Durch die Berufsausbildungsgesetz-Nov 1998, BGBl I Nr. 100/1998, wurde mit § 8b Berufsausbildungsgesetz (BAG) die Möglichkeit einer "Vorlehre" geschaffen.Durch die Berufsausbildungsgesetz-Nov 1998, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 1998,, wurde mit Paragraph 8 b, Berufsausbildungsgesetz (BAG) die Möglichkeit einer "Vorlehre" geschaffen.
§ 8b BAG hat folgenden Wortlaut:Paragraph 8 b, BAG hat folgenden Wortlaut:
"(1) Für den Zeitraum vom Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bis zum Ablauf des 31. Dezember 2002 kann zur Verbesserung der Eingliederung von benachteiligten Jugendlichen mit persönlichen Vermittlungshindernissen in das Berufsleben der Bildungsinhalt des ersten Lehrjahres eines Lehrberufes im Rahmen einer Vorlehre vermittelt werden, um für diese Personen den Antritt eines in der Lehrberufsliste angeführten Lehrberufs oder den Übertritt in einen in der Lehrberufsliste angeführten Lehrberuf zu erleichtern. In eine Vorlehre kann bis einschließlich 31. Dezember 2000 eingetreten werden. Die Definition des Personenkreises von Jugendlichen für die Vorlehre und allfälliger Förderungen erfolgt durch Richtlinien des AMS unter Beiziehung von Berufsausbildungsexperten der Sozialpartner.
(2) Die Bildungsinhalte des ersten Lehrjahres eines Lehrberufs sind in höchstens zwei Jahren zu vermitteln.
(3) Wenn nach absolvierter Ausbildung in einer Vorlehre in den entsprechenden Lehrberuf oder in einen mit diesem Lehrberuf verwandten Lehrberuf eingetreten wird, ist die im Rahmen der Vorlehre zurückgelegte Ausbildungszeit - unbeschadet § 13 Abs 2 lit i - jedenfalls im Ausmaß von sechs Monaten auf die Lehrzeit anzurechnen.(3) Wenn nach absolvierter Ausbildung in einer Vorlehre in den entsprechenden Lehrberuf oder in einen mit diesem Lehrberuf verwandten Lehrberuf eingetreten wird, ist die im Rahmen der Vorlehre zurückgelegte Ausbildungszeit - unbeschadet Paragraph 13, Absatz 2, Litera i, - jedenfalls im Ausmaß von sechs Monaten auf die Lehrzeit anzurechnen.
(4) Wenn nach Absolvierung von zumindest sechs Monaten der Vorlehrzeit in eine Ausbildung in den entsprechenden Lehrberuf oder in einen mit diesem Lehrberuf verwandten Lehrberuf eingetreten wird, ist die im Rahmen der Vorlehre zurückgelegte Ausbildungszeit - unbeschadet § 13 Abs 2 lit i - jedenfalls im Ausmaß von einem Viertel der im Betrieb zurückgelegten Ausbildungszeit auf die Lehrzeit anzurechnen.(4) Wenn nach Absolvierung von zumindest sechs Monaten der Vorlehrzeit in eine Ausbildung in den entsprechenden Lehrberuf oder in einen mit diesem Lehrberuf verwandten Lehrberuf eingetreten wird, ist die im Rahmen der Vorlehre zurückgelegte Ausbildungszeit - unbeschadet Paragraph 13, Absatz 2, Litera i, - jedenfalls im Ausmaß von einem Viertel der im Betrieb zurückgelegten Ausbildungszeit auf die Lehrzeit anzurechnen.
(5) Die im Rahmen der Vorlehre erfolgreich zurückgelegte oder erfolgreich abgeschlossene Berufsschulzeit ist jedenfalls auf die Ausbildungszeit in der Berufsschule und auf die betriebliche Lehrzeit anzurechnen. Nach Absolvierung der Vorlehre ist ein Zeugnis auszustellen.
(6) Zur Ausbildung im Rahmen der Vorlehre sind Lehrbetriebe im Sinne dieses Bundesgesetzes, besondere selbständige Ausbildungseinrichtungen gemäß § 30 und sonstige vom Arbeitsmarktservice im Rahmen des Zuweisungsverfahrens der Vorlehrlinge ausgewählte Betriebe oder Einrichtungen berechtigt.(6) Zur Ausbildung im Rahmen der Vorlehre sind Lehrbetriebe im Sinne dieses Bundesgesetzes, besondere selbständige Ausbildungseinrichtungen gemäß Paragraph 30 und sonstige vom Arbeitsmarktservice im Rahmen des Zuweisungsverfahrens der Vorlehrlinge ausgewählte Betriebe oder Einrichtungen berechtigt.
(7) Personen, die im Rahmen einer Vorlehre ausgebildet werden, sind hinsichtlich der Berufsschulpflicht und der arbeits- und sozialrechtlichen Bestimmungen, insbesondere hinsichtlich § 4 Abs 1 Z 2 ASVG und im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes, BGBl Nr. 376/1967, Lehrlingen gleichgestellt."(7) Personen, die im Rahmen einer Vorlehre ausgebildet werden, sind hinsichtlich der Berufsschulpflicht und der arbeits- und sozialrechtlichen Bestimmungen, insbesondere hinsichtlich Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, ASVG und im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 376 aus 1967,, Lehrlingen gleichgestellt."
Zur hier strittigen Frage der Anwendung des § 18 Abs 1 BAG auf die Absolventen einer Vorlehre findet sich weder im Gesetzestext ein ausdrücklicher Hinweis, noch wird darauf in der Regierungsvorlage (1153 BlgNR 20. GP) oder im Ausschußbericht (1262 BlgNR 20. GP) Bezug genommen.Zur hier strittigen Frage der Anwendung des Paragraph 18, Absatz eins, BAG auf die Absolventen einer Vorlehre findet sich weder im Gesetzestext ein ausdrücklicher Hinweis, noch wird darauf in der Regierungsvorlage (1153 BlgNR 20. Gesetzgebungsperiode oder im Ausschußbericht (1262 BlgNR 20. Gesetzgebungsperiode Bezug genommen.
Auch die Antragsgegner gehen aber davon aus, daß die vom Gesetzgeber im zuletzt wiedergegebenen Abs 7 der zitierten Norm angeordnete Gleichstellung mit Lehrlingen solche Regelungen nicht umfaßt, die nach Inhalt und Zweck ausschließlich auf das Lehrverhältnis, nicht aber auf die Vorlehre, angewendet werden können. Dementsprechend vertreten auch sie den Standpunkt, daß etwa die Bestimmungen der §§ 21 ff BAG betreffend die Lehrabschlußprüfung auf die Vorlehre nicht anwendbar sind, was selbstverständlich zutrifft, weil ja die Vorlehre nur den Bildungsinhalt des ersten Lehrjahres vermitteln soll und ihr Absolvent die Voraussetzungen für die Zulassung der Lehrabschlußprüfung nicht erfüllt.Auch die Antragsgegner gehen aber davon aus, daß die vom Gesetzgeber im zuletzt wiedergegebenen Absatz 7, der zitierten Norm angeordnete Gleichstellung mit Lehrlingen solche Regelungen nicht umfaßt, die nach Inhalt und Zweck ausschließlich auf das Lehrverhältnis, nicht aber auf die Vorlehre, angewendet werden können. Dementsprechend vertreten auch sie den Standpunkt, daß etwa die Bestimmungen der Paragraphen 21, ff BAG betreffend die Lehrabschlußprüfung auf die Vorlehre nicht anwendbar sind, was selbstverständlich zutrifft, weil ja die Vorlehre nur den Bildungsinhalt des ersten Lehrjahres vermitteln soll und ihr Absolvent die Voraussetzungen für die Zulassung der Lehrabschlußprüfung nicht erfüllt.
Nichts anderes kann für die durch § 18 BAG normierte Verpflichtung zur "Weiterverwendung von ausgelernten Lehrlingen" (so ausdrücklich die Überschrift der zitierten Norm) gelten. Das Entstehen dieser Weiterverwendungspflicht - also der Verpflichtung des Lehrberechtigten, mit dem Lehrling einen Dienstvertrag von mindestens viermonatiger Dauer abzuschließen - setzt voraus, daß das Lehrverhältnis durch den Ablauf der Lehrzeitdauer (§ 14 Abs 1 BAG) oder infolge erfolgreicher Ablegung der Lehrabschlußprüfung (§ 14 Abs 2 lit e BAG) während des Lehrverhältnisses geendet hat (SZ 64/116; Berger/Fida/Gruber, BAG 422 Anm 5 mwN). Diese Voraussetzungen werden aber mit der Absolvierung der Vorlehre nicht erfüllt; der Absolvent der Vorlehre ist kein "ausgelernter Lehrling". Die von ihm zurückgelegte "Vorlehrzeit" ist - ebenso wie die Berufsschulzeit - gemäß § 8 Abs 3 bis 5 BAG unter den dort genannten Voraussetzungen und im dort angeführten Umfang auf die Lehrzeit anzurechnen und trägt daher zur Erlangung des von § 18 Abs 1 BAG vorausgesetzten Status des "ausgelernten Lehrlings" bei, ersetzt ihn aber naturgemäß nicht. Daran kann auch die Existenz von Lehrberufen mit einer Lehrzeit von weniger als drei Jahren nichts ändern. § 18 Abs 1 BAG ist daher auf Absolventen der Vorlehre nicht anwendbar.Nichts anderes kann für die durch Paragraph 18, BAG normierte Verpflichtung zur "Weiterverwendung von ausgelernten Lehrlingen" (so ausdrücklich die Überschrift der zitierten Norm) gelten. Das Entstehen dieser Weiterverwendungspflicht - also der Verpflichtung des Lehrberechtigten, mit dem Lehrling einen Dienstvertrag von mindestens viermonatiger Dauer abzuschließen - setzt voraus, daß das Lehrverhältnis durch den Ablauf der Lehrzeitdauer (Paragraph 14, Absatz eins, BAG) oder infolge erfolgreicher Ablegung der Lehrabschlußprüfung (Paragraph 14, Absatz 2, Litera e, BAG) während des Lehrverhältnisses geendet hat (SZ 64/116; Berger/Fida/Gruber, BAG 422 Anmerkung 5 mwN). Diese Voraussetzungen werden aber mit der Absolvierung der Vorlehre nicht erfüllt; der Absolvent der Vorlehre ist kein "ausgelernter Lehrling". Die von ihm zurückgelegte "Vorlehrzeit" ist - ebenso wie die Berufsschulzeit - gemäß Paragraph 8, Absatz 3 bis 5 BAG unter den dort genannten Voraussetzungen und im dort angeführten Umfang auf die Lehrzeit anzurechnen und trägt daher zur Erlangung des von Paragraph 18, Absatz eins, BAG vorausgesetzten Status des "ausgelernten Lehrlings" bei, ersetzt ihn aber naturgemäß nicht. Daran kann auch die Existenz von Lehrberufen mit einer Lehrzeit von weniger als drei Jahren nichts ändern. Paragraph 18, Absatz eins, BAG ist daher auf Absolventen der Vorlehre nicht anwendbar.
Die von den Antragsgegnern gegen dieses Ergebnis vorgebrachten Argumente überzeugen nicht.
Nach § 18 Abs 1 BAG hat die Weiterverwendung des Lehrlings "im erlernten Beruf" zu erfolgen. Der Absolvent der Vorlehre hat aber noch keinen Beruf erlernt. Daß - wie die Antragsgegner meinen - die Absolvierung der Vorlehre "gleichsam" als Erlernen eines Berufs anzusehen sei, ist unzutreffend. Nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes ist ihm Rahmen der Vorlehre der Bildungsinhalt des ersten Lehrjahres eines Lehrberufes zu vermitteln, was dem Erlernen eines (Lehr-)berufs nicht gleichgehalten werden kann. Dementsprechend kann auch nicht gesagt werden, daß der völlig idente Normzweck die Anwendung des § 18 Abs 1 BAG auf Absolventen der Vorlehre erfordert bzw. ermöglicht. Zweck der durch die zitierte Norm angeordneten Weiterverwendung ist es, dem "ausgelernten" Lehrling den Einstieg ins Arbeitsleben zu erleichtern, erste praktische Erfahrungen als Arbeitnehmer im erlernten Lehrberuf sammeln zu lassen und ihm eine Vervollkommnung seiner in der Lehrzeit erworbenen Kenntnisse und Erfahrungen sowie erforderlichenfalls das Aufsuchen eines Arbeitsplatzes zu ermöglichen (Berger/Fida/Gruber, BAG 423 Anm 7). Den somit in § 18 Abs 1 BAG vorausgesetzten Abschluß des Lehrverhältnisses hat aber der Absolvent der Vorlehre nicht erreicht; vielmehr soll ihm durch die Vorlehre die Erreichung dieses Zieles erleichtert bzw. erst ermöglicht werden. Demgemäß käme eine Weiterverwendungspflicht des Vorlehrlings - wovon auch die Antragsgegner ausgehen - von vornherein nur im Sinne der Verpflichtung des Lehrberechtigten in Betracht, den Absolventen der Vorlehre "im Rahmen eines Ausbildungsverhältnisses" weiterzuverwenden. Für eine solche Verpflichtung bedürfte es aber einer ausdrücklichen Anordnung des Gesetzgebers, die unterblieben ist. Demgemäß gehen auch die Antragsgegner davon aus, daß kein Rechtsanspruch des Absolventen der Vorlehre auf einen "Fortsetzungslehrvertrag" besteht. Ein solcher Anspruch kann daher auch nicht im Auslegungsweg im Sinne einer - vom Gesetzgeber nicht angeordneten - "Weiterverwendungspflicht" begründet werden.Nach Paragraph 18, Absatz eins, BAG hat die Weiterverwendung des Lehrlings "im erlernten Beruf" zu erfolgen. Der Absolvent der Vorlehre hat aber noch keinen Beruf erlernt. Daß - wie die Antragsgegner meinen - die Absolvierung der Vorlehre "gleichsam" als Erlernen eines Berufs anzusehen sei, ist unzutreffend. Nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes ist ihm Rahmen der Vorlehre der Bildungsinhalt des ersten Lehrjahres eines Lehrberufes zu vermitteln, was dem Erlernen eines (Lehr-)berufs nicht gleichgehalten werden kann. Dementsprechend kann auch nicht gesagt werden, daß der völlig idente Normzweck die Anwendung des Paragraph 18, Absatz eins, BAG auf Absolventen der Vorlehre erfordert bzw. ermöglicht. Zweck der durch die zitierte Norm angeordneten Weiterverwendung ist es, dem "ausgelernten" Lehrling den Einstieg ins Arbeitsleben zu erleichtern, erste praktische Erfahrungen als Arbeitnehmer im erlernten Lehrberuf sammeln zu lassen und ihm eine Vervollkommnung seiner in der Lehrzeit erworbenen Kenntnisse und Erfahrungen sowie erforderlichenfalls das Aufsuchen eines Arbeitsplatzes zu ermöglichen (Berger/Fida/Gruber, BAG 423 Anmerkung 7). Den somit in Paragraph 18, Absatz eins, BAG vorausgesetzten Abschluß des Lehrverhältnisses hat aber der Absolvent der Vorlehre nicht erreicht; vielmehr soll ihm durch die Vorlehre die Erreichung dieses Zieles erleichtert bzw. erst ermöglicht werden. Demgemäß käme eine Weiterverwendungspflicht des Vorlehrlings - wovon auch die Antragsgegner ausgehen - von vornherein nur im Sinne der Verpflichtung des Lehrberechtigten in Betracht, den Absolventen der Vorlehre "im Rahmen eines Ausbildungsverhältnisses" weiterzuverwenden. Für eine solche Verpflichtung bedürfte es aber einer ausdrücklichen Anordnung des Gesetzgebers, die unterblieben ist. Demgemäß gehen auch die Antragsgegner davon aus, daß kein Rechtsanspruch des Absolventen der Vorlehre auf einen "Fortsetzungslehrvertrag" besteht. Ein solcher Anspruch kann daher auch nicht im Auslegungsweg im Sinne einer - vom Gesetzgeber nicht angeordneten - "Weiterverwendungspflicht" begründet werden.
Daß der Gesetzgeber die Weiterverwendungspflicht an das Erlernen eines Lehrberufs anknüpft, nicht aber an die Absolvierung einer Vorlehre, die das Erlernen eines Berufes erleichtern bzw. ermöglichen soll, stellt keine unsachliche Differenzierung dar und ist daher auch verfassungsrechtlich unbedenklich.