Rechtssatz RS0051383
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0051383
Entscheidungsdatum
28.06.1995
Rechtssatz
Das Verbot, daß auch bei einer Beschäftigung des Arbeitnehmers bei mehreren Arbeitgeber die einzelnen Beschäftigungen zusammen die gesetzlichen Höchstgrenze der Arbeitszeit nicht überschreiten dürfen, verletzt jener Arbeitgeber, bei dem die höchstzulässige Arbeitszeit überschritten wird. (§ 48 ASGG)Das Verbot, daß auch bei einer Beschäftigung des Arbeitnehmers bei mehreren Arbeitgeber die einzelnen Beschäftigungen zusammen die gesetzlichen Höchstgrenze der Arbeitszeit nicht überschreiten dürfen, verletzt jener Arbeitgeber, bei dem die höchstzulässige Arbeitszeit überschritten wird. (Paragraph 48, ASGG)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0051383
Dokumentnummer
JJR_19950628_OGH0002_009OBA00075_9500000_001