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Rechtssatz RS0052682

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0052682

Geschäftszahl

4Ob59/64; 9ObA102/06z

Entscheidungsdatum

22.10.2007

Norm

BRG §18

Rechtssatz

Der Bescheid des Einigungsamtes, mit dem die Kündigung oder Entlassung eines Betriebsratsmitgliedes erst erlaubt wird, hat konstitutiven Charakter, weil durch ihn eine neue Rechtslage begründet wird. Eine vor Erlassung des Bescheides ausgesprochene Kündigung oder Entlassung wird durch diesen Bescheid nicht rechtswirksam. Die Erklärung einer Kündigung oder Entlassung ist nach erfolgter Zustimmung des Einigungsamtes nur solange erlaubt, als sie mit dieser in einem engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang steht.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 59/64
    Entscheidungstext OGH 13.07.1964 4 Ob 59/64
    Veröff: SZ 37/102 = JBl 1965,481 = SozM IIB,727 = Arb 7970
  • 9 ObA 102/06z
    Entscheidungstext OGH 22.10.2007 9 ObA 102/06z
    Auch; Beisatz: Der Oberste Gerichtshof hat schon im Falle der beabsichtigten Entlassung eines Betriebsrats ausgesprochen (4 Ob 59/64 = SZ 37/102), dass der Arbeitgeber nach Zustellung der Gerichtsentscheidung, mit der die Zustimmung erteilt wird, unverzüglich die Entlassung auszusprechen hat. In Fortsetzung dieser Rechtsprechung ist die Unverzüglichkeit der Entlassungserklärung auch für den gleich gelagerten Fall der Entlassung einer Schwangeren zu fordern. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0052682

Dokumentnummer

JJR_19640713_OGH0002_0040OB00059_6400000_003