Die Revision ist nicht berechtigt.
Der Mängelrüge ist vorerst entgegenzuhalten, daß Mängel des Verfahrens erster Instanz, deren Vorliegen vom Berufungsgericht verneint wurde, nicht mit Revision geltend gemacht werden können (SZ 22/106; EFSlg. 49.387 ua). Ergänzend ist auszuführen, daß die mit Vorstandsbeschluß vom 26. Juni 1980 erfolgte Einstufung der Klägerin in die Verwendungsgruppe G 2, Bezugsstufe 14, auch nach der Dienstordnung der Beklagten keineswegs zwingend ein pragmatisiertes Dienstverhältnis begründete. Die einen Bestandteil der Dienstordnung bildende Besoldungsordnung gilt für die Bezüge aller Kammerangestellten, gleichgültig ob sie pragmatisierte Angestellte oder sonstige Angestellte im Sinne des § 2 Abs 2 DO sind. Wenn daher gemäß § 4 der Besoldungsordnung die Einreihung neu eingetretener Angestellter in eine höhere Verwendungsgruppe von anrechenbaren Vordienstzeiten "im Sinne der Pensionsordnung" abhängig gemacht wird, heißt dies nicht, daß jeder höher gereihte Angestellte damit schon automatisch pragmatisiert wird oder daß einem nicht pragmatisierten Angestellten keinerlei Vordienstzeiten eingerechnet werden dürften. Die in § 4 der Besoldungsordnung ausgesprochene Verweisung nimmt auf § 3 der Pensionsordnung nur insofern Bezug, als die dort aufgezählten Vordienstzeiten für die Einreihung in eine höhere Verwendungsgruppe in Anschlag gebracht werden dürfen, ohne daß damit der prinzipielle Unterschied zwischen der Einrechnung von Vordienstzeiten für die entgeltmäßige Einstufung und für den Anspruch auf Ruhegenuß aufgehoben worden wäre. Es spielt daher für die Prüfung der Frage, ob das Dienstverhältnis der Klägerin unkündbar ist, in diesem Zusammenhang keine Rolle, daß die Pensionsordnung nur für die Ruhegenüsse pragmatisierter Angestellter der Beklagten gilt.Der Mängelrüge ist vorerst entgegenzuhalten, daß Mängel des Verfahrens erster Instanz, deren Vorliegen vom Berufungsgericht verneint wurde, nicht mit Revision geltend gemacht werden können (SZ 22/106; EFSlg. 49.387 ua). Ergänzend ist auszuführen, daß die mit Vorstandsbeschluß vom 26. Juni 1980 erfolgte Einstufung der Klägerin in die Verwendungsgruppe G 2, Bezugsstufe 14, auch nach der Dienstordnung der Beklagten keineswegs zwingend ein pragmatisiertes Dienstverhältnis begründete. Die einen Bestandteil der Dienstordnung bildende Besoldungsordnung gilt für die Bezüge aller Kammerangestellten, gleichgültig ob sie pragmatisierte Angestellte oder sonstige Angestellte im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, DO sind. Wenn daher gemäß Paragraph 4, der Besoldungsordnung die Einreihung neu eingetretener Angestellter in eine höhere Verwendungsgruppe von anrechenbaren Vordienstzeiten "im Sinne der Pensionsordnung" abhängig gemacht wird, heißt dies nicht, daß jeder höher gereihte Angestellte damit schon automatisch pragmatisiert wird oder daß einem nicht pragmatisierten Angestellten keinerlei Vordienstzeiten eingerechnet werden dürften. Die in Paragraph 4, der Besoldungsordnung ausgesprochene Verweisung nimmt auf Paragraph 3, der Pensionsordnung nur insofern Bezug, als die dort aufgezählten Vordienstzeiten für die Einreihung in eine höhere Verwendungsgruppe in Anschlag gebracht werden dürfen, ohne daß damit der prinzipielle Unterschied zwischen der Einrechnung von Vordienstzeiten für die entgeltmäßige Einstufung und für den Anspruch auf Ruhegenuß aufgehoben worden wäre. Es spielt daher für die Prüfung der Frage, ob das Dienstverhältnis der Klägerin unkündbar ist, in diesem Zusammenhang keine Rolle, daß die Pensionsordnung nur für die Ruhegenüsse pragmatisierter Angestellter der Beklagten gilt.
Mit ihren weiteren Einwänden, das Berufungsgericht hätte das Beweisverfahren noch durch Einvernahme der Zeugen Dr. Kurt S*** und Dr. Helmut S*** sowie durch ihre Vernehmung als Partei wiederholen bzw. ergänzen müssen, bekämpft die Revisionswerberin in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung des Berufungsgerichtes (Fasching ZPR Rz 1910). Eine Stellungnahme zum Schreiben Dris. Franz Josef S*** vom 15. Dezember 1981 erübrigt sich schon deshalb, da es nur Rechtsausführungen enthält.
In ihrer Rechtsrüge wiederholt die Revisionswerberin im wesentlichen ihre schon im Berufungsverfahren vorgetragenen Argumente, daß der Präsident der Beklagten gemäß § 52 Abs 2 (vormals § 35 Abs 2) ÄrzteG berechtigt gewesen sei, nicht nur Dienstverträge mit den Kammerangestellten abzuschließen, sondern auch pragmatisierte Dienstverhältnisse zu begründen. Aber auch nach der die Zuständigkeitsbereiche einschränkenden Dienstordnung habe die Ernennung der Klägerin auf einen freien Dienstposten ihre pragmatisierte Anstellung bewirkt (§ 11 Abs 1 DO). Abgesehen davon hätten der Präsident, der Vorstand und dessen Mitglieder, die ihre Pragmatisierung jedenfalls mehrheitlich gewollt hätten, den Anschein erweckt, daß der Vorstand mit der Pragmatisierung der Klägerin einverstanden gewesen sei. Der Vorstand der Beklagten habe gegen ihren Dienstvertrag nie Stellung genommen. Auch durch das spätere Verhalten des Vorstandes sei ein äußerer Tatbestand geschaffen worden, auf den die Klägerin gutgläubig vertrauen habe können. Gemäß § 20 Abs 2 ÄrzteG 1949, BGBl. 92, das zur Zeit des Abschlusses des Dienstvertrages zwischen den Parteien in der damals geltenden Fassung in Kraft war, sind die Ärztekammern Körperschaften des öffentlichen Rechts und Selbstverwaltungskörper. Die Organe der Ärztekammern sind die Vollversammlung, der Kammervorstand, der Präsident und die Vizepräsidenten sowie die Ausschüsse (vgl. Walter-Mayer, Grundriß des besonderen Verwaltungsrechts2 623 f; Koja, Allgemeines Verwaltungsrecht2 364 ff; Stellamor, Ärztliche Berufsordnung 222 ff). Das büromäßige Substrat der Kammern ist das sogenannte Kammeramt. Hinsichtlich der Vertretung der Kammern gilt die Norm des § 867 ABGB, wonach das, was zur Gültigkeit eines Vertrages erfordert wird, aus ihrer Verfassung und den politischen Gesetzen zu entnehmen ist. Nach ständiger Rechtsprechung sind die in den Organisationsvorschriften von juristischen Personen öffentlichen Rechts enthaltenen Handlungsbeschränkungen der zur Vertretung berufenen Organe grundsätzlich auch im Außenverhältnis wirksam, zumal solche Beschränkungen nicht zuletzt auch die Interessen der juristischen Person selbst schützen sollen. Allerdings ist im Einzelfall zu prüfen, ob eine Norm nur bestimmte Ermächtigungsrichtlinien für die Willensbildung der Verwaltung oder zugleich Regeln für das Verhältnis zwischen den Vertragspartnern vereinigt (vgl. Bydlinski, Die privatwirtschaftliche Tätigkeit des Staates in privatrechtlicher Sicht in JBl. 1968, 17; Rummel in Rummel ABGB § 867 Rz 8 mwH; JBl. 1982, 197 mwH und Glosse von Wilhelm; JBl. 1986 mwH uva). Lediglich eine nicht kundgemachte und praktisch nicht überprüfbare Beschränkung des Zuständigkeitsbereiches eines an sich vertretungsbefugten Organs kann einem Vertragspartner, der sie weder kannte noch kennen mußte, nicht entgegengehalten werden (JBl. 1987, 169 mwH;In ihrer Rechtsrüge wiederholt die Revisionswerberin im wesentlichen ihre schon im Berufungsverfahren vorgetragenen Argumente, daß der Präsident der Beklagten gemäß Paragraph 52, Absatz 2, (vormals Paragraph 35, Absatz 2,) ÄrzteG berechtigt gewesen sei, nicht nur Dienstverträge mit den Kammerangestellten abzuschließen, sondern auch pragmatisierte Dienstverhältnisse zu begründen. Aber auch nach der die Zuständigkeitsbereiche einschränkenden Dienstordnung habe die Ernennung der Klägerin auf einen freien Dienstposten ihre pragmatisierte Anstellung bewirkt (Paragraph 11, Absatz eins, DO). Abgesehen davon hätten der Präsident, der Vorstand und dessen Mitglieder, die ihre Pragmatisierung jedenfalls mehrheitlich gewollt hätten, den Anschein erweckt, daß der Vorstand mit der Pragmatisierung der Klägerin einverstanden gewesen sei. Der Vorstand der Beklagten habe gegen ihren Dienstvertrag nie Stellung genommen. Auch durch das spätere Verhalten des Vorstandes sei ein äußerer Tatbestand geschaffen worden, auf den die Klägerin gutgläubig vertrauen habe können. Gemäß Paragraph 20, Absatz 2, ÄrzteG 1949, Bundesgesetzblatt 92, das zur Zeit des Abschlusses des Dienstvertrages zwischen den Parteien in der damals geltenden Fassung in Kraft war, sind die Ärztekammern Körperschaften des öffentlichen Rechts und Selbstverwaltungskörper. Die Organe der Ärztekammern sind die Vollversammlung, der Kammervorstand, der Präsident und die Vizepräsidenten sowie die Ausschüsse vergleiche Walter-Mayer, Grundriß des besonderen Verwaltungsrechts2 623 f; Koja, Allgemeines Verwaltungsrecht2 364 ff; Stellamor, Ärztliche Berufsordnung 222 ff). Das büromäßige Substrat der Kammern ist das sogenannte Kammeramt. Hinsichtlich der Vertretung der Kammern gilt die Norm des Paragraph 867, ABGB, wonach das, was zur Gültigkeit eines Vertrages erfordert wird, aus ihrer Verfassung und den politischen Gesetzen zu entnehmen ist. Nach ständiger Rechtsprechung sind die in den Organisationsvorschriften von juristischen Personen öffentlichen Rechts enthaltenen Handlungsbeschränkungen der zur Vertretung berufenen Organe grundsätzlich auch im Außenverhältnis wirksam, zumal solche Beschränkungen nicht zuletzt auch die Interessen der juristischen Person selbst schützen sollen. Allerdings ist im Einzelfall zu prüfen, ob eine Norm nur bestimmte Ermächtigungsrichtlinien für die Willensbildung der Verwaltung oder zugleich Regeln für das Verhältnis zwischen den Vertragspartnern vereinigt vergleiche Bydlinski, Die privatwirtschaftliche Tätigkeit des Staates in privatrechtlicher Sicht in JBl. 1968, 17; Rummel in Rummel ABGB Paragraph 867, Rz 8 mwH; JBl. 1982, 197 mwH und Glosse von Wilhelm; JBl. 1986 mwH uva). Lediglich eine nicht kundgemachte und praktisch nicht überprüfbare Beschränkung des Zuständigkeitsbereiches eines an sich vertretungsbefugten Organs kann einem Vertragspartner, der sie weder kannte noch kennen mußte, nicht entgegengehalten werden (JBl. 1987, 169 mwH;
SZ 52/80 = DRdA 1981/19; Arb. 9.350 ua).
Die Revisionswerberin zeigt zutreffend auf, daß das Ärztegesetz 1949 die erst durch die Novelle 1964 eingefügte Beschränkung der Befugnisse des Präsidenten noch nicht enthielt. Nach § 34 Abs 1 ÄrzteG 1949 in der ursprünglichen Fassung ist der Präsident der gesetzliche Vertreter der Kammer; er bestellt gemäß § 34 Abs 3 leg cit das Büro, schließt und löst die Dienstverträge mit den Kammerangestellten. In der Regierungsvorlage wird dazu erläutert, daß zum besseren Verständnis des Aufgabenkreises der einzelnen Organe der Ärztekammern die Organe der Vollziehung des Bundes zum Vergleich heranzuziehen seien. So entspreche etwa die Vollversammlung der Kammer dem Nationalrat, der Kammervorstand der Bundesregierung und der Präsident der Ärztekammer dem Bundespräsidenten (784 BlgNR 5.GP, 19). Dieser Bezug weist darauf hin, daß ungeachtet des Umstandes, daß der Bundespräsident die Republik nach außen vertritt, die typische Kompetenz des Staatsoberhauptes in ihrem wahren Umfang erst durch die gesamten Vorschriften des staatlichen Rechts determiniert wird (SZ 54/111 mwH). Die Ärztegesetznovelle 1964, BGBl. 50, brachte nicht nur eine systematische Umordnung, sondern auch eine Beschränkung der Kompetenzen des Präsidenten. Gemäß § 35 Abs 1 ÄrzteG idF Nov 1964 vertritt der Präsident die Ärztekammer nach außen. Ihm obliegt die Durchführung der Beschlüsse der Organe der Kammer, soweit sie nicht dem Kammervorstand vorbehalten sind. Nach dem Abs 2 dieser Bestimmung bestellt er zwar das Büro, schließt und löst die Dienstverträge mit den Kammerangestellten, doch stellt § 36 Abs 2 leg cit nunmehr klar, daß der Kammeramtsdirektor sowie das erforderliche Personal vom Vorstand zu bestellen sind. Gemäß § 36 Abs 3 leg cit sind die dienst-, besoldungs- und pensionsrechtlichen Verhältnisse der Angestellten und sonstigen Hilfskräfte der Kammer unter Bedachtnahme auf die bestehenden gesetzlichen Bestimmungen durch die Dienstordnung zu regeln.Die Revisionswerberin zeigt zutreffend auf, daß das Ärztegesetz 1949 die erst durch die Novelle 1964 eingefügte Beschränkung der Befugnisse des Präsidenten noch nicht enthielt. Nach Paragraph 34, Absatz eins, ÄrzteG 1949 in der ursprünglichen Fassung ist der Präsident der gesetzliche Vertreter der Kammer; er bestellt gemäß Paragraph 34, Absatz 3, leg cit das Büro, schließt und löst die Dienstverträge mit den Kammerangestellten. In der Regierungsvorlage wird dazu erläutert, daß zum besseren Verständnis des Aufgabenkreises der einzelnen Organe der Ärztekammern die Organe der Vollziehung des Bundes zum Vergleich heranzuziehen seien. So entspreche etwa die Vollversammlung der Kammer dem Nationalrat, der Kammervorstand der Bundesregierung und der Präsident der Ärztekammer dem Bundespräsidenten (784 BlgNR 5.GP, 19). Dieser Bezug weist darauf hin, daß ungeachtet des Umstandes, daß der Bundespräsident die Republik nach außen vertritt, die typische Kompetenz des Staatsoberhauptes in ihrem wahren Umfang erst durch die gesamten Vorschriften des staatlichen Rechts determiniert wird (SZ 54/111 mwH). Die Ärztegesetznovelle 1964, Bundesgesetzblatt 50, brachte nicht nur eine systematische Umordnung, sondern auch eine Beschränkung der Kompetenzen des Präsidenten. Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, ÄrzteG in der Fassung Nov 1964 vertritt der Präsident die Ärztekammer nach außen. Ihm obliegt die Durchführung der Beschlüsse der Organe der Kammer, soweit sie nicht dem Kammervorstand vorbehalten sind. Nach dem Absatz 2, dieser Bestimmung bestellt er zwar das Büro, schließt und löst die Dienstverträge mit den Kammerangestellten, doch stellt Paragraph 36, Absatz 2, leg cit nunmehr klar, daß der Kammeramtsdirektor sowie das erforderliche Personal vom Vorstand zu bestellen sind. Gemäß Paragraph 36, Absatz 3, leg cit sind die dienst-, besoldungs- und pensionsrechtlichen Verhältnisse der Angestellten und sonstigen Hilfskräfte der Kammer unter Bedachtnahme auf die bestehenden gesetzlichen Bestimmungen durch die Dienstordnung zu regeln.
Die Bestimmungen der §§ 35 Abs 1 und 2 sowie 36 Abs 2 (welche im übrigen den Bestimmungen der §§ 52 Abs 1 und 2 sowie 53 Abs 2 des Ärztegesetzes 1984 entsprechen) ÄrzteG 1949 idF Nov 1964 sind, ohne einen vermeidbaren Widerspruch zu unterstellen, dahin zu verstehen, daß der Präsident die Kammer zwar nach außen vertritt, daß damit unter anderem aber nicht mehr das Recht verbunden ist, einen Kammeramtsdirektor und das erforderliche Personal zu bestellen. Demnach kommt nicht mehr dem Präsidenten, sondern dem Vorstand der Beklagten die Personalhoheit in diesen Belangen zu und er entscheidet, ohne auf Mitwirkungsrechte beschränkt zu sein, allein über Anstellung, Kündigung und Dienstfreistellung aller Bediensteter, einschließlich des Kammeramtsdirektors (vgl. VwGH 22.1.1986, 85/09/0266 und 16.4.1986, 86/09/0037, 0038). Die Vorschrift des § 35 Abs 2 ÄrzteG 1949 idF Nov 1964 reduziert sich hinsichtlich der besonders erwähnten Dienstverträge mit den Kammerangestellten auf die bereits in § 35 Abs 1 leg cit allgemein enthaltene Durchführung der Beschlüsse der Organe der Kammer, zumal ein vielköpfiges Kollegium zur Abgabe von Erklärungen Dritten gegenüber ungeeignet ist (Wilhelm in JBl. 1986, 377). Der Begriff der "Bestellung" des Personals begründet somit die Personalhoheit des Vorstands und ist weiter als jener der "Anstellung". Diese Personalhoheit, zu welcher auch die Zuständigkeit zur Abberufung des Personals gehört, könnte entgegen der angeordneten Kompetenzverteilung aber dadurch unterlaufen werden, daß der jeweilige Präsident von sich aus unkündbare Dienstverträge abschließt. Es fällt daher notwendigerweise in den Zuständigkeitsbereich des Vorstandes, nicht nur über das "Ob", sondern auch über das "Wie" der Bestellung Beschluß zu fassen, mag auch die nähere Ausgestaltung des Dienstvertrages - wie etwa regelmäßig wiederkehrende oder typische Inhalte - in die Vollzugskompetenz des Präsidenten fallen. Insgesamt beschränkt § 36 Abs 2 ÄrzteG 1949 idF Nov 1964 nicht nur das rechtliche Dürfen des Präsidenten, sondern auch sein rechtliches Können. Da die Entscheidung über die Bestellung des Kammeramtsdirektors und des erforderlichen Personals nach dem Gesetz dem Vorstand zukommen soll, kann die genannte Bestimmung nicht als bloße Ermächtigungsrichtlinie für die Willensbildung der Körperschaft des öffentlichen Rechts angesehen werden.Die Bestimmungen der Paragraphen 35, Absatz eins und 2 sowie 36 Absatz 2, (welche im übrigen den Bestimmungen der Paragraphen 52, Absatz eins und 2 sowie 53 Absatz 2, des Ärztegesetzes 1984 entsprechen) ÄrzteG 1949 in der Fassung Nov 1964 sind, ohne einen vermeidbaren Widerspruch zu unterstellen, dahin zu verstehen, daß der Präsident die Kammer zwar nach außen vertritt, daß damit unter anderem aber nicht mehr das Recht verbunden ist, einen Kammeramtsdirektor und das erforderliche Personal zu bestellen. Demnach kommt nicht mehr dem Präsidenten, sondern dem Vorstand der Beklagten die Personalhoheit in diesen Belangen zu und er entscheidet, ohne auf Mitwirkungsrechte beschränkt zu sein, allein über Anstellung, Kündigung und Dienstfreistellung aller Bediensteter, einschließlich des Kammeramtsdirektors vergleiche VwGH 22.1.1986, 85/09/0266 und 16.4.1986, 86/09/0037, 0038). Die Vorschrift des Paragraph 35, Absatz 2, ÄrzteG 1949 in der Fassung Nov 1964 reduziert sich hinsichtlich der besonders erwähnten Dienstverträge mit den Kammerangestellten auf die bereits in Paragraph 35, Absatz eins, leg cit allgemein enthaltene Durchführung der Beschlüsse der Organe der Kammer, zumal ein vielköpfiges Kollegium zur Abgabe von Erklärungen Dritten gegenüber ungeeignet ist (Wilhelm in JBl. 1986, 377). Der Begriff der "Bestellung" des Personals begründet somit die Personalhoheit des Vorstands und ist weiter als jener der "Anstellung". Diese Personalhoheit, zu welcher auch die Zuständigkeit zur Abberufung des Personals gehört, könnte entgegen der angeordneten Kompetenzverteilung aber dadurch unterlaufen werden, daß der jeweilige Präsident von sich aus unkündbare Dienstverträge abschließt. Es fällt daher notwendigerweise in den Zuständigkeitsbereich des Vorstandes, nicht nur über das "Ob", sondern auch über das "Wie" der Bestellung Beschluß zu fassen, mag auch die nähere Ausgestaltung des Dienstvertrages - wie etwa regelmäßig wiederkehrende oder typische Inhalte - in die Vollzugskompetenz des Präsidenten fallen. Insgesamt beschränkt Paragraph 36, Absatz 2, ÄrzteG 1949 in der Fassung Nov 1964 nicht nur das rechtliche Dürfen des Präsidenten, sondern auch sein rechtliches Können. Da die Entscheidung über die Bestellung des Kammeramtsdirektors und des erforderlichen Personals nach dem Gesetz dem Vorstand zukommen soll, kann die genannte Bestimmung nicht als bloße Ermächtigungsrichtlinie für die Willensbildung der Körperschaft des öffentlichen Rechts angesehen werden.
Nach den maßgeblichen Feststellungen gab es bis zum Vorstandsbeschluß der Beklagten vom 26. Juni 1980, der nicht nur die Einstellung der Klägerin als Kammeramtsdirektor, sondern auch deren gehaltsmäßige Einstufung enthielt, keinerlei verbindliche Absprachen zwischen den Parteien. Die Einstellung der Klägerin "dem Grunde nach mit 1. Jänner 1981" erfolgte auch nicht in der Absicht (§ 914 ABGB), alle übrigen den Inhalt des Dienstvertrages betreffenden Regelungen dem Präsidenten zu überlassen, sondern deshalb, weil die Klägerin ihre Arbeit tatsächlich schon früher als am 1. Jänner 1981 beginnen sollte. Unbestritten begann sie nach dem Beschluß des Vorstandes ihre Tätigkeit bereits am 1. Oktober 1980 als "designierter" Kammeramtsdirektor. Zu diesem Zeitpunkt lag lediglich ein Beschluß des Vorstandes über ihre Einstellung und über ihre Einstufung vor. Von einer Pragmatisierung der Klägerin und von einer Vordienstzeitenanrechnung für den Ruhegenuß war im Vorstand keine Rede. Der damalige Präsident der Beklagten teilte der Klägerin auch lediglich das Ergebnis der Sitzung mit. Von einer Pragmatisierung erwähnte er nichts. Die Behauptung, er habe der Klägerin ausdrücklich gesagt, sie sei "abgesichert", entspricht nicht den Feststellungen. Soweit der damalige Präsident der Beklagten auf Grund einer ihm erteilten Rechtsauskunft schon vorher die Ansicht vertreten hatte, daß es für die Pragmatisierung keines Beschlusses des Vorstandes bedürfe, äußerte er eine bloße Wissenserklärung (vgl. Bydlinski, Willens- und Wissenserklärungen im Arbeitsrecht in ZAS 1976, 83 ff, 126 ff, insbesondere 131), von deren Richtigkeit er - wie die weiteren Feststellungen zeigen - ohnehin nicht überzeugt war. Darauf, daß der damalige Präsident der Beklagten die Pragmatisierung der Klägerin auch wollte, kommt es nicht an, da sich die Beschränkung seines rechtlichen Könnens schon aus dem Gesetz ergab. Daraus folgt, daß die Klägerin weder aus dem Vorstandsbeschluß selbst noch aus der ihr gegenüber erfolgten Mitteilung dieses Beschlusses weitergehende Rechte ableiten kann. Da durchaus nicht alle Vorstandsmitglieder wußten oder zumindest wissen mußten, daß der damalige Präsident der Beklagten der Ansicht war, die Bestellung der Klägerin zum Kammeramtsdirektor begründe automatisch auch deren Pragmatisierung, konnte diese Rechtsfolge vom Willen des Vorstandes nicht umfaßt sein. Es ist daher insoweit vom formgerecht zustandegekommen Beschluß des Vorstandes auszugehen und die Klägerin könnte ihr Vertrauen auf das Zustandekommen einer Pragmatisierung in diesem Stadium der Rechtsbeziehungen der Parteien nur auf eine Interpretation dieses Beschlusses in ihrem Sinn und auf die vorher erfolgte diesbezügliche Mitteilung des damaligen Präsidenten allenfalls stützen. Gegen die Berechtigung einer solchen Interpretation spricht aber schon, daß den angeführten Bestimmungen des Ärztegesetzes keineswegs zu entnehmen ist, daß mit der Bestellung eines Kammeramtsdirektors "eo ipso dessen Pragmatisierung verbunden" sei. Bei nur einiger Prüfung der Rechtslage hätte der Klägerin als Juristin auffallen müssen, daß die Rechtsmeinung des damaligen Präsidenten der Beklagten im Gesetz nicht gedeckt ist. Für den Standpunkt der Klägerin spricht allerdings der Wortlaut des Dienstvertrages vom 18. Dezember 1980, der in seiner Präambel auf einen die Pragmatisierung enthaltenden (§§ 2 Abs 2 Z 1 und 11 Abs 1 DO) Vorstandsbeschluß verweist und davon ausgeht, daß ihr der Dienstposten eines Kammeramtsdirektors "definitiv" verliehen worden sei. Der Inhalt dieses - von ihr selbstNach den maßgeblichen Feststellungen gab es bis zum Vorstandsbeschluß der Beklagten vom 26. Juni 1980, der nicht nur die Einstellung der Klägerin als Kammeramtsdirektor, sondern auch deren gehaltsmäßige Einstufung enthielt, keinerlei verbindliche Absprachen zwischen den Parteien. Die Einstellung der Klägerin "dem Grunde nach mit 1. Jänner 1981" erfolgte auch nicht in der Absicht (Paragraph 914, ABGB), alle übrigen den Inhalt des Dienstvertrages betreffenden Regelungen dem Präsidenten zu überlassen, sondern deshalb, weil die Klägerin ihre Arbeit tatsächlich schon früher als am 1. Jänner 1981 beginnen sollte. Unbestritten begann sie nach dem Beschluß des Vorstandes ihre Tätigkeit bereits am 1. Oktober 1980 als "designierter" Kammeramtsdirektor. Zu diesem Zeitpunkt lag lediglich ein Beschluß des Vorstandes über ihre Einstellung und über ihre Einstufung vor. Von einer Pragmatisierung der Klägerin und von einer Vordienstzeitenanrechnung für den Ruhegenuß war im Vorstand keine Rede. Der damalige Präsident der Beklagten teilte der Klägerin auch lediglich das Ergebnis der Sitzung mit. Von einer Pragmatisierung erwähnte er nichts. Die Behauptung, er habe der Klägerin ausdrücklich gesagt, sie sei "abgesichert", entspricht nicht den Feststellungen. Soweit der damalige Präsident der Beklagten auf Grund einer ihm erteilten Rechtsauskunft schon vorher die Ansicht vertreten hatte, daß es für die Pragmatisierung keines Beschlusses des Vorstandes bedürfe, äußerte er eine bloße Wissenserklärung vergleiche Bydlinski, Willens- und Wissenserklärungen im Arbeitsrecht in ZAS 1976, 83 ff, 126 ff, insbesondere 131), von deren Richtigkeit er - wie die weiteren Feststellungen zeigen - ohnehin nicht überzeugt war. Darauf, daß der damalige Präsident der Beklagten die Pragmatisierung der Klägerin auch wollte, kommt es nicht an, da sich die Beschränkung seines rechtlichen Könnens schon aus dem Gesetz ergab. Daraus folgt, daß die Klägerin weder aus dem Vorstandsbeschluß selbst noch aus der ihr gegenüber erfolgten Mitteilung dieses Beschlusses weitergehende Rechte ableiten kann. Da durchaus nicht alle Vorstandsmitglieder wußten oder zumindest wissen mußten, daß der damalige Präsident der Beklagten der Ansicht war, die Bestellung der Klägerin zum Kammeramtsdirektor begründe automatisch auch deren Pragmatisierung, konnte diese Rechtsfolge vom Willen des Vorstandes nicht umfaßt sein. Es ist daher insoweit vom formgerecht zustandegekommen Beschluß des Vorstandes auszugehen und die Klägerin könnte ihr Vertrauen auf das Zustandekommen einer Pragmatisierung in diesem Stadium der Rechtsbeziehungen der Parteien nur auf eine Interpretation dieses Beschlusses in ihrem Sinn und auf die vorher erfolgte diesbezügliche Mitteilung des damaligen Präsidenten allenfalls stützen. Gegen die Berechtigung einer solchen Interpretation spricht aber schon, daß den angeführten Bestimmungen des Ärztegesetzes keineswegs zu entnehmen ist, daß mit der Bestellung eines Kammeramtsdirektors "eo ipso dessen Pragmatisierung verbunden" sei. Bei nur einiger Prüfung der Rechtslage hätte der Klägerin als Juristin auffallen müssen, daß die Rechtsmeinung des damaligen Präsidenten der Beklagten im Gesetz nicht gedeckt ist. Für den Standpunkt der Klägerin spricht allerdings der Wortlaut des Dienstvertrages vom 18. Dezember 1980, der in seiner Präambel auf einen die Pragmatisierung enthaltenden (Paragraphen 2, Absatz 2, Ziffer eins und 11 Absatz eins, DO) Vorstandsbeschluß verweist und davon ausgeht, daß ihr der Dienstposten eines Kammeramtsdirektors "definitiv" verliehen worden sei. Der Inhalt dieses - von ihr selbst
entworfenen - Dienstvertrages geht damit in wesentlichen Punkten über den Beschluß und den Vertragswillen des Vorstandes hinaus, da der Vorstand der Beklagten entgegen § 8 Abs 1 DO und § 3 Abs 2 PO mit einer Pragmatisierung und einer Anrechnung von Vordienstzeiten für den Ruhegenuß nicht befaßt war. Auch wenn der Dienstposten eines Kammeramtsdirektors schon im Ärztegesetz vorgesehen ist, ändert dies entgegen der Ansicht der Revisionswerberin nichts daran, daß auch gemäß dem die Kompetenzverteilung des § 8 Abs 1 DO wiederholenden § 11 Abs 1 DO die pragmatisierte Anstellung über Beschluß des Vorstandes erfolgt. Daß ein Dienstposten "frei" sein muß, ist selbstverständlich; dieses Erfordernis gilt auch für die übrigen Angestellten der Beklagten. Warum gerade die Anstellung eines Kammeramtsdirektors nur pragmatisiert erfolgen dürfe, ist dieser Bestimmung nicht zu entnehmen und auch in der Revision nicht näher dargetan.entworfenen - Dienstvertrages geht damit in wesentlichen Punkten über den Beschluß und den Vertragswillen des Vorstandes hinaus, da der Vorstand der Beklagten entgegen Paragraph 8, Absatz eins, DO und Paragraph 3, Absatz 2, PO mit einer Pragmatisierung und einer Anrechnung von Vordienstzeiten für den Ruhegenuß nicht befaßt war. Auch wenn der Dienstposten eines Kammeramtsdirektors schon im Ärztegesetz vorgesehen ist, ändert dies entgegen der Ansicht der Revisionswerberin nichts daran, daß auch gemäß dem die Kompetenzverteilung des Paragraph 8, Absatz eins, DO wiederholenden Paragraph 11, Absatz eins, DO die pragmatisierte Anstellung über Beschluß des Vorstandes erfolgt. Daß ein Dienstposten "frei" sein muß, ist selbstverständlich; dieses Erfordernis gilt auch für die übrigen Angestellten der Beklagten. Warum gerade die Anstellung eines Kammeramtsdirektors nur pragmatisiert erfolgen dürfe, ist dieser Bestimmung nicht zu entnehmen und auch in der Revision nicht näher dargetan.
Nach den Feststellungen hatte die Klägerin seit ihrem Eintritt als "designierter" Kammeramtsdirektor, für welches Rechtsverhältnis
noch keinen ausgefertigten Dienstvertrag im Sinne des § 35 Abs 1 und 2 ÄrzteG gab, die Aufgabe, die Dienstordnung eingehend zu studieren. Auf Grund ihrer nunmehrigen Einsicht in die inneren Vorgänge und der durch die Konzeption des Dienstvertrages erwiesenen Kenntnis der Dienstordnung, die ihrem Dienstverhältnis zugrundelag (vgl. Arb. 10.352), hat aber die Dienstordnung für sie den Charakter einer nicht überprüfbaren Beschränkung des Zuständigkeitsbereichs von an sich vertretungsbefugten Organen verloren. Die Klägerin hätte somit erkennen können, daß nach § 8 Abs 1 DO der Vorstand das für eine Pragmatisierung zuständige Organ der Beklagten war und dem Präsidenten diesbezüglich nur ein Antragsrecht zukam. Entgegen den Revisionsausführungen ist für die Klägerin auch daraus nichts zu gewinnen, daß ihr Vertrauen auf den äußeren Tatbestand geschützt werden müsse oder gemäß § 1029 ABGB eine von den Organen der beklagten Partei geschaffene Anscheinsvollmacht vorliege. Das Vertrauen müßte diesfalls seine Grundlage im Verhalten des Vorstandes gehabt haben; dieser hätte den äußeren Tatbestand schaffen und die Überzeugung der Klägerin vom Vorhandensein der Vertretungsmacht begründen müssen (Rummel aaO Rz 9; JBl. 1982, 197 mwH). Davon kann aber nicht die Rede sein. Die Rechtsprechung ist der Ansicht Wilhelms (JBl. 1982, 204), daß bereits an das Anvertrauen einer Verwaltung die Vermutung der Vertretungsmacht geknüpft sei, nicht gefolgt. Der Vorstand erlangte vom Inhalt des Dienstvertrages der Klägerin auch nachträglich keine Kenntnis und konnte daher zum oder "gegen den Vertrag" keine Stellung nehmen. Im Zeitpunkt der Errichtung ihres die Pragmatisierung enthaltenden Dienstvertrages war die Klägerin entgegen ihren Revisionsausführungen keine Außenstehende mehr. Selbst wenn ihr vom damaligen Präsidenten der Beklagten ein nunmehr auch die Pragmatisierung umfassender Dienstvertrag angeboten wurde, hätte sie seine Vertretungsmacht nicht mehr vermuten dürfen. Nach den Feststellungen war es sie selbst, welche die diesbezüglichen Bedenken des Präsidenten, ob nicht doch noch ein Vorstandsbeschluß über die Pragmatisierung erforderlich wäre, zerstreute. Gegen ihre Schutzwürdigkeit spricht daher auch, daß sie im Ergebnis selbst den Tatbestand mitschuf, auf den sie ihr Vertrauen gründete. Die Kostenentscheidung ist in den §§ 41 und 50 ZPO begründet. noch keinen ausgefertigten Dienstvertrag im Sinne des Paragraph 35, Absatz eins und 2 ÄrzteG gab, die Aufgabe, die Dienstordnung eingehend zu studieren. Auf Grund ihrer nunmehrigen Einsicht in die inneren Vorgänge und der durch die Konzeption des Dienstvertrages erwiesenen Kenntnis der Dienstordnung, die ihrem Dienstverhältnis zugrundelag vergleiche Arb. 10.352), hat aber die Dienstordnung für sie den Charakter einer nicht überprüfbaren Beschränkung des Zuständigkeitsbereichs von an sich vertretungsbefugten Organen verloren. Die Klägerin hätte somit erkennen können, daß nach Paragraph 8, Absatz eins, DO der Vorstand das für eine Pragmatisierung zuständige Organ der Beklagten war und dem Präsidenten diesbezüglich nur ein Antragsrecht zukam. Entgegen den Revisionsausführungen ist für die Klägerin auch daraus nichts zu gewinnen, daß ihr Vertrauen auf den äußeren Tatbestand geschützt werden müsse oder gemäß Paragraph 1029, ABGB eine von den Organen der beklagten Partei geschaffene Anscheinsvollmacht vorliege. Das Vertrauen müßte diesfalls seine Grundlage im Verhalten des Vorstandes gehabt haben; dieser hätte den äußeren Tatbestand schaffen und die Überzeugung der Klägerin vom Vorhandensein der Vertretungsmacht begründen müssen (Rummel aaO Rz 9; JBl. 1982, 197 mwH). Davon kann aber nicht die Rede sein. Die Rechtsprechung ist der Ansicht Wilhelms (JBl. 1982, 204), daß bereits an das Anvertrauen einer Verwaltung die Vermutung der Vertretungsmacht geknüpft sei, nicht gefolgt. Der Vorstand erlangte vom Inhalt des Dienstvertrages der Klägerin auch nachträglich keine Kenntnis und konnte daher zum oder "gegen den Vertrag" keine Stellung nehmen. Im Zeitpunkt der Errichtung ihres die Pragmatisierung enthaltenden Dienstvertrages war die Klägerin entgegen ihren Revisionsausführungen keine Außenstehende mehr. Selbst wenn ihr vom damaligen Präsidenten der Beklagten ein nunmehr auch die Pragmatisierung umfassender Dienstvertrag angeboten wurde, hätte sie seine Vertretungsmacht nicht mehr vermuten dürfen. Nach den Feststellungen war es sie selbst, welche die diesbezüglichen Bedenken des Präsidenten, ob nicht doch noch ein Vorstandsbeschluß über die Pragmatisierung erforderlich wäre, zerstreute. Gegen ihre Schutzwürdigkeit spricht daher auch, daß sie im Ergebnis selbst den Tatbestand mitschuf, auf den sie ihr Vertrauen gründete. Die Kostenentscheidung ist in den Paragraphen 41 und 50 ZPO begründet.