Rechtssatz RS0064569
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0064569
Entscheidungsdatum
21.10.1987
Norm
KollV für das Güterbeförderungsgewerbe ArtXV Z3
Rechtssatz
Die Bestimmung im KollV, daß Überstunden schlechthin erst ab der zehnten Stunde täglich gemäß Art VI entlohnt werden, widerspricht den Bestimmungen der §§ 4 Abs 5, 7 und 10, sowie 6 Abs 1 AZG und ist daher unwirksam.Die Bestimmung im KollV, daß Überstunden schlechthin erst ab der zehnten Stunde täglich gemäß Artikel römisch sechs, entlohnt werden, widerspricht den Bestimmungen der Paragraphen 4, Absatz 5, 7 und 10, sowie 6 Absatz eins, AZG und ist daher unwirksam.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0064569
Dokumentnummer
JJR_19871021_OGH0002_014OBA00503_8700000_003