Rechtssatz RS0111701
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0111701
Entscheidungsdatum
17.03.1999
Rechtssatz
Arbeitgeber, die Personen im Rahmen einer Vorlehre iSd § 8b Berufsausbildungsgesetz (BAG), BGBl 1969/142 idF der Nov BGBl I 1998/100, beschäftigen, sind nicht verpflichtet, diese Personen nach der Beendigung des Vorlehrverhältnisses gemäß § 18 Abs 1 Berufsausbildungsgesetz weiterzuverwenden. Die in § 8b Abs 7 BAG angeordnete Gleichstellung mit Lehrlingen umfaßt nämlich nicht solche Regelungen, die nach Inhalt und Zweck ausschließlich auf das Lehrverhältnis, nicht aber auf die Vorlehre, angewendet werden können.Arbeitgeber, die Personen im Rahmen einer Vorlehre iSd Paragraph 8 b, Berufsausbildungsgesetz (BAG), BGBl 1969/142 in der Fassung der Nov BGBl römisch eins 1998/100, beschäftigen, sind nicht verpflichtet, diese Personen nach der Beendigung des Vorlehrverhältnisses gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Berufsausbildungsgesetz weiterzuverwenden. Die in Paragraph 8 b, Absatz 7, BAG angeordnete Gleichstellung mit Lehrlingen umfaßt nämlich nicht solche Regelungen, die nach Inhalt und Zweck ausschließlich auf das Lehrverhältnis, nicht aber auf die Vorlehre, angewendet werden können.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111701
Dokumentnummer
JJR_19990317_OGH0002_009OBA00022_99X0000_001