Lediglich ergänzend ist den Ausführungen der Revisionswerberin entgegenzuhalten:
Zur angeblichen Nichtigkeit des Verfahrens wegen der zu 34 Cga 160/04d des Arbeits- und Sozialgerichts Wien rechtskräftig entschiedenen Sache: Hier macht die Beklagte einen bereits vom Berufungsgericht verneinten Nichtigkeitsgrund geltend. Dies ist im Revisionsverfahren jedoch unzulässig (Kodek in Rechberger ZPO³ § 503 Rz 2 mwN).Zur angeblichen Nichtigkeit des Verfahrens wegen der zu 34 Cga 160/04d des Arbeits- und Sozialgerichts Wien rechtskräftig entschiedenen Sache: Hier macht die Beklagte einen bereits vom Berufungsgericht verneinten Nichtigkeitsgrund geltend. Dies ist im Revisionsverfahren jedoch unzulässig (Kodek in Rechberger ZPO³ Paragraph 503, Rz 2 mwN).
Zur Rechtsrüge:
Nach der zu § 120 Abs 1 ArbVG ergangenen Rechtsprechung ist das Urteil, mit dem die Zustimmung zu einer Entlassung eines Arbeitnehmers erteilt wird, eine Rechtsgestaltungsentscheidung (RIS-Justiz RS0051226), mit welcher dem Arbeitgeber der Ausspruch der Entlassung erst erlaubt wird. Das Urteil ist aber nicht gleichbedeutend mit der Lösungserklärung, diese hat der Arbeitgeber vielmehr nach der gerichtlichen Zustimmung unter Einhaltung der hiefür maßgebenden Vorschriften aus dem Beendigungsrecht vorzunehmen, um eine gültige Lösung zu bewirken (9 ObA 2025/96a). Dieser Grundsatz ist auch auf andere Bestandschutzregelungen, die die Zustimmung des Gerichts zu einer Entlassung vorsehen, anwendbar, insbesondere zu derjenigen nach § 12 MuttSchG.Nach der zu Paragraph 120, Absatz eins, ArbVG ergangenen Rechtsprechung ist das Urteil, mit dem die Zustimmung zu einer Entlassung eines Arbeitnehmers erteilt wird, eine Rechtsgestaltungsentscheidung (RIS-Justiz RS0051226), mit welcher dem Arbeitgeber der Ausspruch der Entlassung erst erlaubt wird. Das Urteil ist aber nicht gleichbedeutend mit der Lösungserklärung, diese hat der Arbeitgeber vielmehr nach der gerichtlichen Zustimmung unter Einhaltung der hiefür maßgebenden Vorschriften aus dem Beendigungsrecht vorzunehmen, um eine gültige Lösung zu bewirken (9 ObA 2025/96a). Dieser Grundsatz ist auch auf andere Bestandschutzregelungen, die die Zustimmung des Gerichts zu einer Entlassung vorsehen, anwendbar, insbesondere zu derjenigen nach Paragraph 12, MuttSchG.
In der Literatur wird darauf hingewiesen, dass nicht nur die Klage auf Zustimmung zur Entlassung unverzüglich einzubringen ist, sondern im Falle der (vorherigen) Zustimmung des Gerichts zur Entlassung auch diese vom Arbeitgeber ohne Verzug auszusprechen ist, um seiner Obliegenheit zur Unverzüglichkeit nachzukommen (so zB Kuderna, Entlassungsrecht², 45 zu §§ 120, 122 Abs 2 ArbVG; ausdrücklich zu § 12 MuttSchG: Weiß in Mazal/Risak Arbeitsrecht II „XIX Der besondere Bestandschutz" Rz 29). § 12 Abs 6 APSG trifft - bei vergleichbarer Interessenlage - sogar die ausdrückliche Anordnung, dass eine Entlassung nur zulässig ist, wenn sie unverzüglich nach der Entscheidung des Gerichts ausgesprochen wurde.In der Literatur wird darauf hingewiesen, dass nicht nur die Klage auf Zustimmung zur Entlassung unverzüglich einzubringen ist, sondern im Falle der (vorherigen) Zustimmung des Gerichts zur Entlassung auch diese vom Arbeitgeber ohne Verzug auszusprechen ist, um seiner Obliegenheit zur Unverzüglichkeit nachzukommen (so zB Kuderna, Entlassungsrecht², 45 zu Paragraphen 120, 122, Absatz 2, ArbVG; ausdrücklich zu Paragraph 12, MuttSchG: Weiß in Mazal/Risak Arbeitsrecht römisch zwei „XIX Der besondere Bestandschutz" Rz 29). Paragraph 12, Absatz 6, APSG trifft - bei vergleichbarer Interessenlage - sogar die ausdrückliche Anordnung, dass eine Entlassung nur zulässig ist, wenn sie unverzüglich nach der Entscheidung des Gerichts ausgesprochen wurde.
Der Oberste Gerichtshof hat schon im Falle der beabsichtigten Entlassung eines Betriebsrats ausgesprochen (4 Ob 59/64 = SZ 37/102), dass der Arbeitgeber nach Zustellung der Gerichtsentscheidung, mit der die Zustimmung erteilt wird, unverzüglich die Entlassung auszusprechen hat.
In Fortsetzung dieser Rechtsprechung wie auch im Anschluss an die oben zitierte Literatur (insbes. Weiß, aaO) ist die Unverzüglichkeit der Entlassungserklärung auch für den gleich gelagerten Fall der Entlassung einer Schwangeren zu fordern. Da diese Erklärung hier erst fünf Wochen nach Eintritt der Rechtskraft (!) des Urteils über die Zustimmung zur Entlassung ausgesprochen wurde, kann von einer Unverzüglichkeit derselben nicht mehr die Rede sein. Soweit die Beklagte darauf verweist, schon durch die Einbringung der Klage auf die Unzumutbarkeit einer weiteren Beschäftigung der Klägerin hingewiesen zu haben, übersieht sie, dass sie damit erst die Voraussetzung zur notwendigen Rechtsgestaltung durch das Gericht geschaffen hat (s oben). Das erforderliche unverzügliche Handeln nach Zustimmung durch das Gericht kann dadurch nicht ersetzt werden. Auch ein rechtlicher Feststellungsmangel liegt nicht vor. Die Beklagte hat im Verfahren erster Instanz nie behauptet, dass die Klägerin - insbesondere nach Fällung des Urteils über die Zustimmung zur Entlassung - zu erkennen gegeben habe, „den ernstlichen Entlassungswillen der Beklagten weiterhin zu akzeptieren". Soweit die Beklagte in diesem Zusammenhang auf ein Telefongespräch vom 15. 12. 2004 Bezug nimmt, ist ihr entgegenzuhalten, dass Beweisergebnisse allein (hier: die Aussage der Klägerin) entsprechendes Tatsachenvorbringen nicht ersetzen können (RIS-Justiz RS0038037 uva). Zutreffend haben daher die Vorinstanzen die von der Beklagten nunmehr begehrte Feststellung als „überschießend" unterlassen. Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.In Fortsetzung dieser Rechtsprechung wie auch im Anschluss an die oben zitierte Literatur (insbes. Weiß, aaO) ist die Unverzüglichkeit der Entlassungserklärung auch für den gleich gelagerten Fall der Entlassung einer Schwangeren zu fordern. Da diese Erklärung hier erst fünf Wochen nach Eintritt der Rechtskraft (!) des Urteils über die Zustimmung zur Entlassung ausgesprochen wurde, kann von einer Unverzüglichkeit derselben nicht mehr die Rede sein. Soweit die Beklagte darauf verweist, schon durch die Einbringung der Klage auf die Unzumutbarkeit einer weiteren Beschäftigung der Klägerin hingewiesen zu haben, übersieht sie, dass sie damit erst die Voraussetzung zur notwendigen Rechtsgestaltung durch das Gericht geschaffen hat (s oben). Das erforderliche unverzügliche Handeln nach Zustimmung durch das Gericht kann dadurch nicht ersetzt werden. Auch ein rechtlicher Feststellungsmangel liegt nicht vor. Die Beklagte hat im Verfahren erster Instanz nie behauptet, dass die Klägerin - insbesondere nach Fällung des Urteils über die Zustimmung zur Entlassung - zu erkennen gegeben habe, „den ernstlichen Entlassungswillen der Beklagten weiterhin zu akzeptieren". Soweit die Beklagte in diesem Zusammenhang auf ein Telefongespräch vom 15. 12. 2004 Bezug nimmt, ist ihr entgegenzuhalten, dass Beweisergebnisse allein (hier: die Aussage der Klägerin) entsprechendes Tatsachenvorbringen nicht ersetzen können (RIS-Justiz RS0038037 uva). Zutreffend haben daher die Vorinstanzen die von der Beklagten nunmehr begehrte Feststellung als „überschießend" unterlassen. Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 41, 50, Absatz eins, ZPO.