Rechtssatz RS0052872
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0052872
Entscheidungsdatum
28.11.2017
Rechtssatz
Die gesetzliche Verpflichtung des Lehrberechtigten gemäß § 18 BAG erstreckt sich auch auf das Recht des Lehrlings, in seinem erlernten Beruf weiterverwendet zu werden. Der Lehrling besitzt daher insoweit ein Recht auf Beschäftigung.Die gesetzliche Verpflichtung des Lehrberechtigten gemäß Paragraph 18, BAG erstreckt sich auch auf das Recht des Lehrlings, in seinem erlernten Beruf weiterverwendet zu werden. Der Lehrling besitzt daher insoweit ein Recht auf Beschäftigung.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 161/85
Entscheidungstext OGH 10.12.1985 4 Ob 161/85
Veröff: SZ 58/198 = RdW 1986,153 = Arb 10511
- 8 ObA 108/98k
Entscheidungstext OGH 16.04.1998 8 ObA 108/98k
Beisatz: Eine Pflicht des ehemaligen Lehrlings zur Verrichtung berufsfremder Pflichten besteht daher nicht. (T1)
- 9 ObA 22/99x
Entscheidungstext OGH 17.03.1999 9 ObA 22/99x
Vgl auch; Beisatz: Zweck der Weiterverwendung ist es, dem ausgelernten Lehrling den Einstieg ins Arbeitsleben zu erleichtern, erste praktische Erfahrungen als Arbeitnehmer im erlernten Lehrberuf sammeln zu lassen und ihm eine Vervollkommnung seiner in der Lehrzeit erworbenen Kenntnisse und Erfahrungen sowie erforderlichenfalls das Aufsuchen eines Arbeitsplatzes zu ermöglichen. (T2); Veröff: SZ 72/45
- 9 ObA 99/17z
Entscheidungstext OGH 28.11.2017 9 ObA 99/17z
Auch; Beis wie T2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0052872
Zuletzt aktualisiert am
19.02.2018
Dokumentnummer
JJR_19851210_OGH0002_0040OB00161_8500000_005