Rechtssatz RS0051499
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0051499
Entscheidungsdatum
21.10.1987
Norm
AZG §7 Abs3
AZG §16 Abs3
AZG §16 Abs4
KollV für das Güterbeförderungsgewerbe ArtXV Z3
Rechtssatz
Kommt es im Rahmen der verlängerten Einsatzzeit zu einer Verlängerung der Arbeitszeit, ist aus dem in § 16 Abs 3 und 4 AZG erfolgten Verweis auf § 7 Abs 3 AZG zu schließen, daß die verlängerte Arbeitszeit Überstundenarbeit ist.Kommt es im Rahmen der verlängerten Einsatzzeit zu einer Verlängerung der Arbeitszeit, ist aus dem in Paragraph 16, Absatz 3 und 4 AZG erfolgten Verweis auf Paragraph 7, Absatz 3, AZG zu schließen, daß die verlängerte Arbeitszeit Überstundenarbeit ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0051499
Dokumentnummer
JJR_19871021_OGH0002_014OBA00503_8700000_002