Der Kläger war bei der beklagten Partei seit dem Jahre 1946 beschäftigt, zuletzt als Bilanzbuchhalter. Mit dem Schreiben des Rechtsvertreters des Dienstgebers vom 7. September 1963 wurde dem Kläger unter Berufung auf § 27 AngG. mitgeteilt, daß er fristlos entlassen sei. In diesem Zeitpunkt war der Kläger Mitglied des Betriebsrates. Sein Betriebsratsmandat ist am 5. Oktober 1963 erloschen. Das Entlassungsschreiben vom 7. September 1963 war - infolge eines Informationsfehlers - in Unkenntnis der Mitgliedschaft des Klägers zum Betriebsrat ergangen. Die Bestimmung des § 18 (2) BRG. (vorherige Zustimmung des Einigungsamtes zur beabsichtigten Entlassung) war nicht beachtet worden. Die Fälle, in denen die Entlassung des Betriebsratsmitgliedes gegen nachträgliche Zustimmung des Einigungsamtes ausgesprochen werden kann (§ 18 (2) lit. e und f BRG.) blieben außer Betracht. Nachdem der Rechtsvertreter der beklagten Partei seitens der den Kläger vertretenden Gewerkschaft der Privatangestellten (Schreiben vom 12. September 1963) über die Mitgliedschaft des Klägers zum Betriebsrat aufgeklärt worden war, stellte er namens der beklagten Partei am 13. September 1963 beim Einigungsamt den Antrag, der Entlassung des Klägers im Sinne des § 18 (2) lit. b BRG. die Zustimmung zu erteilen. Als Grund wurde Trunksucht des Klägers geltend gemacht, wegen der er wiederholt fruchtlos verwarnt worden sei. In dem Schreiben der Gewerkschaft der Privatangestellten war im Vollmachtsnamen des Klägers unter Bezugnahme auf die Rechtsunwirksamkeit der ausgesprochenen Entlassung erklärt worden, daß der Kläger arbeitsbereit sei und die entsprechenden Anweisungen des Dienstgebers erwarte. Eine Aufforderung an den Kläger, Arbeit zu leisten, ist in der Folge nicht ergangen. In der Verhandlung vor dem Einigungsamt wurde die Anregung des Vorsitzenden, den Antrag auf Zustimmung zur Entlassung des Klägers zurückzunehmen und den Kläger weiter zu beschäftigen, vom Rechtsvertreter der damaligen Antragstellerin und von der Tochter der Inhaberin der nunmehr beklagten Partei in Anwesenheit des Klägers abgelehnt. In der gleichen Verhandlung (23. September 1963) wurde schließlich der Bescheid auf Erteilung der beantragten Zustimmung zur Entlassung verkundet. Die schriftliche Ausfertigung dieses Bescheides wurde dem Vertreter des Klägers am 30. September 1963, dem Vertreter der beklagten Partei am 28. September 1963 zugestellt. Mit dem Schreiben vom 16. Oktober 1963 forderte der Rechtsvertreter der beklagten Partei in deren Namen den Kläger auf, seine Personalpapiere und die Abrechnung bis längstens Samstag, den 19. Oktober 1963, abzuholen. In diesem Schreiben wurde noch ausgeführt, daß zur Vermeidung von Mißverständnissen wiederholt werde, daß das mit dem Kläger bestandene Dienstverhältnis durch vorzeitige Entlassung gemäß § 27 AngG. beendet sei und diese Beendigung auf Grund der Zustimmung des Einigungsamtes vom 23. September 1963 in Rechtswirksamkeit getreten sei. Das Arbeitsverhältnis habe mit 23. September 1963 sein Ende gefunden. Demgegenüber vertrat die Gewerkschaft der Privatangestellten namens des Klägers im Schreiben vom 17. Oktober 1963 die Ansicht, das Dienstverhältnis sei aufrecht, weil es die beklagte Partei unterlassen habe, die Entlassung neuerlich auszusprechen, nachdem das Einigungsamt seine Zustimmung erteilt hatte. Mit dem Schreiben vom 18. Oktober 1963 bestritt der Beklagtenvertreter die Richtigkeit dieser Rechtsansicht. Mit einem Schreiben vom gleichen Tag sprach er - ohne Präjudiz für seinen Rechtsstandpunkt - neuerlich die Entlassung des Klägers aus.Der Kläger war bei der beklagten Partei seit dem Jahre 1946 beschäftigt, zuletzt als Bilanzbuchhalter. Mit dem Schreiben des Rechtsvertreters des Dienstgebers vom 7. September 1963 wurde dem Kläger unter Berufung auf Paragraph 27, AngG. mitgeteilt, daß er fristlos entlassen sei. In diesem Zeitpunkt war der Kläger Mitglied des Betriebsrates. Sein Betriebsratsmandat ist am 5. Oktober 1963 erloschen. Das Entlassungsschreiben vom 7. September 1963 war - infolge eines Informationsfehlers - in Unkenntnis der Mitgliedschaft des Klägers zum Betriebsrat ergangen. Die Bestimmung des Paragraph 18, (2) BRG. (vorherige Zustimmung des Einigungsamtes zur beabsichtigten Entlassung) war nicht beachtet worden. Die Fälle, in denen die Entlassung des Betriebsratsmitgliedes gegen nachträgliche Zustimmung des Einigungsamtes ausgesprochen werden kann (Paragraph 18, (2) Litera e und f BRG.) blieben außer Betracht. Nachdem der Rechtsvertreter der beklagten Partei seitens der den Kläger vertretenden Gewerkschaft der Privatangestellten (Schreiben vom 12. September 1963) über die Mitgliedschaft des Klägers zum Betriebsrat aufgeklärt worden war, stellte er namens der beklagten Partei am 13. September 1963 beim Einigungsamt den Antrag, der Entlassung des Klägers im Sinne des Paragraph 18, (2) Litera b, BRG. die Zustimmung zu erteilen. Als Grund wurde Trunksucht des Klägers geltend gemacht, wegen der er wiederholt fruchtlos verwarnt worden sei. In dem Schreiben der Gewerkschaft der Privatangestellten war im Vollmachtsnamen des Klägers unter Bezugnahme auf die Rechtsunwirksamkeit der ausgesprochenen Entlassung erklärt worden, daß der Kläger arbeitsbereit sei und die entsprechenden Anweisungen des Dienstgebers erwarte. Eine Aufforderung an den Kläger, Arbeit zu leisten, ist in der Folge nicht ergangen. In der Verhandlung vor dem Einigungsamt wurde die Anregung des Vorsitzenden, den Antrag auf Zustimmung zur Entlassung des Klägers zurückzunehmen und den Kläger weiter zu beschäftigen, vom Rechtsvertreter der damaligen Antragstellerin und von der Tochter der Inhaberin der nunmehr beklagten Partei in Anwesenheit des Klägers abgelehnt. In der gleichen Verhandlung (23. September 1963) wurde schließlich der Bescheid auf Erteilung der beantragten Zustimmung zur Entlassung verkundet. Die schriftliche Ausfertigung dieses Bescheides wurde dem Vertreter des Klägers am 30. September 1963, dem Vertreter der beklagten Partei am 28. September 1963 zugestellt. Mit dem Schreiben vom 16. Oktober 1963 forderte der Rechtsvertreter der beklagten Partei in deren Namen den Kläger auf, seine Personalpapiere und die Abrechnung bis längstens Samstag, den 19. Oktober 1963, abzuholen. In diesem Schreiben wurde noch ausgeführt, daß zur Vermeidung von Mißverständnissen wiederholt werde, daß das mit dem Kläger bestandene Dienstverhältnis durch vorzeitige Entlassung gemäß Paragraph 27, AngG. beendet sei und diese Beendigung auf Grund der Zustimmung des Einigungsamtes vom 23. September 1963 in Rechtswirksamkeit getreten sei. Das Arbeitsverhältnis habe mit 23. September 1963 sein Ende gefunden. Demgegenüber vertrat die Gewerkschaft der Privatangestellten namens des Klägers im Schreiben vom 17. Oktober 1963 die Ansicht, das Dienstverhältnis sei aufrecht, weil es die beklagte Partei unterlassen habe, die Entlassung neuerlich auszusprechen, nachdem das Einigungsamt seine Zustimmung erteilt hatte. Mit dem Schreiben vom 18. Oktober 1963 bestritt der Beklagtenvertreter die Richtigkeit dieser Rechtsansicht. Mit einem Schreiben vom gleichen Tag sprach er - ohne Präjudiz für seinen Rechtsstandpunkt - neuerlich die Entlassung des Klägers aus.
Der Kläger begehrt im vorliegenden Rechtsstreit von der beklagten Partei an rückständigen Lohnbezügen, Kündigungsentschädigung (bis 31. März 1964) und Abfertigung insgesamt 25.058.59 S s. Nbg. Die am 7. September 1963 ausgesprochene Entlassung sei rechtsunwirksam. Nach Erteilung der Zustimmung des Einigungsamtes habe es die beklagte Partei bis zum Schreiben vom 18. Oktober 1963 unterlassen, die Entlassung neuerlich auszusprechen. Die am 18. Oktober 1963 erfolgte Entlassungserklärung aber sei verspätet. Die beklagte Partei bestritt das Klagebegehren dem Gründe und der Höhe nach. Unter Bedachtnahme auf Treu und Glauben habe dem Kläger klar sein müssen, daß es die beklagte Partei auch nach der erfolgten Zustimmung des Einigungsamtes bei der Entlassung bewenden lasse, ohne daß es notwendig gewesen wäre, dies noch ausdrücklich auszusprechen.
Das Erstgericht hat auf Grund des vorstehend wiedergegebenen unbestrittenen Sachverhaltes unter Ablehnung aller Beweisanträge das Klagebegehren abgewiesen. Die Beendigung des Dienstverhältnisses des Klägers sei mit Ablauf des 23. September 1963, dem Tage der Verkundung des Bescheides des Einigungsamtes, erfolgt. Dem Kläger habe auf Grund der Weigerung der beklagten Partei im Verfahren vor dem Einigungsamt, den Antrag auf Zustimmung zur Entlassung zurückzunehmen oder sonst eine einverständliche Regelung herbeizuführen, völlig klar sein müssen, daß die beklagte Partei auf der Entlassung beharre. Dies habe die beklagte Partei keinesfalls ausdrücklich erklären müssen. Ihre Entlassungsabsicht sei stillschweigend durch ihr bisheriges Verhalten genügend zum Ausdruck gekommen. Bei den gegebenen Verhältnissen habe der Kläger darüber nicht im Zweifel sein können, ob ihn der Dienstgeber nunmehr wirklich entlasse oder ob er es sich allenfalls noch überlegen werde. Falls aber der Kläger derartige Zweifel gehabt haben sollte, dann sei es seine Sache gewesen, vom Dienstgeber unmittelbar nach dem verkundeten Beschluß des Einigungsamtes Aufklärung zu verlangen. Im übrigen habe der Kläger seit 23. September 1963 nicht einmal versucht, seinen Dienst wieder anzutreten.
Das Berufungsgericht bestätigte auf die Berufung des Klägers das Ersturteil. Der Versuch des Einigungsamtes, vergleichsweise eine Lösung in der Weise zu finden, daß der Antrag auf Zustimmung zur Entlassung zurückgenommen und der Kläger weiterbeschäftigt werde, sei vom Vertreter der beklagten Partei, aber auch von der anwesenden Tochter der Firmeninhaberin mit dem Bemerken abgelehnt worden, daß mit einer Besserung des Klägers hinsichtlich seiner Trunkenheit nicht mehr gerechnet werde. Als der Bescheid des Einigungsamtes über die Zustimmung zur Entlassung verkundet worden sei, müsse dem Kläger klargeworden sein, daß die beklagte Partei nach wie vor seine Entlassung wünsche, da sie kurz zuvor durch ihren Vertreter eindeutig erklärte, eine weitere Beschäftigung des Klägers in ihrem Betriebe abzulehnen. Richtig sei, daß die Kündigung oder vorzeitige Entlassung eines Betriebsratsmitgliedes im Falle des § 18 (2) lit. b BRG. nur nach vorheriger Zustimmung des Einigungsamtes zulässig ist. Es müsse deshalb im Augenblick des Zugehens der Kündigung oder Entlassung die Zustimmung des Einigungsamtes bereits vorliegen. Ebenso treffe zu, daß durch die Zustimmung des Einigungsamtes das Rechtsgeschäft erst erlaubt werde. Eine Entlassungserklärung könne aber auch durch schlüssige Handlungen ersetzt werden, die keineswegs der Zustimmung des Einigungsamtes zeitlich folgen müßten, sondern ihr auch unmittelbar vorausgehen könnten. Wenn der Vertreter der beklagten Partei kurz vor der Verkundung des Bescheides des Einigungsamtes ausdrücklich erklärte, eine weitere Beschäftigung des Klägers komme nicht in Frage, so habe für den Kläger mit der Verkundung des Bescheides des Einigungsamtes unmißverständlich klar sein müssen, daß damit seine Entlassung besiegelt sei. Falls man aber der Auffassung folge, es bedürfe nach erfolgter Zustimmung des Einigungsamtes noch einer ausdrücklichen Entlassungserklärung, dann sei die am 18. Oktober 1963 schriftlich ausgesprochene Entlassung jedenfalls verspätet.Das Berufungsgericht bestätigte auf die Berufung des Klägers das Ersturteil. Der Versuch des Einigungsamtes, vergleichsweise eine Lösung in der Weise zu finden, daß der Antrag auf Zustimmung zur Entlassung zurückgenommen und der Kläger weiterbeschäftigt werde, sei vom Vertreter der beklagten Partei, aber auch von der anwesenden Tochter der Firmeninhaberin mit dem Bemerken abgelehnt worden, daß mit einer Besserung des Klägers hinsichtlich seiner Trunkenheit nicht mehr gerechnet werde. Als der Bescheid des Einigungsamtes über die Zustimmung zur Entlassung verkundet worden sei, müsse dem Kläger klargeworden sein, daß die beklagte Partei nach wie vor seine Entlassung wünsche, da sie kurz zuvor durch ihren Vertreter eindeutig erklärte, eine weitere Beschäftigung des Klägers in ihrem Betriebe abzulehnen. Richtig sei, daß die Kündigung oder vorzeitige Entlassung eines Betriebsratsmitgliedes im Falle des Paragraph 18, (2) Litera b, BRG. nur nach vorheriger Zustimmung des Einigungsamtes zulässig ist. Es müsse deshalb im Augenblick des Zugehens der Kündigung oder Entlassung die Zustimmung des Einigungsamtes bereits vorliegen. Ebenso treffe zu, daß durch die Zustimmung des Einigungsamtes das Rechtsgeschäft erst erlaubt werde. Eine Entlassungserklärung könne aber auch durch schlüssige Handlungen ersetzt werden, die keineswegs der Zustimmung des Einigungsamtes zeitlich folgen müßten, sondern ihr auch unmittelbar vorausgehen könnten. Wenn der Vertreter der beklagten Partei kurz vor der Verkundung des Bescheides des Einigungsamtes ausdrücklich erklärte, eine weitere Beschäftigung des Klägers komme nicht in Frage, so habe für den Kläger mit der Verkundung des Bescheides des Einigungsamtes unmißverständlich klar sein müssen, daß damit seine Entlassung besiegelt sei. Falls man aber der Auffassung folge, es bedürfe nach erfolgter Zustimmung des Einigungsamtes noch einer ausdrücklichen Entlassungserklärung, dann sei die am 18. Oktober 1963 schriftlich ausgesprochene Entlassung jedenfalls verspätet.
Der Oberste Gerichtshof hob die Urteile der Untergerichte auf und verwies die Rechtssache an das Erstgericht zurück.