Rechtssatz RS0051548
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0051548
Entscheidungsdatum
24.02.1988
Rechtssatz
Der Betriebsrat als Gremium muß, bevor die Kündigung erklärt wird, die Möglichkeit der Stellungnahme haben. Ein einzelnes Betriebsratsmitglied, auch der Vorsitzende oder sein Stellvertreter, kann nicht allgemein ermächtigt werden, die Stellungnahme des Betriebsrats zu einer Kündigung abzugeben. Teilt ein einzelnes Betriebsratsmitglied vor Ablauf der Erklärungsfristen des § 102 Abs 2 BetrVG 1972 dem Arbeitgeber eine Stellungnahme zu der vorgesehenen Kündigung zu einer Zeit mit, in der der Arbeitgeber weiß oder nach den Umständen annehmen muß, daß der Betriebsrat sich noch nicht mit der Angelegenheit befaßt hat, dann ist die Anhörung noch nicht vollzogen, eine daraufhin gleichwohl ausgesprochene Kündigung gemäß § 102 Abs 1 BetrVG 1972 unwirksam.Der Betriebsrat als Gremium muß, bevor die Kündigung erklärt wird, die Möglichkeit der Stellungnahme haben. Ein einzelnes Betriebsratsmitglied, auch der Vorsitzende oder sein Stellvertreter, kann nicht allgemein ermächtigt werden, die Stellungnahme des Betriebsrats zu einer Kündigung abzugeben. Teilt ein einzelnes Betriebsratsmitglied vor Ablauf der Erklärungsfristen des Paragraph 102, Absatz 2, BetrVG 1972 dem Arbeitgeber eine Stellungnahme zu der vorgesehenen Kündigung zu einer Zeit mit, in der der Arbeitgeber weiß oder nach den Umständen annehmen muß, daß der Betriebsrat sich noch nicht mit der Angelegenheit befaßt hat, dann ist die Anhörung noch nicht vollzogen, eine daraufhin gleichwohl ausgesprochene Kündigung gemäß Paragraph 102, Absatz eins, BetrVG 1972 unwirksam.
BAG vom 28.02.1974, 2 AZR 455/73; Veröff: AuR 1975,123
Entscheidungstexte
- 9 ObA 133/87
Entscheidungstext OGH 24.02.1988 9 ObA 133/87
Vgl auch; Beisatz: Der Wille der Mehrheit reicht nicht, wenn die Minderheit keine Möglichkeit zur Stellungnahme hatte. (T1) Veröff: ZAS 1988,162 (Marhold)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0051548
Dokumentnummer
JJR_19880224_OGH0002_009OBA00133_8700000_001