Rechtssatz RS0051470
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0051470
Entscheidungsdatum
13.01.1993
Rechtssatz
Mit der Verweisung auch auf § 4 AZG, dessen Abs 1 eine von der nach § 3 Abs 1 AZG zulässigen Tagesarbeitszeit abweichende Verteilung der Wochenarbeitszeit zuläßt, wird klargestellt, daß eine von § 3 Abs 1 AZG abweichende Verteilung der Wochenarbeitszeit bei der Qualifikation, ob Überstundenarbeit vorliegt, zu berücksichtigen ist.Mit der Verweisung auch auf Paragraph 4, AZG, dessen Absatz eins, eine von der nach Paragraph 3, Absatz eins, AZG zulässigen Tagesarbeitszeit abweichende Verteilung der Wochenarbeitszeit zuläßt, wird klargestellt, daß eine von Paragraph 3, Absatz eins, AZG abweichende Verteilung der Wochenarbeitszeit bei der Qualifikation, ob Überstundenarbeit vorliegt, zu berücksichtigen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0051470
Dokumentnummer
JJR_19930113_OGH0002_009OBA00275_9200000_001