Rechtssatz RS0052682
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0052682
Entscheidungsdatum
22.10.2007
Rechtssatz
Der Bescheid des Einigungsamtes, mit dem die Kündigung oder Entlassung eines Betriebsratsmitgliedes erst erlaubt wird, hat konstitutiven Charakter, weil durch ihn eine neue Rechtslage begründet wird. Eine vor Erlassung des Bescheides ausgesprochene Kündigung oder Entlassung wird durch diesen Bescheid nicht rechtswirksam. Die Erklärung einer Kündigung oder Entlassung ist nach erfolgter Zustimmung des Einigungsamtes nur solange erlaubt, als sie mit dieser in einem engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang steht.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 59/64
Entscheidungstext OGH 13.07.1964 4 Ob 59/64
Veröff: SZ 37/102 = JBl 1965,481 = SozM IIB,727 = Arb 7970
- 9 ObA 102/06z
Entscheidungstext OGH 22.10.2007 9 ObA 102/06z
Auch; Beisatz: Der Oberste Gerichtshof hat schon im Falle der beabsichtigten Entlassung eines Betriebsrats ausgesprochen (4 Ob 59/64 = SZ 37/102), dass der Arbeitgeber nach Zustellung der Gerichtsentscheidung, mit der die Zustimmung erteilt wird, unverzüglich die Entlassung auszusprechen hat. In Fortsetzung dieser Rechtsprechung ist die Unverzüglichkeit der Entlassungserklärung auch für den gleich gelagerten Fall der Entlassung einer Schwangeren zu fordern. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0052682
Dokumentnummer
JJR_19640713_OGH0002_0040OB00059_6400000_003