Rechtssatz RS0051289
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0051289
Entscheidungsdatum
16.03.1988
Rechtssatz
Aus dieser Norm kann nur abgeleitet werden, daß eine Versetzung im Sinn des § 101 ArbVG vorliegt, wenn eine Änderung der Verwendung von vornherein nur für einen fest bestimmten, dreizehn Wochen nicht übersteigenden Zeitraum erfolgt. Die Ansicht, daß Konsequenzen aus einer auf Dauer verfügten unzulässigen Versetzung erst nach Ablauf von dreizehn Wochen gezogen werden könnten, läßt sich aus dieser Bestimmung nicht ableiten.Aus dieser Norm kann nur abgeleitet werden, daß eine Versetzung im Sinn des Paragraph 101, ArbVG vorliegt, wenn eine Änderung der Verwendung von vornherein nur für einen fest bestimmten, dreizehn Wochen nicht übersteigenden Zeitraum erfolgt. Die Ansicht, daß Konsequenzen aus einer auf Dauer verfügten unzulässigen Versetzung erst nach Ablauf von dreizehn Wochen gezogen werden könnten, läßt sich aus dieser Bestimmung nicht ableiten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0051289
Dokumentnummer
JJR_19880316_OGH0002_009OBA00034_8800000_003