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Rechtssatz RS0051292×

Rechtssatz RS0051292

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0051292

Geschäftszahl

9ObA133/91; 9ObA72/18f

Entscheidungsdatum

30.10.2018

Rechtssatz

Da zur Erfüllung der Obliegenheiten einzelner Mitglieder auch "fraktionelle Tätigkeiten" (wie insbesondere die Teilnahme an den Fraktionssitzungen, die unmittelbar vor den Sitzungen des Betriebsrates überlicherweise abgehalten werden) gehören können, ist es grundsätzlich nicht ausgeschlossen, daß Betriebsratsmitglieder auch für solche Tätigkeiten Anspruch auf Freizeit unter Fortzahlung des Entgelts haben. Dem Gedanken des Paragraph 39, Absatz 3, ArbVG folgend, der eine Interessenabwägung vorsieht, ist aber zu verlangen, daß fraktionelle Tätigkeiten außerhalb der Arbeitszeit stattfinden, wenn sie bei entsprechender Einteilung ohne weiteres nach Arbeitsschluß oder vor Arbeitsbeginn erledigt werden können.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 133/91
    Entscheidungstext OGH 10.07.1991 9 ObA 133/91
    Veröff: SZ 64/99 = ZAS 1992/16 S 131 (Resch) = RdW 1992,20 = WBl 1991,392 = Arb 10951 = ecolex 1991,799
  • 9 ObA 72/18f
    Entscheidungstext OGH 30.10.2018 9 ObA 72/18f

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0051292

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

04.10.2019

Dokumentnummer

JJR_19910710_OGH0002_009OBA00133_9100000_006