eins, BAG wird sohin auch in jedem Fall durch den Präsenzdienst gehemmt. Wollte man der Auffassung der beklagten Partei beistimmen, hätte es der Lehrberechtigte in der Hand, durch den Abschluß eines befristeten Arbeitsverhältnisses für die Dauer der Behaltezeit die Fristenhemmung des Paragraph 14, Abs2 ArbPlSichG zu umgehen. Entgegen der Meinung der Revisionswerberin ist die in dieser Gesetzesstelle angeordnete Hemmung eine Fortlaufhemmung, sodaß die Frist nach Wegfall des Hemmungsgrundes weiterläuft. Die Untergerichte haben dies unter Bezugnahme auf die Entscheidung Arb 9794 richtig erkannt. Der Normzweck des Paragraph 18, Absatz eins, BAG ist offenkundig darauf gerichtet, dem ausgelernten Lehrling eine Vervollkommnung seiner in der Lehrzeit erworbenen Kenntnisse und Erfahrungen sowie das Aufsuchen eines Arbeitsplatzes innerhalb einer angemessenen Zeit zu ermöglichen, falls ihn der Lehrberechtigte nicht weiterhin als Arbeitnehmer behält. Dieser Normzweck kommt aber nur dann zum Tragen, wenn dem ausgelernten Lehrling die Behaltezeit von vier Monaten ohne Rücksicht auf die durch den Präsenzdienst erfolgte Unterbrechung der Behaltezeit unverkürzt zur Verfügung steht.
Daraus folgt für den vorliegenden Fall, daß die beklagte Partei verpflichtet war, den Kläger im Anschluß an dessen Präsenzdienst vom 1.12.1984 bis 28.2.1985 weiterzubeschäftigen. Da sie dies abgelehnt hat, stehen dem Kläger die für diesen Zeitraum geltend gemachten Entgeltansprüche zu.
Die Kostenentscheidung ist in den §§ 40 und 50 ZPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in den Paragraphen 40 und 50 ZPO begründet.