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Rechtssatz RS0051289

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0051289

Geschäftszahl

9ObA34/88

Entscheidungsdatum

16.03.1988

Rechtssatz

Aus dieser Norm kann nur abgeleitet werden, daß eine Versetzung im Sinn des Paragraph 101, ArbVG vorliegt, wenn eine Änderung der Verwendung von vornherein nur für einen fest bestimmten, dreizehn Wochen nicht übersteigenden Zeitraum erfolgt. Die Ansicht, daß Konsequenzen aus einer auf Dauer verfügten unzulässigen Versetzung erst nach Ablauf von dreizehn Wochen gezogen werden könnten, läßt sich aus dieser Bestimmung nicht ableiten.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 34/88
    Entscheidungstext OGH 16.03.1988 9 ObA 34/88

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0051289

Dokumentnummer

JJR_19880316_OGH0002_009OBA00034_8800000_003