Entscheidungsgründe:
Die beklagte Partei begründete mit der seit 1971 bei ihr angestellten Klägerin zwei Dienstverhältnisse, eines als Religionslehrerin (das weiterhin aufrecht ist) und eines als Pastoralassistentin. Zuletzt war die Klägerin in der Pfarre Grafendorf tätig. Mit Schreiben vom 28.1.1985 kündigte die beklagte Partei das Dienstverhältnis der Klägerin als Pastoralassistentin zum 30.6.1985 auf, ohne vorher den beim Bischöflichen Ordinariat der D*** G***-S*** eingerichteten Betriebsrat zu verständigen. Die Klägerin begehrt die Feststellung, daß ihr Dienstverhältnis als Pastoralassistentin zur beklagten Partei weiterhin aufrecht sei, weil die beklagte Partei vor der Kündigung den Betriebsrat nicht verständigt habe (§ 105 Abs 1 und 2 ArbVG).Die beklagte Partei begründete mit der seit 1971 bei ihr angestellten Klägerin zwei Dienstverhältnisse, eines als Religionslehrerin (das weiterhin aufrecht ist) und eines als Pastoralassistentin. Zuletzt war die Klägerin in der Pfarre Grafendorf tätig. Mit Schreiben vom 28.1.1985 kündigte die beklagte Partei das Dienstverhältnis der Klägerin als Pastoralassistentin zum 30.6.1985 auf, ohne vorher den beim Bischöflichen Ordinariat der D*** G***-S*** eingerichteten Betriebsrat zu verständigen. Die Klägerin begehrt die Feststellung, daß ihr Dienstverhältnis als Pastoralassistentin zur beklagten Partei weiterhin aufrecht sei, weil die beklagte Partei vor der Kündigung den Betriebsrat nicht verständigt habe (Paragraph 105, Absatz eins und 2 ArbVG).
Die beklagte Partei beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und wendete ein, daß in der Pfarre Grafendorf, in der die Klägerin beschäftigt gewesen sei, ein Betriebsrat nicht errichtet sei. Zudem sei die Klägerin als Pastoralassistentin ausschließlich im seelsorglichen Dienst gestanden, so daß die betriebsverfassungsrechtlichen Bestimmungen des Arbeitsverfassungsgesetzes (II.Teil) auf sie keine Anwendung fänden. Das Erstgericht wies das Klagebegehren mit der Begründung ab, daß die Beschäftigung der Klägerin vorwiegend durch religiöse, karitative oder soziale Motive bestimmt gewesen sei. Sie sei auch nicht auf Grund eines Arbeitsvertrages beschäftigt worden, so daß sie gemäß § 36 Abs 2 ArbVG nicht als Arbeitnehmerin iS des II.Teiles des ArbVG gelte. Grundlage der Beschäftigung der Klägerin sei die durch bischöfliches Dekret verliehene kirchliche Sendung (missio canonica). Die Unterlassung der Verständigung des beim Bischöflichen Ordinariats eingerichteten Betriebsrates mache daher die Kündigung der Klägerin nicht rechtsunwirksam.Die beklagte Partei beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und wendete ein, daß in der Pfarre Grafendorf, in der die Klägerin beschäftigt gewesen sei, ein Betriebsrat nicht errichtet sei. Zudem sei die Klägerin als Pastoralassistentin ausschließlich im seelsorglichen Dienst gestanden, so daß die betriebsverfassungsrechtlichen Bestimmungen des Arbeitsverfassungsgesetzes (römisch zwei.Teil) auf sie keine Anwendung fänden. Das Erstgericht wies das Klagebegehren mit der Begründung ab, daß die Beschäftigung der Klägerin vorwiegend durch religiöse, karitative oder soziale Motive bestimmt gewesen sei. Sie sei auch nicht auf Grund eines Arbeitsvertrages beschäftigt worden, so daß sie gemäß Paragraph 36, Absatz 2, ArbVG nicht als Arbeitnehmerin iS des römisch zwei.Teiles des ArbVG gelte. Grundlage der Beschäftigung der Klägerin sei die durch bischöfliches Dekret verliehene kirchliche Sendung (missio canonica). Die Unterlassung der Verständigung des beim Bischöflichen Ordinariats eingerichteten Betriebsrates mache daher die Kündigung der Klägerin nicht rechtsunwirksam.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin nicht Folge und sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes, über den es entschieden hat, S 30.000,-- übersteige. Es verhandelte die Rechtssache gemäß § 25 Abs 1 Z 3 ArbGG von neuem und traf folgende wesentliche Feststellungen:Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin nicht Folge und sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes, über den es entschieden hat, S 30.000,-- übersteige. Es verhandelte die Rechtssache gemäß Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 3, ArbGG von neuem und traf folgende wesentliche Feststellungen:
Die Klägerin wurde nach Absolvierung eines Seminars für kirchliche Berufe mit Dekret des Bischöflichen Ordinariats Graz-Seckau zur Pastoalassistentin bestellt. Mit dieser Bestellung wurde sie auch Mitglied der Berufsgemeinschaft der Pastoralassistenten, die eine öffentliche und mit kirchlicher Rechtspersönlichkeit ausgestattete Vereinigung im Sinne der cc 298-320 CiC ist.
Jedem Pastoralassistenten wird bei Dienstantritt das Statut dieser Berufsgemeinschaft und eine Dienstordnung ausgehändigt, die als Bestandteil des Dienstvertrages gilt. Diese Dienstordnung enthält folgende wichtige Bestimmungen:
Die Lösung des Dienstverhältnisses und die Versetzung sind dem Generalvikar vorbehalten, der vorher mit der Berufsgemeinschaft Rücksprache halten wird. Unmittelbarer Vorgesetzter des Pastoralassistenten ist der jeweils zuständige Pfarrer. Zu den Pflichten eines Pastoralassistenten gehören pastorale Aufgaben. Der Pastoralassistent ist durch seine Ausbildung befähigt und auf Grund seiner Sendung beauftragt, pastorale Aufgaben in eigenständiger Verantwortung zu übernehmen und Initiativen zu entfalten. Sie umfassen
a) Vorbereitung und Mitwirkung bei Gottesdiensten und Feiern der Pfarrgemeinde,
b) pfarrliche Vorbereitung auf die Sakramente sowie die Begleitung der betreffenden ehrenamtlichen Mitarbeiter,
c) außerschulische Arbeit mit Kindern und Jugendlichen, vor allem mit den dafür zuständigen ehrenamtlichen Mitarbeitern,
d) Mitverantwortung in der Ewachsenenbildung und im Familienpastoral,
e) Sorge um den einzelnen Menschen: Beratung, Lebenshilfe im umfassenden Sinn,
sozial-karitative Dienste,
Religionsunterricht: Das Ausmaß der Religionsstunden muß in einem günstigen Verhältnis zu den übrigen Aufgaben stehen und darf 10 Wochenstunden nicht überschreiten.
Die Mithilfe in der Pfarrkanzlei, im Pfarrhaushalt und bei der Kirchen- und Heimreinigung sowie das Reinigen der Kirchenwäsche und ähnliche Arbeiten, ferner der Organisten- und Mesnerdienst gehören nicht zum Aufgabenbereich des Pastoralassistenten. Der Pastoralassistent muß sich um ein Leben im Geiste der christlichen Botschaft und im Sinne der für die Diözese geltenden Anstellungsbedingungen bemühen. Ein christliches Zeugnis hat er auch in der äußeren Lebensführung kundzutun.
Das Statut der Berufungsordnung der Pastoralassistenten der D*** G***-S*** beschreibt diese Aufgabe als "Grunddienst der Seelsorge", zu dem beispielsweise die Verkündigung und die Diakonie gehören. Der Zweck der Berufsgemeinschaft der Pastoralassistenten besteht vor allem darin, den Beruf des Pastoralassistenten im kirchlichen Dienst zu fördern, für die religiöse, geistige und fachliche Weiterbildung zu sorgen, die rechte Ausübung des Berufes ihrer Mitglieder zu fördern und diese in persönlichen und beruflichen, dienstrechtlichen und sozialen Angelegenheiten gegebenenfalls zu beraten und beim Dienstgeber zu vertreten. Am Bischöflichen Ordinariat der D*** G***-S*** besteht ein Betriebsrat, in dem Arbeiter und Angestellte zusammengefaßt sind und der jene ca. 200 Arbeitnehmer vertritt, die der "Dienstordnung für die Zentralstellen der Diözese" unterliegen, wozu auf Grund eines Anhanges zur Dienstordnung auch die Beschäftigten der Bischöflichen Finanzkammer gehören. Die Pastoralassistenten, die, wie bisher die Klägerin, bei den einzelnen Pfarren auf dem Lande beschäftigt sind, nehmen an der Wahl zu diesem Betriebsrat nicht teil. Die beklagte Partei vertritt die Auffassung, daß die Pastoralassistenten durch diesen Betriebsrat nicht vertreten werden.
Die Klägerin war als Pastoralassistentin fünf Jahre an der Pfarre in Leibnitz, dann fünf Jahre in Leoben-Waasen, dann ein Jahr in St.Nikolai o.D., anschließend an der Pfarre Rohrbach und zuletzt an der Pfarre Grafendorf tätig. Die Pfarre Grafendorf ist wie alle Pfarren und wie die Diözese eine juristische Person und eine eigene organisatorische und wirtschaftliche Einheit mit eigenem Vermögen, das dem Gottesdienst und der Seelsorge dient. Die Voraussetzungen für die Errichtung eines Betriebsrates sind in der Pfarre Grafendorf wie in allen andern Pfarren nicht gegeben. Den Gehalt als Pastoralassistentin bezog die Klägerin von der D*** G***-S***. Das Berufungsgericht war - im Gegensatz zum Erstgericht - der Ansicht, daß die Klägerin bei der beklagten Partei auf Grund eines Arbeitsvertrages iS des § 36 Abs 1 Z 5 ArbVG beschäftigt worden sei. Da der beklagten Partei als einer gesetzlich anerkannten Religionsgemeinschaft nach dem österreichischen Staatskirchenrecht keine Dienstherrnfähigkeit zukomme, seien die Berechtigungen und Verpflichtungen aus dem vorliegenden Dienstverhältnis nach bürgerlichem Recht zu beurteilen.Die Klägerin war als Pastoralassistentin fünf Jahre an der Pfarre in Leibnitz, dann fünf Jahre in Leoben-Waasen, dann ein Jahr in St.Nikolai o.D., anschließend an der Pfarre Rohrbach und zuletzt an der Pfarre Grafendorf tätig. Die Pfarre Grafendorf ist wie alle Pfarren und wie die Diözese eine juristische Person und eine eigene organisatorische und wirtschaftliche Einheit mit eigenem Vermögen, das dem Gottesdienst und der Seelsorge dient. Die Voraussetzungen für die Errichtung eines Betriebsrates sind in der Pfarre Grafendorf wie in allen andern Pfarren nicht gegeben. Den Gehalt als Pastoralassistentin bezog die Klägerin von der D*** G***-S***. Das Berufungsgericht war - im Gegensatz zum Erstgericht - der Ansicht, daß die Klägerin bei der beklagten Partei auf Grund eines Arbeitsvertrages iS des Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer 5, ArbVG beschäftigt worden sei. Da der beklagten Partei als einer gesetzlich anerkannten Religionsgemeinschaft nach dem österreichischen Staatskirchenrecht keine Dienstherrnfähigkeit zukomme, seien die Berechtigungen und Verpflichtungen aus dem vorliegenden Dienstverhältnis nach bürgerlichem Recht zu beurteilen.
Die Abberufung der Klägerin von ihrem Amt sei nach Art.15 des Staatsgrundgesetzes über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger (im folgenden: StGG) eine innere Angelegenheit der römisch-katholischen Kirche. Die Tätigkeit der Klägerin als Pastoralassistentin sei nach ihrem Inhalt die Ausübung eines kirchlichen Amtes. Diese Tätigkeit bestehe so gut wie ausschließlich in der Verkündung und Verbreitung von Heilswahrheiten und diene unmittelbar der Festigung des Glaubens. Die Frage, ob die Klägerin diese Tätigkeit ausüben dürfe, sei daher eine innerkirchliche Angelegenheit, in die sich staatliche Behörden nicht einzumischen hätten. Ein Urteilsspruch, der die beklagte Partei verpflichten würde, der Klägerin die Ausübung der Tätigkeit als Pastoralassistentin weiterhin zu gestatten, wäre rechtswidrig.Die Abberufung der Klägerin von ihrem Amt sei nach Artikel 15, des Staatsgrundgesetzes über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger (im folgenden: StGG) eine innere Angelegenheit der römisch-katholischen Kirche. Die Tätigkeit der Klägerin als Pastoralassistentin sei nach ihrem Inhalt die Ausübung eines kirchlichen Amtes. Diese Tätigkeit bestehe so gut wie ausschließlich in der Verkündung und Verbreitung von Heilswahrheiten und diene unmittelbar der Festigung des Glaubens. Die Frage, ob die Klägerin diese Tätigkeit ausüben dürfe, sei daher eine innerkirchliche Angelegenheit, in die sich staatliche Behörden nicht einzumischen hätten. Ein Urteilsspruch, der die beklagte Partei verpflichten würde, der Klägerin die Ausübung der Tätigkeit als Pastoralassistentin weiterhin zu gestatten, wäre rechtswidrig.
Davon zu unterscheiden sei jedoch die Frage, ob die Beklagte das mit der Klägerin begründete Dienstverhältnis unabhängig davon aufrecht erhalten müsse, ob sie eine Möglichkeit sieht, der Klägerin weiterhin einen Teil jener Tätigkeit zuzuweisen, zu deren Verrichtung das Dienstverhältnis begründet wurde. Gemäß § 132 Abs 4 ArbVG seien die Bestimmungen des II.Teiles des ArbVG auf Unternehmen und Betriebe, die konfessionellen Zwecken einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft dienten, nicht anzuwenden, soweit die Eigenart dieser Unternehmen oder Betriebe dem entgegenstehe. Diese Vorschrift sei als Versuch einer Grenzziehung zwischen den inneren Angelegenheiten einer Kirche oder Religionsgesellschaft und äußeren Angelegenheiten zu verstehen. Die Aufrechterhaltung des Dienstverhältnisses der Klägerin wegen unterbliebener Mitwirkung des Betriebsrates sei mit der Eigenart und den konfessionellen Zwecken von Pfarre und Diözese nicht vereinbar. Da alle Tätigkeiten der Klägerin unmittelbar der Verkündigung und Verbreitung von Heilswahrheiten und der Festigung des Glaubens zu dienen hatten, bleibe so gut wie kein Tätigkeitsbereich übrig, den sie im Rahmen eines Dienstverhältnisses noch ausfüllen könnte. Es sei mit der Eigenart von Pfarre und Diözese unvereinbar, diese organisatorischen Einheiten mit Pflichten aus einem Dienstverhältnis zu belasten, denen keine Diensttätigkeit der Klägerin mehr entsprechen könne. Die zwischen der konfessionellen Eigenart des Betriebes und der Funktion einer betrieblichen Interessenvertretung durchzuführende Interessenabwägung müsse daher zugunsten der konfessionellen Eigenart ausschlagen. Die Klägerin habe daher keinen Anspruch auf den Schutz eines Betriebsrates.Davon zu unterscheiden sei jedoch die Frage, ob die Beklagte das mit der Klägerin begründete Dienstverhältnis unabhängig davon aufrecht erhalten müsse, ob sie eine Möglichkeit sieht, der Klägerin weiterhin einen Teil jener Tätigkeit zuzuweisen, zu deren Verrichtung das Dienstverhältnis begründet wurde. Gemäß Paragraph 132, Absatz 4, ArbVG seien die Bestimmungen des römisch zwei.Teiles des ArbVG auf Unternehmen und Betriebe, die konfessionellen Zwecken einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft dienten, nicht anzuwenden, soweit die Eigenart dieser Unternehmen oder Betriebe dem entgegenstehe. Diese Vorschrift sei als Versuch einer Grenzziehung zwischen den inneren Angelegenheiten einer Kirche oder Religionsgesellschaft und äußeren Angelegenheiten zu verstehen. Die Aufrechterhaltung des Dienstverhältnisses der Klägerin wegen unterbliebener Mitwirkung des Betriebsrates sei mit der Eigenart und den konfessionellen Zwecken von Pfarre und Diözese nicht vereinbar. Da alle Tätigkeiten der Klägerin unmittelbar der Verkündigung und Verbreitung von Heilswahrheiten und der Festigung des Glaubens zu dienen hatten, bleibe so gut wie kein Tätigkeitsbereich übrig, den sie im Rahmen eines Dienstverhältnisses noch ausfüllen könnte. Es sei mit der Eigenart von Pfarre und Diözese unvereinbar, diese organisatorischen Einheiten mit Pflichten aus einem Dienstverhältnis zu belasten, denen keine Diensttätigkeit der Klägerin mehr entsprechen könne. Die zwischen der konfessionellen Eigenart des Betriebes und der Funktion einer betrieblichen Interessenvertretung durchzuführende Interessenabwägung müsse daher zugunsten der konfessionellen Eigenart ausschlagen. Die Klägerin habe daher keinen Anspruch auf den Schutz eines Betriebsrates.
Die gegen das Urteil des Berufungsgerichtes wegen Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobene Revision der Klägerin ist nicht berechtigt. Der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO).Die gegen das Urteil des Berufungsgerichtes wegen Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobene Revision der Klägerin ist nicht berechtigt. Der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).