Der Oberste Gerichtshof hat auf der Grundlage des von der antragstellenden Partei behaupteten Sachverhalts (§ 54 Abs. 4 erster Satz ASGG) über den Feststellungsantrag erwogen:Der Oberste Gerichtshof hat auf der Grundlage des von der antragstellenden Partei behaupteten Sachverhalts (Paragraph 54, Absatz 4, erster Satz ASGG) über den Feststellungsantrag erwogen:
Gegenstand des Antrages ist die Frage der mit dem Ausmaß der Wochenarbeitszeit von Fahrern und Begleitpersonal im Straßengüterverkehr in das Ausland zusammenhängenden Überstundenentlohnung. Der Antrag betrifft somit eine Rechtsfrage des materiellen Rechts auf dem Gebiet der Arbeitsrechtssachen nach § 50 ASGG, die schon ihrem Wesen nach und auf Grund des behaupteten, von namentlich bestimmten Personen unabhängigen Sachverhalts für mindestens drei Arbeitnehmer von Bedeutung ist.Gegenstand des Antrages ist die Frage der mit dem Ausmaß der Wochenarbeitszeit von Fahrern und Begleitpersonal im Straßengüterverkehr in das Ausland zusammenhängenden Überstundenentlohnung. Der Antrag betrifft somit eine Rechtsfrage des materiellen Rechts auf dem Gebiet der Arbeitsrechtssachen nach Paragraph 50, ASGG, die schon ihrem Wesen nach und auf Grund des behaupteten, von namentlich bestimmten Personen unabhängigen Sachverhalts für mindestens drei Arbeitnehmer von Bedeutung ist.
Bei der Beurteilung der vorerwähnten Rechtsfrage ist davon auszugehen, daß gemäß § 6 Abs. 1 AZG Überstundenarbeit vorliegt, wenn entweder a) die Grenzen der nach den §§ 3 oder 5 AZG zulässigen Wochenarbeitszeit überschritten werden oder b) die Tagesarbeitszeit überschritten wird, die sich auf Grund der Verteilung dieser Wochenarbeitszeit gemäß den §§ 3 bis 5 und 18 Abs. 2 AZG ergibt. Es ist daher vorerst auf den Umfang der Normalarbeitszeit, der sich aus den §§ 3 bis 5 AZG ergibt, einzugehen. Nach § 3 Abs. 1 AZG darf, soweit nicht anderes bestimmt ist, die Tagesarbeitszeit 8 Stunden und die Wochenarbeitszeit 40 Stunden nicht überschreiten. Die Wochenarbeitszeit für Lenker und Beifahrer von Kraftfahrzeugen kann gemäß § 4 Abs. 5 und 7 AZG bei einem Durchrechnungszeitraum von zwei Wochen bis zu 44 Stunden ausgedehnt werden, wenn innerhalb dieses Zeitraums die durchschnittliche Wochenarbeitszeit die nach § 3 AZG zulässige Dauer nicht überschreitet. Im Falle einer anderen Verteilung der Arbeitszeit nach § 4 Abs. 5 und 7 AZG darf die Tagesarbeitszeit 9 Stunden nicht überschreiten (§ 4 Abs. 10 AZG). Fällt in die Arbeitszeit regelmäßig und im erheblichen Umfang Arbeitsbereitschaft, kann nach § 5 Abs. 1 AZG durch Kollektivvertrag zugelassen werden, daß die nach § 3 zulässige Wochenarbeitszeit um höchstens 20 Stunden verlängert wird. Die Tagesarbeitszeit darf in solchen Fällen 12, für Arbeitnehmerinnen 10 Stunden nicht überschreiten. Gemäß § 16 AZG kann durch Kollektivvertrag in den Fällen der Arbeitsbereitschaft (§ 5) abweichend von § 7 Abs. 3 AZG zugelassen werden, daß die Einsatzzeit bis zu 14 Stunden und wenn sich zwei Lenker im Fahrzeug befinden, bis zu 17 Stunden betragen darf.Bei der Beurteilung der vorerwähnten Rechtsfrage ist davon auszugehen, daß gemäß Paragraph 6, Absatz eins, AZG Überstundenarbeit vorliegt, wenn entweder a) die Grenzen der nach den Paragraphen 3, oder 5 AZG zulässigen Wochenarbeitszeit überschritten werden oder b) die Tagesarbeitszeit überschritten wird, die sich auf Grund der Verteilung dieser Wochenarbeitszeit gemäß den Paragraphen 3 bis 5 und 18 Absatz 2, AZG ergibt. Es ist daher vorerst auf den Umfang der Normalarbeitszeit, der sich aus den Paragraphen 3 bis 5 AZG ergibt, einzugehen. Nach Paragraph 3, Absatz eins, AZG darf, soweit nicht anderes bestimmt ist, die Tagesarbeitszeit 8 Stunden und die Wochenarbeitszeit 40 Stunden nicht überschreiten. Die Wochenarbeitszeit für Lenker und Beifahrer von Kraftfahrzeugen kann gemäß Paragraph 4, Absatz 5 und 7 AZG bei einem Durchrechnungszeitraum von zwei Wochen bis zu 44 Stunden ausgedehnt werden, wenn innerhalb dieses Zeitraums die durchschnittliche Wochenarbeitszeit die nach Paragraph 3, AZG zulässige Dauer nicht überschreitet. Im Falle einer anderen Verteilung der Arbeitszeit nach Paragraph 4, Absatz 5 und 7 AZG darf die Tagesarbeitszeit 9 Stunden nicht überschreiten (Paragraph 4, Absatz 10, AZG). Fällt in die Arbeitszeit regelmäßig und im erheblichen Umfang Arbeitsbereitschaft, kann nach Paragraph 5, Absatz eins, AZG durch Kollektivvertrag zugelassen werden, daß die nach Paragraph 3, zulässige Wochenarbeitszeit um höchstens 20 Stunden verlängert wird. Die Tagesarbeitszeit darf in solchen Fällen 12, für Arbeitnehmerinnen 10 Stunden nicht überschreiten. Gemäß Paragraph 16, AZG kann durch Kollektivvertrag in den Fällen der Arbeitsbereitschaft (Paragraph 5,) abweichend von Paragraph 7, Absatz 3, AZG zugelassen werden, daß die Einsatzzeit bis zu 14 Stunden und wenn sich zwei Lenker im Fahrzeug befinden, bis zu 17 Stunden betragen darf.
Auch der Kollektivvertrag für das Güterbeförderungsgewerbe geht davon aus, daß die regelmäßige wöchentliche Normalarbeitszeit 40 Stunden beträgt (Art. V Z 1) und daß grundsätzlich jede über die Normalarbeitszeit hinausgehende Arbeitsleistung als Überstundenarbeit zu werten und als solche besonders zu entlohnen ist (Art. VI Z 1). Nach Art. VI Z 4 darf für im Güternahverkehr eingesetzte Kraftfahrer und Beifahrer im Sinne des § 5 AZG die Gesamtarbeitszeit (Normalarbeitszeit und Überstunden) ohne behördliche Genehmigung auf 60 Wochenstunden verlängert werden. Abweichend von den Bestimmungen der Art. V und VI gilt für Fahrten, die über 150 km vom Standort des Betriebs hinaus durchgeführt werden, folgendes:Auch der Kollektivvertrag für das Güterbeförderungsgewerbe geht davon aus, daß die regelmäßige wöchentliche Normalarbeitszeit 40 Stunden beträgt (Artikel römisch fünf, Ziffer eins,) und daß grundsätzlich jede über die Normalarbeitszeit hinausgehende Arbeitsleistung als Überstundenarbeit zu werten und als solche besonders zu entlohnen ist (Artikel römisch sechs, Ziffer eins,). Nach Artikel römisch sechs, Ziffer 4, darf für im Güternahverkehr eingesetzte Kraftfahrer und Beifahrer im Sinne des Paragraph 5, AZG die Gesamtarbeitszeit (Normalarbeitszeit und Überstunden) ohne behördliche Genehmigung auf 60 Wochenstunden verlängert werden. Abweichend von den Bestimmungen der Artikel römisch fünf und römisch sechs gilt für Fahrten, die über 150 km vom Standort des Betriebs hinaus durchgeführt werden, folgendes:
1. Im Sinne der §§ 5 bzw. 16 AZG sind für diese Fahrten Einsatzzeiten zugelassen, die bei Besetzung des Kraftwagens mit einem Lenker 14 Stunden und bei Besetzung des Kraftwagens mit zwei Lenkern sowie Ausstattung des Kraftfahrzeuges mit einer Schlafkabine 17 Stunden umfassen dürfen.1. Im Sinne der Paragraphen 5, bzw. 16 AZG sind für diese Fahrten Einsatzzeiten zugelassen, die bei Besetzung des Kraftwagens mit einem Lenker 14 Stunden und bei Besetzung des Kraftwagens mit zwei Lenkern sowie Ausstattung des Kraftfahrzeuges mit einer Schlafkabine 17 Stunden umfassen dürfen.
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4. Die gesamte Einsatzzeit mit Ausnahme einer einstündigen
Essenspause wird als Arbeitszeit bezahlt.......
Prüft man nun die keinen Hinweis auf einen allfälligen Ausgleich für geringere Arbeitsbelastung beinhaltende Bestimmung des Art. XV Z 3 des Kollektivvertrages, wonach Überstunden erst ab derPrüft man nun die keinen Hinweis auf einen allfälligen Ausgleich für geringere Arbeitsbelastung beinhaltende Bestimmung des Artikel römisch fünfzehn, Ziffer 3, des Kollektivvertrages, wonach Überstunden erst ab der
10. Stunde täglich gemäß Art. VI (Mehrarbeitsleistung und Überstundenentlohnung) entlohnt werden, auf seine Gesetzmäßigkeit, ist entscheidend, ob diese Bestimmung mit den §§ 6 Abs. 1 und 10 AZG über die Überstundenvergütung in Widerspruch steht. Dem Antragsgegner ist insoweit beizupflichten, daß es verschiedene Grade der Intensität gibt, mit welcher ein Arbeitnehmer dem Arbeitgeber zur Verfügung stehen kann, und daß die verschiedenen Formen der Arbeitsleistung zwischen der eigentlichen, vertraglich bedungenen Arbeitsleistung und der Arbeitsruhe rechtlich nicht einheitlich gewertet werden können. Hiebei müssen die arbeitszeitliche (arbeitnehmerschutzrechtliche) und die lohnrechtliche Seite auseinandergehalten werden (Arb. 9.166 = ZAS 1974/27 = DRdA 1975, 50 mwH). So kann etwa grundsätzlich für Zeiten einer bloßen Arbeitsbereitschaft oder des Zuwartens ein geringeres Entgelt als für die vereinbarte Arbeitsleistung bedungen werden (Arb. 9.166; vgl. Cerny Arbeitszeitrecht2 30). Die Bestimmung des § 10 AZG regelt nur die Höhe des Überstundenzuschlags, nicht aber auch die Frage, ob und in welcher Höhe eine Arbeitsleistung an sich zu vergüten ist (Arb. 10.059, 9.166; DRdA 1986/17 ua). Es trifft daher zu, daß das Vorliegen von Arbeitsleistungen im engeren und im weiteren Sinn eine unterschiedliche lohnrechtliche Regelung zuläßt. Ob eine solche Differenzierung im vorliegenden Fall berechtigt ist, kann nicht beurteilt werden, da der dazu vorgebrachte Sachverhalt dazu nicht ausreicht. Dem Einwand des Antragsgegners, daß eine im Ausland erbrachte Arbeitsleistung schon deshalb geringer zu entlohnen sei, weil sie weniger kontrollierbar sei, kann jedenfalls nicht begepflichtet werden. Der Kraftfahrer ist auch im Ausland zur Führung der vorgeschriebenen Aufzeichnungen verpflichtet und jeglicher Mißbrauch unterliegt ohnehin Sanktionen. Eine derartige generelle Abgeltung des Mißtrauens des Arbeitgebers ist dem Wortlaut des Kollektivvertrages nicht zu entnehmen. Es bleibt daher die Frage, ob der Kollektivvertrag von der Zulassungsnorm des § 5 Abs. 1 AZG Gebrauch gemacht oder nur die zulässige Einsatzzeit verlängert hat.10. Stunde täglich gemäß Artikel römisch sechs, (Mehrarbeitsleistung und Überstundenentlohnung) entlohnt werden, auf seine Gesetzmäßigkeit, ist entscheidend, ob diese Bestimmung mit den Paragraphen 6, Absatz eins und 10 AZG über die Überstundenvergütung in Widerspruch steht. Dem Antragsgegner ist insoweit beizupflichten, daß es verschiedene Grade der Intensität gibt, mit welcher ein Arbeitnehmer dem Arbeitgeber zur Verfügung stehen kann, und daß die verschiedenen Formen der Arbeitsleistung zwischen der eigentlichen, vertraglich bedungenen Arbeitsleistung und der Arbeitsruhe rechtlich nicht einheitlich gewertet werden können. Hiebei müssen die arbeitszeitliche (arbeitnehmerschutzrechtliche) und die lohnrechtliche Seite auseinandergehalten werden (Arb. 9.166 = ZAS 1974/27 = DRdA 1975, 50 mwH). So kann etwa grundsätzlich für Zeiten einer bloßen Arbeitsbereitschaft oder des Zuwartens ein geringeres Entgelt als für die vereinbarte Arbeitsleistung bedungen werden (Arb. 9.166; vergleiche Cerny Arbeitszeitrecht2 30). Die Bestimmung des Paragraph 10, AZG regelt nur die Höhe des Überstundenzuschlags, nicht aber auch die Frage, ob und in welcher Höhe eine Arbeitsleistung an sich zu vergüten ist (Arb. 10.059, 9.166; DRdA 1986/17 ua). Es trifft daher zu, daß das Vorliegen von Arbeitsleistungen im engeren und im weiteren Sinn eine unterschiedliche lohnrechtliche Regelung zuläßt. Ob eine solche Differenzierung im vorliegenden Fall berechtigt ist, kann nicht beurteilt werden, da der dazu vorgebrachte Sachverhalt dazu nicht ausreicht. Dem Einwand des Antragsgegners, daß eine im Ausland erbrachte Arbeitsleistung schon deshalb geringer zu entlohnen sei, weil sie weniger kontrollierbar sei, kann jedenfalls nicht begepflichtet werden. Der Kraftfahrer ist auch im Ausland zur Führung der vorgeschriebenen Aufzeichnungen verpflichtet und jeglicher Mißbrauch unterliegt ohnehin Sanktionen. Eine derartige generelle Abgeltung des Mißtrauens des Arbeitgebers ist dem Wortlaut des Kollektivvertrages nicht zu entnehmen. Es bleibt daher die Frage, ob der Kollektivvertrag von der Zulassungsnorm des Paragraph 5, Absatz eins, AZG Gebrauch gemacht oder nur die zulässige Einsatzzeit verlängert hat.
Der Begriff der Einsatzzeit ist weiter als jener der Arbeitszeit, da er neben der Arbeitszeit auch die Ruhe- und Lenkpausen umfaßt (Cerny Arbeitszeitrecht2 118; Grillberger AZG 102 f). Bei einem Vergleich des Art. VI Z 4 des Kollektivvertrages mit den "Abweichungen von den Bestimmungen der Art. V und VI" fällt auf, daß die Bestimmung über diese Abweichungen ausschließlich von der Zulassung längerer Einsatzzeiten handelt, die mit Ausnahme einer einstündigen Essenspause in ihrer Gesamtheit als Arbeitszeit bezahlt werden sollen. Hingegen räumt Art. VI Z 4 des Kollektivvertrages ausdrücklich die Möglichkeit ein, die Gesamtarbeitszeit (Normalarbeitszeit und Überstunden) zu verlängern. Die bloße Zitierung des auch in § 16 Abs. 3 und 4 AZG angeführten § 5 AZG reduziert sich damit auf den Hinweis auf Fälle der Arbeitsbereitschaft, die nach § 14 Abs. 1 AZG für Lenker und Beifahrer von Kraftfahrzeugen ohnehin vollwertige Arbeitszeiten sind (Cerny aaO 115), ohne daß dadurch eine Verlängerung der Normalarbeitszeit im Sinne des § 5 Abs. 1 AZG bewirkt worden wäre. Auch wenn der in § 16 Abs. 3 und 4 AZG enthaltene Hinweis auf eine Abweichung von § 7 Abs. 3 AZG so verstanden werden kann, daß mit einer Verlängerung der Einsatzzeit auch eine Verlängerung der Arbeitszeit erlaubt sein soll (Grillberger AZG 103), kann die Einschränkung der Überstundenentlohnung in Art. XV Z 3 des Kollektivvertrages nicht die unterlassene Verlängerung der Normalarbeitszeit ersetzen. Diese Entlohnungsregel steht nicht nur im Widerspruch zu Art. VI Z 1 des Kollektivvertrages und Z 4 der Abweichungen, sondern sie läßt auch völlig offen, welcher Teil der eigentlichen Arbeitszeit, der Zeit der Arbeitsbereitschaft und der Überstunden ohne Entgelt bleiben soll. Da der Kollektivvertrag in Art. V Z 1 nur eine regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit vorsieht und die tägliche Normalarbeitszeit nicht regelt, kann es durch diese lohnrechtliche Maßnahme im Ergebnis in Betrieben, in denen eine Fünftagewoche eingeführt ist, zu einer Verlängerung der wöchentlichen Normalarbeitszeit auf 45 Stunden und in Betrieben mit Sechstagewoche zu einer Verlängerung auf 54 Stunden kommen. Soweit von den Arbeitnehmern Arbeitszeit im Sinne des § 2 Abs. 1 AZG erbracht wird, steht diese Regelung in Widerspruch zu den §§ 4 Abs. 5, 7 und 10 sowie 6 Abs. 1 AZG und muß daher als unwirksam angesehen werden (Strasser in Floretta-Strasser Komm. ArbVG 39; Strasser in Floretta-Spielbüchler-Strasser Arbeitsrecht2 II 97 f). Kommt es im Rahmen der verlängerten Einsatzzeit zu einer Verlängerung der Arbeitszeit, ist aus dem in § 16 Abs. 3 und 4 AZG erfolgten Verweis auf § 7 Abs. 3 AZG zu schließen, daß die verlängerte Arbeitszeit Überstundenarbeit ist (Cerny aaO, Grillberger aaO).Der Begriff der Einsatzzeit ist weiter als jener der Arbeitszeit, da er neben der Arbeitszeit auch die Ruhe- und Lenkpausen umfaßt (Cerny Arbeitszeitrecht2 118; Grillberger AZG 102 f). Bei einem Vergleich des Artikel römisch sechs, Ziffer 4, des Kollektivvertrages mit den "Abweichungen von den Bestimmungen der Artikel römisch fünf und VI" fällt auf, daß die Bestimmung über diese Abweichungen ausschließlich von der Zulassung längerer Einsatzzeiten handelt, die mit Ausnahme einer einstündigen Essenspause in ihrer Gesamtheit als Arbeitszeit bezahlt werden sollen. Hingegen räumt Artikel römisch sechs, Ziffer 4, des Kollektivvertrages ausdrücklich die Möglichkeit ein, die Gesamtarbeitszeit (Normalarbeitszeit und Überstunden) zu verlängern. Die bloße Zitierung des auch in Paragraph 16, Absatz 3 und 4 AZG angeführten Paragraph 5, AZG reduziert sich damit auf den Hinweis auf Fälle der Arbeitsbereitschaft, die nach Paragraph 14, Absatz eins, AZG für Lenker und Beifahrer von Kraftfahrzeugen ohnehin vollwertige Arbeitszeiten sind (Cerny aaO 115), ohne daß dadurch eine Verlängerung der Normalarbeitszeit im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, AZG bewirkt worden wäre. Auch wenn der in Paragraph 16, Absatz 3 und 4 AZG enthaltene Hinweis auf eine Abweichung von Paragraph 7, Absatz 3, AZG so verstanden werden kann, daß mit einer Verlängerung der Einsatzzeit auch eine Verlängerung der Arbeitszeit erlaubt sein soll (Grillberger AZG 103), kann die Einschränkung der Überstundenentlohnung in Artikel römisch fünfzehn, Ziffer 3, des Kollektivvertrages nicht die unterlassene Verlängerung der Normalarbeitszeit ersetzen. Diese Entlohnungsregel steht nicht nur im Widerspruch zu Artikel römisch sechs, Ziffer eins, des Kollektivvertrages und Ziffer 4, der Abweichungen, sondern sie läßt auch völlig offen, welcher Teil der eigentlichen Arbeitszeit, der Zeit der Arbeitsbereitschaft und der Überstunden ohne Entgelt bleiben soll. Da der Kollektivvertrag in Artikel römisch fünf, Ziffer eins, nur eine regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit vorsieht und die tägliche Normalarbeitszeit nicht regelt, kann es durch diese lohnrechtliche Maßnahme im Ergebnis in Betrieben, in denen eine Fünftagewoche eingeführt ist, zu einer Verlängerung der wöchentlichen Normalarbeitszeit auf 45 Stunden und in Betrieben mit Sechstagewoche zu einer Verlängerung auf 54 Stunden kommen. Soweit von den Arbeitnehmern Arbeitszeit im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, AZG erbracht wird, steht diese Regelung in Widerspruch zu den Paragraphen 4, Absatz 5, 7 und 10 sowie 6 Absatz eins, AZG und muß daher als unwirksam angesehen werden (Strasser in Floretta-Strasser Komm. ArbVG 39; Strasser in Floretta-Spielbüchler-Strasser Arbeitsrecht2 römisch zwei 97 f). Kommt es im Rahmen der verlängerten Einsatzzeit zu einer Verlängerung der Arbeitszeit, ist aus dem in Paragraph 16, Absatz 3 und 4 AZG erfolgten Verweis auf Paragraph 7, Absatz 3, AZG zu schließen, daß die verlängerte Arbeitszeit Überstundenarbeit ist (Cerny aaO, Grillberger aaO).
Aus diesen Erwägungen war dem Feststellungsantrag stattzugeben.