Rechtssatz RS0051381
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0051381
Entscheidungsdatum
28.01.2009
Rechtssatz
Der Begriff "Eigenart" in § 132 Abs 4 ArbVG knüpft an die besonderen Merkmale an, die gerade für ein bestimmtes Unternehmen oder einen bestimmten Betrieb charakteristisch sind und diesen Betrieb oder dieses Unternehmen gegenüber anderen Betrieben oder Unternehmen näher kennzeichnen. Eigenart bedeutet daher im Rahmen des § 132 Abs 4 ArbVG, daß andere Unternehmen und Betriebe ohne konfessionelle Zwecksetzung regelmäßig anders geartet sind.Der Begriff "Eigenart" in Paragraph 132, Absatz 4, ArbVG knüpft an die besonderen Merkmale an, die gerade für ein bestimmtes Unternehmen oder einen bestimmten Betrieb charakteristisch sind und diesen Betrieb oder dieses Unternehmen gegenüber anderen Betrieben oder Unternehmen näher kennzeichnen. Eigenart bedeutet daher im Rahmen des Paragraph 132, Absatz 4, ArbVG, daß andere Unternehmen und Betriebe ohne konfessionelle Zwecksetzung regelmäßig anders geartet sind.
Entscheidungstexte
- 14 ObA 29/87
Entscheidungstext OGH 06.05.1987 14 ObA 29/87
Veröff: SZ 60/80 = JBl 1988,62 = Arb 10665
- 9 ObA 184/01a
Entscheidungstext OGH 05.09.2001 9 ObA 184/01a
Auch; Veröff: SZ 74/145
- 9 ObA 156/08v
Entscheidungstext OGH 28.01.2009 9 ObA 156/08v
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0051381
Zuletzt aktualisiert am
31.03.2009
Dokumentnummer
JJR_19870506_OGH0002_014OBA00029_8700000_005