Rechtssatz RS0051380
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0051380
Entscheidungsdatum
27.02.2025
Rechtssatz
Der in § 132 Abs 4 ArbVG normierte Tendenzschutz ist von dem Gedanken bestimmt, daß die allgemeine Beteiligung der Arbeitnehmer an bestimmten Entscheidungen des Betriebsrates in sozialen, persönlichen und wirtschaftlichen Angelegenheiten in bestimmten Unternehmen und Betrieben wegen ihrer besonderen Zweckbestimmung nicht oder nicht in gleichem Maße wie sonst zustehen soll.Der in Paragraph 132, Absatz 4, ArbVG normierte Tendenzschutz ist von dem Gedanken bestimmt, daß die allgemeine Beteiligung der Arbeitnehmer an bestimmten Entscheidungen des Betriebsrates in sozialen, persönlichen und wirtschaftlichen Angelegenheiten in bestimmten Unternehmen und Betrieben wegen ihrer besonderen Zweckbestimmung nicht oder nicht in gleichem Maße wie sonst zustehen soll.
Entscheidungstexte
- 14 ObA 29/87
Entscheidungstext OGH 06.05.1987 14 ObA 29/87
Veröff: SZ 60/80 = JBl 1988,62 = Arb 10665
- 9 ObA 184/01a
Entscheidungstext OGH 05.09.2001 9 ObA 184/01a
Vgl auch; Beisatz: Es sind alle Bestimmungen über die Betriebsverfassung unanwendbar, die mit der konfessionellen Zwecksetzung des Betriebes oder Unternehmens in Widerspruch stehen. Dahinter steht, dass die Regelung durch das staatliche Arbeitsrecht die den gesetzlich anerkannten Kirchen eingeräumte Autonomie zu respektieren hat. (T1); Veröff: SZ 74/145
- 9 ObA 156/08v
Entscheidungstext OGH 28.01.2009 9 ObA 156/08v
- 8 ObA 58/24y
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 27.02.2025 8 ObA 58/24y
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0051380
Zuletzt aktualisiert am
10.04.2025
Dokumentnummer
JJR_19870506_OGH0002_014OBA00029_8700000_004