Rechtssatz RS0102999
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0102999
Entscheidungsdatum
22.10.2007
Rechtssatz
Das Urteil, womit die Zustimmung zur Entlassung erteilt wird,ist nicht gleichbedeutend mit der Lösungserklärung. Diese hat der Arbeitgeber auch nach der gerichtlichen Zustimmung unter Einhaltung der hiefür maßgebenden Vorschriften aus dem Beendigungsrecht vorzunehmen, um eine gültige Lösung zu bewirken, soferne nicht die nachträgliche Zustimmung möglich ist.
Entscheidungstexte
- 9 ObA 2025/96a
Entscheidungstext OGH 24.04.1996 9 ObA 2025/96a
- 9 ObA 102/06z
Entscheidungstext OGH 22.10.2007 9 ObA 102/06z
nur: Das Urteil, womit die Zustimmung zur Entlassung erteilt wird,ist nicht gleichbedeutend mit der Lösungserklärung. Diese hat der Arbeitgeber auch nach der gerichtlichen Zustimmung unter Einhaltung der hiefür maßgebenden Vorschriften aus dem Beendigungsrecht vorzunehmen, um eine gültige Lösung zu bewirken. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0102999
Dokumentnummer
JJR_19960424_OGH0002_009OBA02025_96A0000_001