Rechtssatz RS0051384
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0051384
Entscheidungsdatum
27.02.2025
Rechtssatz
Der Arbeitgeber soll durch den Tendenzschutz nicht gezwungen werden, mit dem Betriebsrat eine Auseinandersetzung darüber zu führen, ob ein Arbeitnehmer für eine Organstellung, die unmittelbar konfessionellen Zielen dient, noch tragbar ist. Eine Mitwirkung der Belegschaft hat daher bereits dann zu unterbleiben, wenn ein "Tendenzträger" von einer personellen Maßnahme des Arbeitgebers schlechthin betroffen wird und nicht erst dann, wenn die Maßnahme aus tendenzbedingten Gründen erfolgt.
Entscheidungstexte
- 14 ObA 29/87
Entscheidungstext OGH 06.05.1987 14 ObA 29/87
Veröff: SZ 60/80 = JBl 1988,62 = Arb 10665
- 9 ObA 184/01a
Entscheidungstext OGH 05.09.2001 9 ObA 184/01a
Beisatz: Zwischen tendenzbedingten Gründen und tendenzneutralen Gründen bestehen nämlich häufig Zusammenhänge, sodass es der betreffenden Kirche oder Religionsgesellschaft auch in solchen Fällen unbenommen bleiben muss, die Eignung des betreffenden Tendenzträgers für ein Kirchenamt allein zu beurteilen. (T1) Beisatz: Die K u R sind nicht nur berechtigt, ihre innere Organisation und die Vornahme religiöser Feierlichkeiten autonom zu gestalten, sondern es ist ihnen auch die staatliche Freiheit bei erzieherischen und karitativen Einrichtungen gewährleistet. (T2); Veröff: SZ 74/145
- 9 ObA 156/08v
Entscheidungstext OGH 28.01.2009 9 ObA 156/08v
Auch; Beis wie T1; Beis wie T2
- 9 ObA 129/11b
Entscheidungstext OGH 25.11.2011 9 ObA 129/11b
Vgl auch
- 8 ObA 58/24y
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 27.02.2025 8 ObA 58/24y
Beisatz wie T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0051384
Zuletzt aktualisiert am
10.04.2025
Dokumentnummer
JJR_19870506_OGH0002_014OBA00029_8700000_006