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Rechtssatz RS0051345×

Rechtssatz RS0051345

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0051345

Geschäftszahl

9ObA228/90 (9ObA229/90); 9ObA2025/96a

Entscheidungsdatum

24.04.1996

Rechtssatz

Die Frage, ob sich der Betriebsrat eines Verbrechens schuldig gemacht und damit den Entlassungstatbestand des Paragraph 122, Absatz eins, Ziffer 2, ArbVG verwirklicht hat, hat das Zivilgericht grundsätzlich selbständig zu prüfen. Nur dann, wenn ein verurteilendes Straferkenntnis bereits vorliegt, besteht eine Bindung des Zivilgerichtes an dieses Erkenntnis gemäß Paragraph 268, ZPO. Hingegen ist eine Bindung der Zivilgerichte an ein freisprechendes Strafurteil im Hinblick auf den im Strafverfahren geltenden Grundsatz "in dubio pro reo" nicht vorgesehen.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 228/90
    Entscheidungstext OGH 10.10.1990 9 ObA 228/90
  • 9 ObA 2025/96a
    Entscheidungstext OGH 24.04.1996 9 ObA 2025/96a
    Vgl auch; nur: Die Frage, ob sich der Betriebsrat eines Verbrechens schuldig gemacht und damit den Entlassungstatbestand des § 122 Abs 1 Z 2 ArbVG verwirklicht hat, hat das Zivilgericht grundsätzlich selbständig zu prüfen. Hingegen ist eine Bindung der Zivilgerichte an ein freisprechendes Strafurteil im Hinblick auf den im Strafverfahren geltenden Grundsatz "in dubio pro reo" nicht vorgesehen. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0051345

Dokumentnummer

JJR_19901010_OGH0002_009OBA00228_9000000_002