Rechtssatz RS0052673
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0052673
Entscheidungsdatum
13.07.1964
Rechtssatz
1. Die Erlaubnis des Einigungsamtes hebt das Kündigungsverbot und Entlassungsverbot des § 18 BRG auf und gibt dem Dienstgeber die privatrechtliche Kündigungsbefugnis und Entlassungsbefugnis zurück.1. Die Erlaubnis des Einigungsamtes hebt das Kündigungsverbot und Entlassungsverbot des Paragraph 18, BRG auf und gibt dem Dienstgeber die privatrechtliche Kündigungsbefugnis und Entlassungsbefugnis zurück.
2. Es handelt sich nicht um eine Zustimmung im Sinne eines Hilfsrechtsgeschäftes sondern um die Schaffung einer neuen Rechtslage als Voraussetzung der Erlaubtheit eines Rechtsgeschäftes in Zukunft.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0052673
Dokumentnummer
JJR_19640713_OGH0002_0040OB00059_6400000_002