Entscheidungsgründe:
Die Klägerin war bei der beklagten Partei bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 30.6.1991 als Angestellte mit 20,25 Stunden pro Woche beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis war der Kollektivvertrag für die Handelsangestellten Österreichs (im folgenden: KV) anzuwenden. An den verkaufsoffenen Samstagen vor Weihnachten 1988, 1989 und 1990 leistete die Klägerin jeweils ab 13 Uhr über das vereinbarte Teilzeitausmaß hinaus insgesamt zusätzlich 48 Stunden. Diese wurden als Mehrarbeitsstunden teils durch Zeitausgleich im Verhältnis 1 : 1 abgegolten, teils als Normalarbeitsstunden ohne Zuschlag honoriert. Mit den vollbeschäftigten (lt KV: "vollzeitbeschäftigten") Arbeitnehmern der beklagten Partei war vereinbart, daß regelmäßig an den Samstagen bis 12 Uhr gearbeitet wird; lediglich an den Samstagen vor Weihnachten war bis 18 Uhr zu arbeiten; für eine Vielzahl der vollbeschäftigten Arbeitnehmer wurden die entsprechenden Samstagnachmittage als Überstunden gewertet.
Der bis 31.12.1988 geltende KV enthielt unter anderem folgende Regelungen:
"................
V. Arbeitszeit: römisch fünf. Arbeitszeit:
a) Die wöchentliche Normalarbeitszeit beträgt ohne Ruhepausen 40 Stunden.
Die Verteilung der wöchentlichen Normalarbeitszeit auf die einzelnen Wochentage, der Beginn und das Ende der täglichen Arbeitszeit sowie die Lage der Pausen sind unter Berücksichtigung der jeweiligen Betriebserfordernisse nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen festzulegen. Diese Regelung kann durch Betriebsvereinbarungen im Sinne des § 97 ArbVG erfolgen.Die Verteilung der wöchentlichen Normalarbeitszeit auf die einzelnen Wochentage, der Beginn und das Ende der täglichen Arbeitszeit sowie die Lage der Pausen sind unter Berücksichtigung der jeweiligen Betriebserfordernisse nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen festzulegen. Diese Regelung kann durch Betriebsvereinbarungen im Sinne des Paragraph 97, ArbVG erfolgen.
VII. Überstunden: römisch sieben. Überstunden:
Überschreitungen der im Abschnitt V festgelegten täglichen Arbeitszeit und Arbeiten an Sonntagen sind als Überstunden besonders zu entlohnen, ebenso Arbeiten an Feiertagen, soweit diese die für den betreffenden Wochentag festgesetzte Normalarbeitszeit überschreiten.Überschreitungen der im Abschnitt römisch fünf festgelegten täglichen Arbeitszeit und Arbeiten an Sonntagen sind als Überstunden besonders zu entlohnen, ebenso Arbeiten an Feiertagen, soweit diese die für den betreffenden Wochentag festgesetzte Normalarbeitszeit überschreiten.
Überstundenentlohnung:
c) Der Überstundenzuschlag beträgt 50 %. Überstunden, die an den verkaufsoffenen Samstagen vor Weihnachten nach 13 Uhr geleistet werden, sind mit einem Zuschlag von 100 % zu entlohnen. Überstunden in der Zeit von 20 bis 6 Uhr und an Sonn- und Feiertagen sind mit einem Zuschlag von 100 % zu entlohnen."
Der ab 1.1.1989 in Kraft getretene Kollektivvertrag enthält unter anderem folgende Regelungen:
"..........
V. Arbeitszeit: römisch fünf. Arbeitszeit:
Wöchentliche Arbeitszeit
1. Die wöchentliche Normalarbeitszeit beträgt ohne Ruhepausen 38,5 Stunden.
Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit:
2. Die Verteilung der wöchentlichen Normalarbeitszeit auf die einzelnen Wochentage, der Beginn und das Ende der täglichen Arbeitszeit sowie die Dauer und Lage der Pausen sind nach Maßgabe der gesetzlichen und der kollektivvertraglichen Bestimmungen zu vereinbaren.
Diese Regelung kann durch Betriebsvereinbarung (im Sinne des § 97 ArbVG) erfolgen.Diese Regelung kann durch Betriebsvereinbarung (im Sinne des Paragraph 97, ArbVG) erfolgen.
4. Soweit keine Regelung durch Betriebsvereinbarung gemäß Punkt 2. besteht, sind den Arbeitnehmern, die im Kleinhandel beschäftigt sind, in den Monaten Jänner bis November wöchentlich zwei freie Halbtage zu gewähren, wobei der in den Ladenschlußverordnungen der Landeshauptmänner jeweils festgelegte Sperrhalbtag darauf anzurechnen ist.
VI. Mehrarbeit: römisch sechs. Mehrarbeit:
1. Arbeitsleistung im Ausmaß der Verkürzung der wöchentlichen Arbeitszeit (bei bisher 40 Stunden Normalarbeitszeit) von 1 1/2 Stunden pro Woche ist Mehrarbeit. Diese Mehrarbeit (von 38,5 bis einschließlich 40 Stunden) ist zuschlagsfrei zu behandeln und wird auf das erlaubte Überstundenausmaß nicht angerechnet. Dieser Grundsatz gilt auch bei anderer Verteilung der Normalarbeitszeit nach Abschnitt V Punkt 2. bis 7. und 9. mit der Maßgabe, daß jeweils eineinhalb Stunden pro Woche über die sich aus der anderen Verteilung der Normalarbeitszeit ergebende jeweilige wöchentliche Arbeitszeit als Mehrarbeit gelten. Durch Mehrarbeit darf - ausgenommen bei Einarbeiten von Feiertagen gemäß § 4 Abs 3 AZG - eine Wochenarbeitszeit von 44 Stunden nicht überschritten werden. Hinsichtlich der Anordnung dieser Mehrarbeit gelten die Bestimmungen über die Anordnung von Überstunden sinngemäß.1. Arbeitsleistung im Ausmaß der Verkürzung der wöchentlichen Arbeitszeit (bei bisher 40 Stunden Normalarbeitszeit) von 1 1/2 Stunden pro Woche ist Mehrarbeit. Diese Mehrarbeit (von 38,5 bis einschließlich 40 Stunden) ist zuschlagsfrei zu behandeln und wird auf das erlaubte Überstundenausmaß nicht angerechnet. Dieser Grundsatz gilt auch bei anderer Verteilung der Normalarbeitszeit nach Abschnitt römisch fünf Punkt 2. bis 7. und 9. mit der Maßgabe, daß jeweils eineinhalb Stunden pro Woche über die sich aus der anderen Verteilung der Normalarbeitszeit ergebende jeweilige wöchentliche Arbeitszeit als Mehrarbeit gelten. Durch Mehrarbeit darf - ausgenommen bei Einarbeiten von Feiertagen gemäß Paragraph 4, Absatz 3, AZG - eine Wochenarbeitszeit von 44 Stunden nicht überschritten werden. Hinsichtlich der Anordnung dieser Mehrarbeit gelten die Bestimmungen über die Anordnung von Überstunden sinngemäß.
2. Arbeitszeiten, für die gemäß Abschnitt VII. ein Zuschlag von mehr als 50 % gebührt, gelten nicht als Mehrarbeit im Sinne des Punktes 1., sondern als Überstunden.2. Arbeitszeiten, für die gemäß Abschnitt römisch sieben. ein Zuschlag von mehr als 50 % gebührt, gelten nicht als Mehrarbeit im Sinne des Punktes 1., sondern als Überstunden.
VII. Überstunden: römisch sieben. Überstunden:
1. Überstunden:
a) Als Überstunde gilt jede Arbeitsstunde, durch die das Ausmaß der auf Grund der Bestimmungen des Abschnittes V. jeweils festgelegten täglichen Arbeitszeit einschließlich allfälliger Mehrarbeit gemäß Abschnitt VI. überschritten wird.a) Als Überstunde gilt jede Arbeitsstunde, durch die das Ausmaß der auf Grund der Bestimmungen des Abschnittes römisch fünf. jeweils festgelegten täglichen Arbeitszeit einschließlich allfälliger Mehrarbeit gemäß Abschnitt römisch sechs. überschritten wird.
b) Als Überstunden gelten Arbeiten an Feiertagen, soweit die für den betreffenden Wochentag festgelegte Normalarbeitszeit überschritten wird. Als Überstunden gelten weiters Arbeiten an Sonntagen.
c) Bei anderer Verteilung der Normalarbeitszeit gemäß Abschnitt V. liegen Überstunden erst dann vor, wenn die auf Grund der anderen Verteilung der Normalarbeitszeit auf die einzelnen Wochen jeweils vereinbarte tägliche Arbeitszeit einschließlich der Mehrarbeit gemäß Abschnitt VI. überschritten wird.c) Bei anderer Verteilung der Normalarbeitszeit gemäß Abschnitt römisch fünf. liegen Überstunden erst dann vor, wenn die auf Grund der anderen Verteilung der Normalarbeitszeit auf die einzelnen Wochen jeweils vereinbarte tägliche Arbeitszeit einschließlich der Mehrarbeit gemäß Abschnitt römisch sechs. überschritten wird.
d) Bei Teilzeitbeschäftigten liegen Überstunden erst vor, wenn das Ausmaß der für die Vollzeitbeschäftigten festgesetzten täglichen Arbeitszeit oder eine wöchentliche Arbeitszeit von 40 Stunden überschritten wird.
2. Überstundenentlohnung:
c) Der Überstundenzuschlag beträgt 50 %. Überstunden, die an den verkaufsoffenen Samstagen vor Weihnachten nach 13 Uhr geleistet werden, sind mit einem Zuschlag von 100 % zu entlohnen. Überstunden in der Zeit von 20 bis 6 Uhr und an Sonn- und Feiertagen sind mit einem Zuschlag von 100 % zu entlohnen."
Die Klägerin begehrt für die an den Samstagen vor Weihnachten nach 13 Uhr geleisteten Arbeitsstunden die Zahlung eines Überstundenzuschlages von 100 % gemäß dem KV im Gesamtbetrag von 4.101,84 S s.A.
Die beklagte Partei beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und wandte ein, daß die Klägerin keine Überstunden im Sinne des KV geleistet habe; Teilzeitbeschäftigte leisteten erst dann Überstunden, wenn die für die Vollzeitbeschäftigten generell festgelegte tägliche Normalarbeitszeit von 9 Stunden überschritten werde.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es vertrat die Rechtsauffassung, daß nach Abschnitt VII Z 1 lit. d KV bei Teilzeitbeschäftigten Überstunden erst dann vorlägen, wenn das Ausmaß der für die Vollzeitbeschäftigten festgelegten täglichen Arbeitszeit überschritten werde. Es sei daher nicht von der vereinbarten Arbeitszeit, sondern vom Ausmaß der für Vollzeitbeschäftigte nach § 3 Abs 1 AZG und Abschnitt V Z 6 KV generell angeordneten Tagesarbeitszeit von 8 bzw. 9 Stunden auszugehen.Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es vertrat die Rechtsauffassung, daß nach Abschnitt römisch sieben Ziffer eins, Litera d, KV bei Teilzeitbeschäftigten Überstunden erst dann vorlägen, wenn das Ausmaß der für die Vollzeitbeschäftigten festgelegten täglichen Arbeitszeit überschritten werde. Es sei daher nicht von der vereinbarten Arbeitszeit, sondern vom Ausmaß der für Vollzeitbeschäftigte nach Paragraph 3, Absatz eins, AZG und Abschnitt römisch fünf Ziffer 6, KV generell angeordneten Tagesarbeitszeit von 8 bzw. 9 Stunden auszugehen.
Teilzeitbeschäftigte leisteten Überstunden erst nach Überschreiten dieser täglichen Arbeitszeit.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin teilweise Folge, änderte das Ersturteil im Sinne einer Klagestattgebung mit 2.734,56 S brutto sA ab, bestätigte es bezüglich der Abweisung eines Mehrbegehrens von 1.367,28 S brutto sA und sprach aus, daß die Revision zulässig sei.
Das Berufungsgericht vertrat die Rechtsauffassung, daß einem Teilzeitbeschäftigten, der zwar über das vertraglich vereinbarte Maß hinaus, aber doch im Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit eines vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers Mehrarbeit leiste, nach dem Gesetz keine Überstundenvergütung zustehe. Durch einen Kollektivvertrag könne eine für die Arbeitnehmer günstigere Regelung der Vergütung getroffen werden. Der KV stelle in der ab 1.Jänner 1989 geltenden Fassung in Abschnitt VII Z 1 jeweils auf die für Vollzeitarbeitskräfte maßgebliche tägliche Arbeitszeit ab. Durch den Hinweis im Abschnitt VII Z 1 lit a und c KV auf die spezielle Arbeitszeitregelung des Abschnittes V (insbesondere Z 2 und 7) KV werde klargestellt, daß die Kollektivvertragsparteien nicht nur auf Einzelvereinbarungen, sondern auch auf generelle Regelungen abgestellt hätten, nach denen für jede Vollzeitarbeitskraft die für die Beurteilung des Vorliegens von Überstundenleistung maßgebliche tägliche Arbeitszeit an einem konkreten Wochentag ermittelt werden könne. Daß die für einen bestimmten Wochentag festgelegte Normalarbeitszeit maßgeblich sein sollte, ergebe sich deutlich aus der Überstundenregelung für die Arbeit an Feiertagen in Abschnitt VII Z 1 lit. b KV, in dem es heiße "als Überstunden Arbeiten an Feiertagen gelten, soweit die für den betreffenden Wochentag festgelegte Normalarbeitszeit überschritten wird". Falle daher der Feiertag auf einen Wochentag, an dem etwa die Normalarbeitszeit des Vollzeitbeschäftigten durch Einzelvertrag oder Betriebsvereinbarung mit 4 Stunden festgelegt sei, sei eine darüber hinausgehende Arbeitsleistung Überstundenarbeit. In der Regelung für die Teilzeitbeschäftigten (Abschnitt VII Z 1 lit d KV) werde bezüglich der Überstundenleistung darauf abgestellt, ob das Ausmaß der für die Vollzeitbeschäftigten festgesetzten täglichen Arbeitszeit oder eine wöchentliche Arbeitszeit von 40 Stunden überschritten werde. Eine für die Vollzeitbeschäftigten einheitlich festgesetzte tägliche Arbeitszeit könne auf Grund einer Regelung durch Betriebsvereinbarung oder durch eine Vielzahl gleichlautender Dienstverträge beruhen. Der Überstundenzuschlag gebühre den Teilzeitbeschäftigten daher bereits bei Überschreiten der für Vollzeitbeschäftigte an diesem Tag geltenden Arbeitszeit. Die Wortwahl "festgesetzt" in Abschnitt VII Z 1 lit d KV sage nichts über die Rechtsgrundlage für die Festsetzung der täglichen Arbeitszeit aus. Die bis 31.12.1988 geltende Fassung des Abschnittes V des KV habe keine Regelung für Teilzeitbeschäftigte enthalten, habe aber bei der Überstundenregelung für Arbeiten an Feiertagen ebenfalls den Ausdruck "festgesetzte" Normalarbeitszeit verwendet; auch dies zeige, daß diese Wortwahl in keinem Bezug zur Neuregelung für die Überstunden bei Teilzeitarbeit stehe. Ein Anhaltspunkt dafür, daß der KV von einer im wesentlichen generellen Regelung der Arbeitszeit im Betrieb ausgehe, ergebe sich auch aus den Erläuterungen zum KV, in denen "zu Abschnitt V. Arbeitszeit" unter der Überschrift "2. Betriebliche Arbeitszeiteinteilung" davon die Rede sei, daß der KV die Verteilung der wöchentlichen Normalarbeitszeit ausdrücklich der betrieblichen Regelung überlasse; die Aufteilung der wöchentlichen Normalarbeitszeit auf die einzelnen Wochentage, der tägliche Beginn und das tägliche Ende der Arbeitszeit und die Dauer und zeitliche Lage der Pausen seien daher betrieblich zu vereinbaren. Ansonsten seien gewisse Rahmenbedingungen durch die Ladenschlußverordnungen der Landeshauptleute vorgegeben, worauf Abschnitt V. Z 4 KV verweise. Es könne keinem Zweifel unterliegen, daß jene Vollzeitarbeitskräfte, deren Normalarbeitszeit an den Samstagen um 12 Uhr geendet hätte, ab 12 Uhr Anspruch auf einen Überstundenzuschlag von 50 % und ab 13 Uhr auf einen solchen von 100 % hätten. Auch der mit der Verpflichtung zur Zahlung eines Überstundenzuschlages gerade an den Einkaufssamstagen vor Weihnachten verfolgte Zweck spreche für eine gewollte Gleichbehandlung der voll- und teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer. Die nach Absolvierung der Normalarbeitszeit zu leistende Überstundenarbeit bedürfe erhöhter Anspannung und werde daher mit der Überstundenvergütung höher entlohnt; dies treffe gerade an den Einkaufssamstagen vor Weihnachten auch für die Teilzeitarbeitskräfte zu. Darüber hinaus solle der Arbeitgeber davon abgehalten werden, den Arbeitnehmer über das Normalmaß hinaus in Anspruch zu nehmen. Für den Zeitraum ab 1.1.1989 gebühre daher auch der Klägerin der begehrte Überstundenzuschlag.Das Berufungsgericht vertrat die Rechtsauffassung, daß einem Teilzeitbeschäftigten, der zwar über das vertraglich vereinbarte Maß hinaus, aber doch im Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit eines vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers Mehrarbeit leiste, nach dem Gesetz keine Überstundenvergütung zustehe. Durch einen Kollektivvertrag könne eine für die Arbeitnehmer günstigere Regelung der Vergütung getroffen werden. Der KV stelle in der ab 1.Jänner 1989 geltenden Fassung in Abschnitt römisch sieben Ziffer eins, jeweils auf die für Vollzeitarbeitskräfte maßgebliche tägliche Arbeitszeit ab. Durch den Hinweis im Abschnitt römisch sieben Ziffer eins, Litera a und c KV auf die spezielle Arbeitszeitregelung des Abschnittes römisch fünf (insbesondere Ziffer 2 und 7) KV werde klargestellt, daß die Kollektivvertragsparteien nicht nur auf Einzelvereinbarungen, sondern auch auf generelle Regelungen abgestellt hätten, nach denen für jede Vollzeitarbeitskraft die für die Beurteilung des Vorliegens von Überstundenleistung maßgebliche tägliche Arbeitszeit an einem konkreten Wochentag ermittelt werden könne. Daß die für einen bestimmten Wochentag festgelegte Normalarbeitszeit maßgeblich sein sollte, ergebe sich deutlich aus der Überstundenregelung für die Arbeit an Feiertagen in Abschnitt römisch sieben Ziffer eins, Litera b, KV, in dem es heiße "als Überstunden Arbeiten an Feiertagen gelten, soweit die für den betreffenden Wochentag festgelegte Normalarbeitszeit überschritten wird". Falle daher der Feiertag auf einen Wochentag, an dem etwa die Normalarbeitszeit des Vollzeitbeschäftigten durch Einzelvertrag oder Betriebsvereinbarung mit 4 Stunden festgelegt sei, sei eine darüber hinausgehende Arbeitsleistung Überstundenarbeit. In der Regelung für die Teilzeitbeschäftigten (Abschnitt römisch sieben Ziffer eins, Litera d, KV) werde bezüglich der Überstundenleistung darauf abgestellt, ob das Ausmaß der für die Vollzeitbeschäftigten festgesetzten täglichen Arbeitszeit oder eine wöchentliche Arbeitszeit von 40 Stunden überschritten werde. Eine für die Vollzeitbeschäftigten einheitlich festgesetzte tägliche Arbeitszeit könne auf Grund einer Regelung durch Betriebsvereinbarung oder durch eine Vielzahl gleichlautender Dienstverträge beruhen. Der Überstundenzuschlag gebühre den Teilzeitbeschäftigten daher bereits bei Überschreiten der für Vollzeitbeschäftigte an diesem Tag geltenden Arbeitszeit. Die Wortwahl "festgesetzt" in Abschnitt römisch sieben Ziffer eins, Litera d, KV sage nichts über die Rechtsgrundlage für die Festsetzung der täglichen Arbeitszeit aus. Die bis 31.12.1988 geltende Fassung des Abschnittes römisch fünf des KV habe keine Regelung für Teilzeitbeschäftigte enthalten, habe aber bei der Überstundenregelung für Arbeiten an Feiertagen ebenfalls den Ausdruck "festgesetzte" Normalarbeitszeit verwendet; auch dies zeige, daß diese Wortwahl in keinem Bezug zur Neuregelung für die Überstunden bei Teilzeitarbeit stehe. Ein Anhaltspunkt dafür, daß der KV von einer im wesentlichen generellen Regelung der Arbeitszeit im Betrieb ausgehe, ergebe sich auch aus den Erläuterungen zum KV, in denen "zu Abschnitt römisch fünf. Arbeitszeit" unter der Überschrift "2. Betriebliche Arbeitszeiteinteilung" davon die Rede sei, daß der KV die Verteilung der wöchentlichen Normalarbeitszeit ausdrücklich der betrieblichen Regelung überlasse; die Aufteilung der wöchentlichen Normalarbeitszeit auf die einzelnen Wochentage, der tägliche Beginn und das tägliche Ende der Arbeitszeit und die Dauer und zeitliche Lage der Pausen seien daher betrieblich zu vereinbaren. Ansonsten seien gewisse Rahmenbedingungen durch die Ladenschlußverordnungen der Landeshauptleute vorgegeben, worauf Abschnitt römisch fünf. Ziffer 4, KV verweise. Es könne keinem Zweifel unterliegen, daß jene Vollzeitarbeitskräfte, deren Normalarbeitszeit an den Samstagen um 12 Uhr geendet hätte, ab 12 Uhr Anspruch auf einen Überstundenzuschlag von 50 % und ab 13 Uhr auf einen solchen von 100 % hätten. Auch der mit der Verpflichtung zur Zahlung eines Überstundenzuschlages gerade an den Einkaufssamstagen vor Weihnachten verfolgte Zweck spreche für eine gewollte Gleichbehandlung der voll- und teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer. Die nach Absolvierung der Normalarbeitszeit zu leistende Überstundenarbeit bedürfe erhöhter Anspannung und werde daher mit der Überstundenvergütung höher entlohnt; dies treffe gerade an den Einkaufssamstagen vor Weihnachten auch für die Teilzeitarbeitskräfte zu. Darüber hinaus solle der Arbeitgeber davon abgehalten werden, den Arbeitnehmer über das Normalmaß hinaus in Anspruch zu nehmen. Für den Zeitraum ab 1.1.1989 gebühre daher auch der Klägerin der begehrte Überstundenzuschlag.
Hingegen fehle es an einer speziellen kollektivvertraglichen Regelung für die Mehrarbeit an den verkaufsoffenen Samstagen vor Weihnachten 1988, sodaß hiefür kein Überstundenzuschlag gebühre. Gemäß § 273 Abs 2 ZPO werde den Mehrleistungen an den Samstagen vor Weihnachten 1988 ein Drittel des eingeklagten Bruttobetrages zugeordnet.Hingegen fehle es an einer speziellen kollektivvertraglichen Regelung für die Mehrarbeit an den verkaufsoffenen Samstagen vor Weihnachten 1988, sodaß hiefür kein Überstundenzuschlag gebühre. Gemäß Paragraph 273, Absatz 2, ZPO werde den Mehrleistungen an den Samstagen vor Weihnachten 1988 ein Drittel des eingeklagten Bruttobetrages zugeordnet.
Gegen dieses Urteil richten sich die Revisionen beider Parteien. Die klagende Partei bekämpft den abweisenden Teil, macht als Revisionsgründe Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtige rechtliche Beurteilung geltend und beantragt, das angefochtene Urteil im Sinne einer gänzlichen Klagestattgebung abzuändern. Die beklagte Partei bekämpft den stattgebenden Teil des Berufungsurteils, macht als Revisionsgrund unrichtige rechtliche Beurteilung geltend und beantragt, das angefochtene Urteil im Sinne einer gänzlichen Abweisung des Klagebegehrens abzuändern. Hilfsweise stellen beide Parteien einen Aufhebungsantrag.
Die klagende Partei beantragt, der Revision der beklagten Partei nicht Folge zu geben.
Nur die Revision der klagenden Partei ist berechtigt.
1. Zur Revision der Klägerin: