Rechtssatz RS0051728
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0051728
Entscheidungsdatum
28.05.2013
Rechtssatz
§ 35 Abs 2 ÄrzteG idF Nov 64 und § 36 sind widerspruchsfrei nur dahin zu verstehen dass der Präsident die Kammer zwar nach außen vertritt, dem Vorstand aber die Personalhoheit zusteht und er allein über Anstellung, Kündigung und Dienstfreistellung aller Bediensteter, einschließlich des Kammeramtsdirektor entscheidet. In die Zuständigkeit des Vorstandes fällt daher nicht nur das "Ob", sondern auch das "Wie" der Bestellung, mag auch die nähere Ausgestaltung des Dienstvertrages in die Kompetenz des Präsidenten fallen.Paragraph 35, Absatz 2, ÄrzteG in der Fassung Nov 64 und Paragraph 36, sind widerspruchsfrei nur dahin zu verstehen dass der Präsident die Kammer zwar nach außen vertritt, dem Vorstand aber die Personalhoheit zusteht und er allein über Anstellung, Kündigung und Dienstfreistellung aller Bediensteter, einschließlich des Kammeramtsdirektor entscheidet. In die Zuständigkeit des Vorstandes fällt daher nicht nur das "Ob", sondern auch das "Wie" der Bestellung, mag auch die nähere Ausgestaltung des Dienstvertrages in die Kompetenz des Präsidenten fallen.
Entscheidungstexte
- 9 ObA 133/87
Entscheidungstext OGH 24.02.1988 9 ObA 133/87
Veröff: ZAS 1988,162 (Marhold)
- 8 ObA 23/13k
Entscheidungstext OGH 28.05.2013 8 ObA 23/13k
Vgl auch
Schlagworte
Arbeitsvertrag
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0051728
Zuletzt aktualisiert am
26.06.2013
Dokumentnummer
JJR_19880224_OGH0002_009OBA00133_8700000_002