Rechtssatz RS0051281
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0051281
Entscheidungsdatum
28.11.2017
Rechtssatz
Der Normzweck des § 18 Abs 1 BAG ist offenkundig darauf gerichtet, dem ausgelernten Lehrling eine Vervollkommnung seiner in der Lehrzeit erworbenen Kenntnisse und Erfahrungen sowie das Aufsuchen eines Arbeitsplatzes innerhalb einer angemessenen Zeit zu ermöglichen, falls ihn der Lehrberechtigte nicht weiterhin als Arbeitnehmer behält. Dieser Normzweck kommt aber nur dann zum Tragen, wenn dem ausgelernten Lehrling die Behaltezeit von vier Monaten ohne Rücksicht auf die etwa durch den Präsenzdienst erfolgte Unterbrechung der Behaltezeit unverkürzt zur Verfügung steht.Der Normzweck des Paragraph 18, Absatz eins, BAG ist offenkundig darauf gerichtet, dem ausgelernten Lehrling eine Vervollkommnung seiner in der Lehrzeit erworbenen Kenntnisse und Erfahrungen sowie das Aufsuchen eines Arbeitsplatzes innerhalb einer angemessenen Zeit zu ermöglichen, falls ihn der Lehrberechtigte nicht weiterhin als Arbeitnehmer behält. Dieser Normzweck kommt aber nur dann zum Tragen, wenn dem ausgelernten Lehrling die Behaltezeit von vier Monaten ohne Rücksicht auf die etwa durch den Präsenzdienst erfolgte Unterbrechung der Behaltezeit unverkürzt zur Verfügung steht.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 161/85
Entscheidungstext OGH 10.12.1985 4 Ob 161/85
Veröff: SZ 58/198 = RdW 1986,153 = Arb 10511
- 9 ObA 99/17z
Entscheidungstext OGH 28.11.2017 9 ObA 99/17z
Auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0051281
Zuletzt aktualisiert am
19.02.2018
Dokumentnummer
JJR_19851210_OGH0002_0040OB00161_8500000_003