Die Revision ist nicht berechtigt.
Die Parteien stellten sowohl im Verfahren erster Instanz (Aktenseite 14) wie auch im Berufungsverfahren (Aktenseite 80) außer Streit, daß vereinbarter Arbeitsort das Auslieferungslager der beklagten Partei in Klagenfurt gewesen sei. Gem. § 266 ZPO war diese Frage nicht mehr beweisbedürftig und das Berufungsgericht konnte diese Tatsache seiner Entscheidung zugrunde legen. Die gerügte Aktenwidrigkeit liegt daher nicht vor.Die Parteien stellten sowohl im Verfahren erster Instanz (Aktenseite 14) wie auch im Berufungsverfahren (Aktenseite 80) außer Streit, daß vereinbarter Arbeitsort das Auslieferungslager der beklagten Partei in Klagenfurt gewesen sei. Gem. Paragraph 266, ZPO war diese Frage nicht mehr beweisbedürftig und das Berufungsgericht konnte diese Tatsache seiner Entscheidung zugrunde legen. Die gerügte Aktenwidrigkeit liegt daher nicht vor.
Soweit der Revisionswerber sich auf Details der Umstrukturierung des Betriebes der beklagten Partei insbesonders die Organisationsänderungen in Klagenfurt beruft und darzutun versucht, daß tatsächlich eine Auflösung des Lagers in Klagenfurt nicht erfolgt sei, macht er zum Teil Neuerungen geltend, zum Teil wird damit in ebenso unzulässiger Weise die Beweiswürdigung des angefochtenen Urteils bekämpft. Ein Eingehen auf diese Ausführungen ist dem Revisionsgericht verwehrt.
Auch die Rechtsrüge ist nicht begründet. Auszugehen ist davon, daß die Auflösung des Möbellagers in Klagenfurt, in dem der Kläger beschäftigt war, in der Zeit erfolgte, während der der Kläger in Villach tätig war. Die Auslieferung, die bis dahin von Klagenfurt aus durchgeführt wurde, erfolgt nunmehr für das ganze Bundesland Kärnten von Villach aus. Aus diesem Grund wurde der Kläger auch nach Villach versetzt.
Eine Erörterung der von der Revision im Zusammenhang mit § 101 ArbVG aufgeworfenen Fragen ist entbehrlich. Im Rahmen einer vertragsrechtlichen Betrachtung hat man Versetzungen, die auf eine Änderung des Arbeitsvertrages hinauslaufen (vertragsändernde Versetzungen), von jenen zu unterscheiden, die sich im Rahmen des ursprünglich vereinbarten Vertrages halten (direktoriale Versetzungen). In dem einen Fall (vertragsändernde Versetzung) bedarf es zur vertraglichen Rechtswirksamkeit einer auf der Willensübereinstimmung beider Vertragsparteien beruhenden Vertragsänderung, in dem anderen (direktoriale Versetzung) ist eine Weisung des Arbeitgebers - vertragsrechtlich gesehen - als Rechtsgrundlage ausreichend. Eine Versetzungsweisung des Arbeitgebers, die der Sache nach auf eine vertragsändernde Versetzung abzielt, ist grundsätzlich rechtswidrig, es sei denn, es läge ein Sachverhalt vor, der die Treuepflicht des Arbeitnehmers auslöst (Floretta-Strasser ArbVG-Handkommentar, 590). Ein solcher Notfall liegt aber hier nicht vor (die Auflösung des Klagenfurter Auslieferungslagers ist kein derartiger Notfall, zumal eine zeitliche Befristung nicht bestanden hat). Soweit die Revisionswerberin ins Treffen führt, daß § 101 ArbVG die Versetzung grundsätzlich für zulässig erachte, übersieht sie, daß die Dienstleistung im Auslieferungslager Klagenfurt Gegenstand des Dienstvertrages des Klägers war. Die Versetzung nach Villach war daher durch den Dienstvertrag nicht gedeckt und war ein einseitiger Eingriff der beklagten Partei in diesen Dienstvertrag. Mit dieser Vertragsverletzung war für den Kläger auch eine bedeutende Erschwernis verbunden, weil er von seinem Wohnort in Klagenfurt täglich eine beträchtliche Anreise in Kauf nehmen mußte, wobei nur ein Teil der hiefür aufgewendeten Zeit (Hinfahrt) in die Arbeitszeit eingerechnet wurde. Da das Auslieferungslager Klagenfurt mittlerweile aufgelöst worden war und die Auslieferung, mit der der Kläger befaßt war, zentral von Villach aus erfolgte, muß davon ausgegangen werden, daß abweichend von der vom Geschäftsführer in diesem Zusammenhang abgegebenen Erklärung diese Maßnahme auf Dauer und nicht bloß befristet geplant war, wofür auch die Tatsache spricht, daß der Arbeitskollege M*** seither ständig in Villach beschäftigt ist. Dieser einseitige Eingriff der beklagten Partei in den zwischen den Streitteilen abgeschlossenen Dienstvertrag berechtigte den Kläger zum vorzeitigen Austritt. Nicht beigetreten werden kann der Meinung der Revisionswerberin, daß der Kläger die Versetzung jedenfalls für einen Zeitraum von 13 Wochen hätte in Kauf nehmen müssen. Zum einen findet § 101 ArbVG, aus welcher Bestimmung die beklagte Partei ihren Rechtsstandpunkt abzuleiten versucht, im Hinblick darauf, daß es sich im vorliegenden Fall um eine vertragsändernde Versetzung handelt und der Kläger dieser Versetzung nicht zugestimmt hat, keine Anwendung und zum anderen kann aus dieser Norm nur abgeleitet werden, daß eine Versetzung im Sinn des § 101 ArbVG dann vorliegt, wenn eine Änderung der Verwendung von vornherein nur für einen fest bestimmten, 13 Wochen nicht übersteigenden Zeitraum erfolgt (Strasser in ArbVG-Handkommentar, 590 f). Die Ansicht, daß Konsequenzen aus einer auf Dauer verfügten unzulässigen Versetzung erst nach Ablauf von 13 Wochen gezogen werden könnten, läßt sich aus dieser Bestimmung nicht ableiten. Dafür, daß der Kläger bei der Aussprache vom 19. Juli 1985 seinen vorzeitigen Austritt erklärt hätte, findet sich in den Feststellungen kein Anhaltspunkt. Die von der beklagten Partei vertretene Ansicht, der Kläger habe durch Fortsetzung seiner Arbeit nach Erklärung seines Austrittes zum Ausdruck gebracht, daß für ihn ein Austrittsgrund nicht vorliege, entbehrt daher jeder Grundlage. Die Austrittserklärung ist der beklagten Partei am 22. Juli 1985 zugegangen und mit diesem Tag hat der Kläger seine Arbeitstätigkeit eingestellt. Auch der Ansicht, daß die Austrittserklärung verspätet gewesen sei, kann nicht beigetreten werden. Der Kläger hat anläßlich der Aussprache vom 19. Juli 1985 die Verweigerung der Zustimmung zu der erfolgten Versetzung klar zum Ausdruck gebracht. Die beklagte Partei hat diesen Einwänden nicht Rechnung getragen. Die Austrittserklärung wurde an dem Tag zur Post gegeben, an dem die Aussprache mit dem Geschäftsführer der beklagten Partei stattgefunden hatte. Daß der Kläger bis zum Einlangen der Erklärung bei der beklagten Partei für einen Tag seine Arbeitstätigkeit fortsetzte, hat die Wirksamkeit dieser Erklärung nicht berührt. Der Revision mußte daher ein Erfolg versagt bleiben. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.Eine Erörterung der von der Revision im Zusammenhang mit Paragraph 101, ArbVG aufgeworfenen Fragen ist entbehrlich. Im Rahmen einer vertragsrechtlichen Betrachtung hat man Versetzungen, die auf eine Änderung des Arbeitsvertrages hinauslaufen (vertragsändernde Versetzungen), von jenen zu unterscheiden, die sich im Rahmen des ursprünglich vereinbarten Vertrages halten (direktoriale Versetzungen). In dem einen Fall (vertragsändernde Versetzung) bedarf es zur vertraglichen Rechtswirksamkeit einer auf der Willensübereinstimmung beider Vertragsparteien beruhenden Vertragsänderung, in dem anderen (direktoriale Versetzung) ist eine Weisung des Arbeitgebers - vertragsrechtlich gesehen - als Rechtsgrundlage ausreichend. Eine Versetzungsweisung des Arbeitgebers, die der Sache nach auf eine vertragsändernde Versetzung abzielt, ist grundsätzlich rechtswidrig, es sei denn, es läge ein Sachverhalt vor, der die Treuepflicht des Arbeitnehmers auslöst (Floretta-Strasser ArbVG-Handkommentar, 590). Ein solcher Notfall liegt aber hier nicht vor (die Auflösung des Klagenfurter Auslieferungslagers ist kein derartiger Notfall, zumal eine zeitliche Befristung nicht bestanden hat). Soweit die Revisionswerberin ins Treffen führt, daß Paragraph 101, ArbVG die Versetzung grundsätzlich für zulässig erachte, übersieht sie, daß die Dienstleistung im Auslieferungslager Klagenfurt Gegenstand des Dienstvertrages des Klägers war. Die Versetzung nach Villach war daher durch den Dienstvertrag nicht gedeckt und war ein einseitiger Eingriff der beklagten Partei in diesen Dienstvertrag. Mit dieser Vertragsverletzung war für den Kläger auch eine bedeutende Erschwernis verbunden, weil er von seinem Wohnort in Klagenfurt täglich eine beträchtliche Anreise in Kauf nehmen mußte, wobei nur ein Teil der hiefür aufgewendeten Zeit (Hinfahrt) in die Arbeitszeit eingerechnet wurde. Da das Auslieferungslager Klagenfurt mittlerweile aufgelöst worden war und die Auslieferung, mit der der Kläger befaßt war, zentral von Villach aus erfolgte, muß davon ausgegangen werden, daß abweichend von der vom Geschäftsführer in diesem Zusammenhang abgegebenen Erklärung diese Maßnahme auf Dauer und nicht bloß befristet geplant war, wofür auch die Tatsache spricht, daß der Arbeitskollege M*** seither ständig in Villach beschäftigt ist. Dieser einseitige Eingriff der beklagten Partei in den zwischen den Streitteilen abgeschlossenen Dienstvertrag berechtigte den Kläger zum vorzeitigen Austritt. Nicht beigetreten werden kann der Meinung der Revisionswerberin, daß der Kläger die Versetzung jedenfalls für einen Zeitraum von 13 Wochen hätte in Kauf nehmen müssen. Zum einen findet Paragraph 101, ArbVG, aus welcher Bestimmung die beklagte Partei ihren Rechtsstandpunkt abzuleiten versucht, im Hinblick darauf, daß es sich im vorliegenden Fall um eine vertragsändernde Versetzung handelt und der Kläger dieser Versetzung nicht zugestimmt hat, keine Anwendung und zum anderen kann aus dieser Norm nur abgeleitet werden, daß eine Versetzung im Sinn des Paragraph 101, ArbVG dann vorliegt, wenn eine Änderung der Verwendung von vornherein nur für einen fest bestimmten, 13 Wochen nicht übersteigenden Zeitraum erfolgt (Strasser in ArbVG-Handkommentar, 590 f). Die Ansicht, daß Konsequenzen aus einer auf Dauer verfügten unzulässigen Versetzung erst nach Ablauf von 13 Wochen gezogen werden könnten, läßt sich aus dieser Bestimmung nicht ableiten. Dafür, daß der Kläger bei der Aussprache vom 19. Juli 1985 seinen vorzeitigen Austritt erklärt hätte, findet sich in den Feststellungen kein Anhaltspunkt. Die von der beklagten Partei vertretene Ansicht, der Kläger habe durch Fortsetzung seiner Arbeit nach Erklärung seines Austrittes zum Ausdruck gebracht, daß für ihn ein Austrittsgrund nicht vorliege, entbehrt daher jeder Grundlage. Die Austrittserklärung ist der beklagten Partei am 22. Juli 1985 zugegangen und mit diesem Tag hat der Kläger seine Arbeitstätigkeit eingestellt. Auch der Ansicht, daß die Austrittserklärung verspätet gewesen sei, kann nicht beigetreten werden. Der Kläger hat anläßlich der Aussprache vom 19. Juli 1985 die Verweigerung der Zustimmung zu der erfolgten Versetzung klar zum Ausdruck gebracht. Die beklagte Partei hat diesen Einwänden nicht Rechnung getragen. Die Austrittserklärung wurde an dem Tag zur Post gegeben, an dem die Aussprache mit dem Geschäftsführer der beklagten Partei stattgefunden hatte. Daß der Kläger bis zum Einlangen der Erklärung bei der beklagten Partei für einen Tag seine Arbeitstätigkeit fortsetzte, hat die Wirksamkeit dieser Erklärung nicht berührt. Der Revision mußte daher ein Erfolg versagt bleiben. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf Paragraphen 41, 50, ZPO.