Rechtssatz RS0051558
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0051558
Geschäftszahl
4Ob83/85 (4Ob84/85)
Entscheidungsdatum
28.10.1985
Rechtssatz
Die Zustimmung des Betriebsrates zur Kündigung muß nicht in Anwesenheit des Arbeitnehmers und auch nicht schriftlich erfolgen, dem Arbeitnehmer der Inhalt der Erklärung daher überhaupt nicht aus eigener Wahrnehmung bekannt sein. Der Erklärungswert braucht daher nicht auch für den Arbeitnehmer erkennbar sein.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0051558
Dokumentnummer
JJR_19851028_OGH0002_0040OB00083_8500000_001