Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0051321×

Rechtssatz RS0051321

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0051321

Geschäftszahl

14Ob227/86

Entscheidungsdatum

17.02.1987

Rechtssatz

Gegen die Zulässigkeit der Beschränkung des Entlassungsrechtes der Arbeitgebers durch die Pflicht, vorher den Betriebsrat anzuhören, bestehen keine Bedenken, weil dies dem Arbeitgeber keineswegs die Befugnis nimmt, das Arbeitsverhältnis aus wichtigen Gründen nach Paragraph 82, GewO 1859 aufzulösen, sondern ihn lediglich verpflichtet, dem Betriebsrat vor der Ausübung des Entlassungsrechtes Gelegenheit zur Äußerung zu der beabsichtigten Maßnahme zu geben. Eine solche Beschränkung des Entlassungsrechtes greift viel weniger in die Dienstgeberrechte ein als die Übertragung des Ausspruches der Disziplinarstrafe an einen Dritten.

Entscheidungstexte

  • 14 Ob 227/86
    Entscheidungstext OGH 17.02.1987 14 Ob 227/86
    Veröff: WBl 1987,166 = Arb 10606

Schlagworte

SW: Arbeitgeberrechte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0051321

Dokumentnummer

JJR_19870217_OGH0002_0140OB00227_8600000_001