Die Revision ist berechtigt.
Das Urteil, womit die Zustimmung zur Entlassung erteilt wird, hat rechtsgestaltenden Charakter, weil dadurch eine neue Rechtslage begründet wird (Wisleitner, Die gerichtliche "Zustimmung" gemäß § 120 ArbVG, ecolex 1991, 793; DRdA 1996/4 [Eypeltauer]). Erst dadurch wird dem Arbeitgeber der Ausspruch der Entlassung erlaubt (Floretta/Strasser, Kommentar zum ArbVG 820). Das Urteil ist aber nicht gleichbedeutend mit der Lösungserklärung (Cerny/Haas-Laßnigg/Schwarz, ArbVG III, 389 mwN). Diese hat der Arbeitgeber auch nach der gerichtlichen Zustimmung unter Einhaltung der hiefür maßgebenden Vorschriften aus dem Beendigungsrecht vorzunehmen, um eine gültige Lösung zu bewirken, soferne nicht die nachträgliche Zustimmung möglich ist.Das Urteil, womit die Zustimmung zur Entlassung erteilt wird, hat rechtsgestaltenden Charakter, weil dadurch eine neue Rechtslage begründet wird (Wisleitner, Die gerichtliche "Zustimmung" gemäß Paragraph 120, ArbVG, ecolex 1991, 793; DRdA 1996/4 [Eypeltauer]). Erst dadurch wird dem Arbeitgeber der Ausspruch der Entlassung erlaubt (Floretta/Strasser, Kommentar zum ArbVG 820). Das Urteil ist aber nicht gleichbedeutend mit der Lösungserklärung (Cerny/Haas-Laßnigg/Schwarz, ArbVG römisch drei, 389 mwN). Diese hat der Arbeitgeber auch nach der gerichtlichen Zustimmung unter Einhaltung der hiefür maßgebenden Vorschriften aus dem Beendigungsrecht vorzunehmen, um eine gültige Lösung zu bewirken, soferne nicht die nachträgliche Zustimmung möglich ist.
Bei einer vorzeitigen Entlassung eines Betriebsrates, bei der eine nachträgliche Zustimmung des Gerichtes eingeholt werden kann (§ 122 Abs 1 Z 2 und 5 ArbVG), ist die ausgesprochene Entlassung bis zur Erteilung der gerichtlichen Zustimmung schwebend rechtsunwirksam (DRdA 1994/46 [Eypeltauer]; DRdA 1995/422; DRdA 1996/4 [Eypeltauer]).Bei einer vorzeitigen Entlassung eines Betriebsrates, bei der eine nachträgliche Zustimmung des Gerichtes eingeholt werden kann (Paragraph 122, Absatz eins, Ziffer 2 und 5 ArbVG), ist die ausgesprochene Entlassung bis zur Erteilung der gerichtlichen Zustimmung schwebend rechtsunwirksam (DRdA 1994/46 [Eypeltauer]; DRdA 1995/422; DRdA 1996/4 [Eypeltauer]).
Das bedeutet, daß in allen Fällen einer erforderlichen gerichtlichen Zustimmung zur Entlassung die Zustimmung in einem Folgeprozeß ein bindendes Sachverhaltselement für das Arbeits- und Sozialgericht ist, als es die Tatsache der Erteilung der Zustimmung zugrundezulegen hat, ohne berechtigt zu sein, zu erörtern, ob diese Zustimmung dem Gesetz entspricht (Floretta/Strasser aaO 826 f).
Die Klage auf Zustimmung zur Entlassung kann nur der Arbeitgeber erheben (Floretta/Strasser aaO 828). Dabei ist für die Bestimmung des Streitgegenstandes des in der Klage enthaltenen Antrages auf Zustimmung nicht nur das Klagebegehren, sondern auch der Inhalt der Klage maßgeblich (Rechberger ZPO Kommentar Rz 2 zu § 405). In diesem Rahmen ist aber auch eine Umdeutung des Klagebegehrens auf nachträgliche Zustimmung zur Entlassung in ein solches auf vorherige Zustimmung zur Entlassung zulässig. Auch im Verfahren vor den Einigungsämtern in der Zeit vor Inkrafttreten des ASGG war eine solche Umdeutung des Klagebegehrens durchaus zulässig (Floretta/Strasser aaO 829; Arb 10.415). Trotz der Formstrenge der Zivilprozeßordnung ist im Rahmen des § 405 ZPO eine Verdeutlichung des Klagebegehrens mit Ausnahme des Zuspruches eines plus oder aliud zulässig (Fasching LB**2 Rz 1448 ff; Rechberger aaO Rz 1 ff zu § 405). Wie schon bisher ist entscheidend, welche Absicht der Dienstgeber mit seiner Klage verfolgt (Floretta/Strasser aaO 829; Arb 10.415). Dies läßt sich aus der Klage in ihrem Gesamtzusammenhang entnehmen.Die Klage auf Zustimmung zur Entlassung kann nur der Arbeitgeber erheben (Floretta/Strasser aaO 828). Dabei ist für die Bestimmung des Streitgegenstandes des in der Klage enthaltenen Antrages auf Zustimmung nicht nur das Klagebegehren, sondern auch der Inhalt der Klage maßgeblich (Rechberger ZPO Kommentar Rz 2 zu Paragraph 405,). In diesem Rahmen ist aber auch eine Umdeutung des Klagebegehrens auf nachträgliche Zustimmung zur Entlassung in ein solches auf vorherige Zustimmung zur Entlassung zulässig. Auch im Verfahren vor den Einigungsämtern in der Zeit vor Inkrafttreten des ASGG war eine solche Umdeutung des Klagebegehrens durchaus zulässig (Floretta/Strasser aaO 829; Arb 10.415). Trotz der Formstrenge der Zivilprozeßordnung ist im Rahmen des Paragraph 405, ZPO eine Verdeutlichung des Klagebegehrens mit Ausnahme des Zuspruches eines plus oder aliud zulässig (Fasching LB**2 Rz 1448 ff; Rechberger aaO Rz 1 ff zu Paragraph 405,). Wie schon bisher ist entscheidend, welche Absicht der Dienstgeber mit seiner Klage verfolgt (Floretta/Strasser aaO 829; Arb 10.415). Dies läßt sich aus der Klage in ihrem Gesamtzusammenhang entnehmen.
Es kommt daher nicht darauf an, ob im Urteilsbegehren ein Hinweis enthalten ist, daß die Zustimmung für eine "beabsichtigte" oder "erfolgte" Entlassung begehrt wird, weil Urteilsbegehren und Klagevorbringen zusammen den Antrag auf nachträgliche oder nicht nachträgliche Zustimmung zur Entlassung individualisieren. Gerade das Klagevorbringen allein ist entscheidend dafür, welcher Sachverhalt als Entlassungsgrund herangezogen wird und ob die Entlassung nachträglich genehmigt werden soll oder nicht. Ist daher, wie im vorliegenden Fall aus dem Klagevorbringen (Klage vom 11.6.1993) erkennbar, daß eine Entlassung bereits vor der Klage auf Genehmigung der Entlassung erfolgt ist, so ist das genaue Datum nicht mehr entscheidend, wenn nur mit hinreichender Deutlichkeit hervorgeht, daß auch in diesem Zeitpunkt der Entlassung der Entlassungsgrund vorgelegen ist, dann kommt dem damit scheinbar im Widerspruch stehenden Hinweis auf eine "beabsichtigte" Entlassung im Urteilsbegehren keine Bedeutung zu. Aus diesem Zusatz ist nämlich nicht erkennbar, ob damit eine Entlassung nachträglich oder eine noch nicht ausgesprochene Entlassung genehmigt werden soll.
Da die Wirksamkeit einer Entlassung eines Betriebsrates ohne vorherige Zustimmung von deren gerichtlichen nachträglichen Genehmigung abhängt, sie sohin schwebend unwirksam ist, bezieht sich eine "beabsichtigte" Entlassung in diesem Zusammenhang auf die Wirksamkeit des Entlassungsausspruches und die darauf gerichtete und zum Ausdruck gebrachte Absicht des Dienstgebers ohne zwingend eine in Zukunft erst auszusprechende Entlassungserklärung zu beinhalten. Das Wort "beabsichtigt" hat daher ohne Zusammenhalt mit dem übrigen Klageinhalt keine selbständige Bedeutung.
Die Rechtssicherheit ist nicht beeinträchtigt, auch wenn im hier vorliegenden Fall eines Versäumungsurteiles eine "beabsichtigte" Entlassung genehmigt wurde, weil im Folgeprozeß die Vorfrage der Zustimmung zur Entlassung und ob und wann eine solche ausgesprochen wurde, ohnehin zu prüfen ist.
Die Entlassungserklärung des Dienstgebers, der das Gericht seine Zustimmung erteilte, löste daher das Arbeitsverhältnis des Klägers zum Zeitpunkt des Entlassungsanspruches 22.4.1993 auf. Die Zulässigkeit des Entlassungsanspruches hing im vorliegenden Fall von der Erfüllung eines strafbaren Tatbestandes ab. Das Arbeits- und Sozialgericht hat die strafbare Handlung als Vorfrage selbst zu prüfen, um die Hauptfrage beantworten zu können, ob die ausgesprochene Entlassung wegen des Vorliegens eines der Gründe des § 122 Abs 1 ArbVG zu erlauben ist (Floretta/Strasser aaO 825, 827, 858; Schwarz in Cerny aaO 409). Die Prüfungspflicht des Arbeits- und Sozialgerichtes beschränkte sich im vorliegenden Fall nur auf die prozessualen Voraussetzungen eines Versäumungsurteiles, weil der vorgebrachte Sachverhalt infolge Säumnis des Klägers für wahr zu halten war (Kuderna ASGG, 269).Die Entlassungserklärung des Dienstgebers, der das Gericht seine Zustimmung erteilte, löste daher das Arbeitsverhältnis des Klägers zum Zeitpunkt des Entlassungsanspruches 22.4.1993 auf. Die Zulässigkeit des Entlassungsanspruches hing im vorliegenden Fall von der Erfüllung eines strafbaren Tatbestandes ab. Das Arbeits- und Sozialgericht hat die strafbare Handlung als Vorfrage selbst zu prüfen, um die Hauptfrage beantworten zu können, ob die ausgesprochene Entlassung wegen des Vorliegens eines der Gründe des Paragraph 122, Absatz eins, ArbVG zu erlauben ist (Floretta/Strasser aaO 825, 827, 858; Schwarz in Cerny aaO 409). Die Prüfungspflicht des Arbeits- und Sozialgerichtes beschränkte sich im vorliegenden Fall nur auf die prozessualen Voraussetzungen eines Versäumungsurteiles, weil der vorgebrachte Sachverhalt infolge Säumnis des Klägers für wahr zu halten war (Kuderna ASGG, 269).
Der in der Folge ergangene Freispruch des Klägers von dem der Zustimmung zur Entlassung zugrunde gelegten Straftatbestand beseitigte die Tatbestands- und Rechtskraftwirkung des die Zustimmung zur Entlassung ausprechenden Urteiles nicht, sodaß eine Bindung an das die Voraussetzungen des § 122 Abs 1 lit 2 ArbVG und damit auch die Begehung der strafbaren Handlung durch den Kläger bejahende Urteil, womit die Zustimmung zur Entlassung erteilt worden war, besteht. Um die Wirksamkeit der Entlassung zu bekämpfen, hätte der Kläger die Aufnahme des Verfahrens auf Erteilung der Zustimmung zur Entlassung mittels Wiederaufnahmsklage anstreben müssen (Floretta/Strasser aaO 858; Cerny aaO 386, 409; Wisleitner aaO 793). Infolge der Bindungswirkung an die Rechtswirksamkeit der Entlassungserklärung besteht aber kein Anspruch des Klägers auf Entgelt ab dem Zeitpunkt der Entlassung. Da jedoch auch Ansprüche für den Zeitraum bis zum 22.4.1993 geltend gemacht wurden, muß das angefochtene Urteil insoweit aufgehoben und die Rechtssache in diesem Umfang zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen werden.Der in der Folge ergangene Freispruch des Klägers von dem der Zustimmung zur Entlassung zugrunde gelegten Straftatbestand beseitigte die Tatbestands- und Rechtskraftwirkung des die Zustimmung zur Entlassung ausprechenden Urteiles nicht, sodaß eine Bindung an das die Voraussetzungen des Paragraph 122, Absatz eins, lit 2 ArbVG und damit auch die Begehung der strafbaren Handlung durch den Kläger bejahende Urteil, womit die Zustimmung zur Entlassung erteilt worden war, besteht. Um die Wirksamkeit der Entlassung zu bekämpfen, hätte der Kläger die Aufnahme des Verfahrens auf Erteilung der Zustimmung zur Entlassung mittels Wiederaufnahmsklage anstreben müssen (Floretta/Strasser aaO 858; Cerny aaO 386, 409; Wisleitner aaO 793). Infolge der Bindungswirkung an die Rechtswirksamkeit der Entlassungserklärung besteht aber kein Anspruch des Klägers auf Entgelt ab dem Zeitpunkt der Entlassung. Da jedoch auch Ansprüche für den Zeitraum bis zum 22.4.1993 geltend gemacht wurden, muß das angefochtene Urteil insoweit aufgehoben und die Rechtssache in diesem Umfang zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen werden.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 1 ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.