Rechtssatz RS0051475
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0051475
Entscheidungsdatum
20.09.2000
Rechtssatz
Maßstab für die Überstundenarbeit eines Teilzeitbeschäftigten ist die Normalarbeitszeit der vergleichbaren vollbeschäftigten Arbeitnehmer im Betrieb, wie sie sich für den betreffenden Wochentag nach § 3 Abs 1 AZG oder durch eine gemäß § 4 AZG zulässige andere Verteilung der Wochenarbeitszeit ergibt.Maßstab für die Überstundenarbeit eines Teilzeitbeschäftigten ist die Normalarbeitszeit der vergleichbaren vollbeschäftigten Arbeitnehmer im Betrieb, wie sie sich für den betreffenden Wochentag nach Paragraph 3, Absatz eins, AZG oder durch eine gemäß Paragraph 4, AZG zulässige andere Verteilung der Wochenarbeitszeit ergibt.
Entscheidungstexte
- 9 ObA 275/92
Entscheidungstext OGH 13.01.1993 9 ObA 275/92
Veröff: SZ 66/1 = SozArb 1993 H6,10
- 9 ObA 84/99i
Entscheidungstext OGH 05.05.1999 9 ObA 84/99i
- 9 ObA 163/00m
Entscheidungstext OGH 20.09.2000 9 ObA 163/00m
Auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0051475
Dokumentnummer
JJR_19930113_OGH0002_009OBA00275_9200000_002