Rechtssatz RS0051420
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0051420
Geschäftszahl
4Ob21/78; 4Ob77/80
Entscheidungsdatum
18.09.1980
Rechtssatz
Die Entlassung eines Dienstnehmers ohne vorherige Zustimmung des Betriebsrates ist nicht ex lege unwirksam. Die Rechtsunwirksamkeit einer nach § 106 Abs 2 ArbVG ausgesprochenen Entlassung tritt vielmehr erst rückwirkend durch den - insoweit rechtsgestaltenden - Bescheid des Einigungsamtes ein.Die Entlassung eines Dienstnehmers ohne vorherige Zustimmung des Betriebsrates ist nicht ex lege unwirksam. Die Rechtsunwirksamkeit einer nach Paragraph 106, Absatz 2, ArbVG ausgesprochenen Entlassung tritt vielmehr erst rückwirkend durch den - insoweit rechtsgestaltenden - Bescheid des Einigungsamtes ein.
Schlagworte
SW: Arbeitnehmer
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0051420
Dokumentnummer
JJR_19780627_OGH0002_0040OB00021_7800000_006