Entscheidungsgründe:
Der Erstkläger war seit 8.5.1979 als Anstreicher, der Zweitkläger seit 1.6.1981 als Partieführer bei der beklagten Partei beschäftigt. Der Erstkläger begehrt von der beklagten Partei den Betrag von S 87.638,92 brutto sA, der Zweitkläger S 101.151,92 brutto sA mit der Begründung, die von der beklagten Partei am 9.3.1984 ausgesprochene Kündigung der Kläger sei mangels Zustimmung des Betriebsrates rechtsunwirksam gewesen, weshalb das Dienstverhältnis erst auf Grund der nochmaligen Kündigung vom 29.6.1984 aufgelöst worden sei. Den Klägern stünden daher bis zu diesem Zeitpunkt die nunmehr eingeklagten Entgeltansprüche zu. Die beklagte Partei stellte die Klagsansprüche der Höhe nach außer Streit, bestritt das Klagebegehren jedoch dem Grunde nach und wendete ein, die Kündigung vom 9.3.1984 sei rechtswirksam gewesen. Sie habe den Betriebsrat am 2.3.1984 von der beabsichtigten Kündigung verständigt und der Betriebsratsobmann habe am 9.3.1984 seine Zustimmung erklärt.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es nahm als erwiesen an, daß der für den Ausspruch von Kündigungen zuständige Obermeister Hermann E am 2.3.1984 dem Betriebsratsobmann Josef F telefonisch mitgeteilt habe, daß wegen Arbeitsmangel wieder Leute, darunter die beiden Kläger, 'entlassen' werden müßten. Am 9.3.1984 überreichte E dem Betriebsratsobmann ein Schreiben, auf dem vermerkt war, bei welchen Mitarbeitern eine Kündigung beabsichtigt wurde. Auf dieser Liste schienen auch die beiden Kläger auf. Der Betriebsratsobmann las dieses Schreiben durch und unterfertigte es anschließend. Unmittelbar darauf sprach E die Kündigung der beiden Kläger telefonisch aus.
Rechtlich vertrat das Erstgericht die Auffassung, daß die Kündigung der Kläger am 9.3.1984 rechtswirksam gewesen sei, weil der Betriebsratsobmann innerhalb der 5-tägigen Frist nach der Verständigung von der beabsichtigten Kündigung durch seine Unterschrift auf dem ihm vorgelegten Schreiben die Zustimmung des Betriebsrates erklärt habe. Die Erklärung des Betriebsratsobmannes sei auch dann als gültig anzusehen, wenn kein diesbezüglicher gültiger Beschluß des Betriebsrates vorgelegen sein sollte, weil dem Betriebsinhaber der Schutz des guten Glaubens auf die Fassung eines gültigen Beschlusses zukomme.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der Kläger nicht Folge. Es verhandelte die Streitsache gemäß § 25 Abs 1 Z 3 ArbGG von neuem, übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes und ergänzte sie wie folgt:Das Berufungsgericht gab der Berufung der Kläger nicht Folge. Es verhandelte die Streitsache gemäß Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 3, ArbGG von neuem, übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes und ergänzte sie wie folgt:
Bei der beklagten Partei wird von Montag bis Freitag gearbeitet. Der Arbeiterbetriebsrat besteht aus vier Mitgliedern. Josef F ist Betriebsratsobmann. Zwischen der telefonischen Verständigung von der beabsichtigten Kündigung der Kläger und der übergabe der Liste Beilage C an den Betriebsratsobmann fand keine Betriebsratssitzung statt. Zum Zeitpunkt der Kündigungen waren zwei Betriebsräte in Linz, zwei waren auswärts beschäftigt. Die auswärts Beschäftigten kommen nicht einmal jede Woche nach Linz, sondern nur, wenn eine Baustelle ausläuft. Ob sich die Betriebsräte zur Beratung über Kündigungen überhaupt jemals zusammengesetzt haben, ist Hermann E nicht bekannt. Die seit Jahren gehandhabte Praxis bei Kündigungen war so, daß Hermann E den Betriebsratsobmann ein bis zwei Wochen vor der beabsichtigten Kündigung telefonisch davon verständigte, wobei er die Namen der betreffenden Arbeitnehmer bekanntgab. Unmittelbar vor dem Ausspruch der Kündigung legte E dem Betriebsratsobmann ein Formular wie Beilage C zur Unterschrift vor. Letzere hat folgenden Wortlaut:
'Betrifft:
Austritt Winter 83/84
Nachfolgend geben wir Ihnen eine Aufstellung unserer Arbeiter
bekannt, die infolge der schlechten Witterung im Winter 83/84
gekündigt werden müssen.
Name Eintritt
B Walter 19.05.81
A Helmut 09.05.79
Hochachtungsvoll
W.D Ges.m.b.H. & CO.KG
bestätigt am 9.3.84 ...........................
(F Josef)'
Die Textierung dieses Formulars stammt von E und wird bei der beklagten Partei schon jahrelang verwendet. Für E bedeutet die vom Betriebsratsobmann geleistete Unterschrift auf der Liste mit dem Wort 'bestätigt' dasselbe wie 'einverstanden'. Aus seiner Sicht diente die Liste für den späteren Beweis, daß der Betriebsrat von der Kündigung verständigt wurde und damit einverstanden war. Er hielt diese Vorgangsweise deshalb ein, weil er wußte, daß der Betriebsrat 5 Tage vor der Kündigungsabsicht verständigt werden muß. Er wußte nicht, wie vorzugehen ist, wenn der Betriebsrat einer angekündigten Kündigung weder zustimmt noch ihr widerspricht. Es war ihm bekannt, daß die Kündigung ausgesprochen werden kann, wenn der Betriebsrat zustimmt, wenn er sich dagegen ausspricht, müsse man mit dem Betriebsrat verhandeln. E hat nie eine Kündigung ausgesprochen, bevor er die Unterschift des Betriebsrates auf dem Formular hatte. Die Unterschriftsleistung stellte für ihn die Zustimmungserklärung dar. Josef F faßte die Unterfertigung der Liste ebenfalls als Dokumentation des Einverständnisses auf. Für ihn war mit der Unterschriftsleistung die Sache in dem Sinn erledigt, daß er mit der Kündigung einverstanden war. Josef F war bisher mit allen Kündigungen einverstanden. Nach telefonischer Verständigung und vor Unterfertigung des oben erwähnten Formulars hat Josef F nie mit den anderen Betriebsratsmitgliedern Rücksprache gehalten. Nach Intervention der Arbeiterkammer fragte der Geschäftsführer der beklagten Partei Herbert G die Zeugen E und F, ob bei der Kündigung der Kläger die gesetzlichen Bestimmungen eingehalten worden seien. Beide versicherten dies, wobei der Betriebsratsobmann erklärte, von ihm aus sei alles klar und mit seinem Einverständnis erfolgt.
Rechtlich vertrat das Berufungsgericht die Auffassung, das Wort 'bestätigt' bedeute nach allgemeinem Sprachgebrauch weder Zustimmung noch Widerspruch. Die Feststellung des buchstäblichen Sinnes sei jedoch nur Ausgangspunkt weiterer Auslegungsarbeit mit dem Ziel der Feststellung der Absicht der Parteien. Der übereinstimmende Parteiwillen sei die oberste Norm. Die Auslegung nach dem objektiven Erklärungswert komme erst dann in Betracht, wenn ein übereinstimmender Parteiwille nicht feststellbar sei und die Verkehrssicherheit den Schutz des berechtigten Vertrauens des einen Partners auf den ihm erkennbaren Erklärungswert des Verhaltens des anderen Teiles fordere. Der vom objektiven Erklärungswert abweichende Wille, den der andere Teil erkannt habe, gehe vor. Sei die falsa demonstratio beiderseitig und ergebe sich ein 'natürlicher' Konsens, so gelte das Gewollte ohne Rücksicht auf die Erklärungen als Vertragsinhalt. Nach den Feststellungen hätte E und F die Unterfertigung der Beilage C als Zustimmung des Betriebsrates verstanden, also dem Wort 'bestätigt' in Verbindung mit der Unterschrift übereinstimmend dieselbe Bedeutung wie 'einverstanden' gegeben und die Unterfertigung eines solchen Formulars jahrelang als Zeichen des Einverständnisses des Betriebsrates gehandhabt. Damit sei die Beilage C als ausdrückliche Zustimmungserklärung des Betriebsrates anzusehen. Aus dem Sachverhalt ergäben sich keine Anhaltspunkte, daß sich der Arbeitgeber nicht auf den Schutz des gutgläubigen Dritten berufen könne. Der Umstand, daß die auswärtigen Betriebsratsmitglieder normalerweise nicht einmal pro Woche nach Linz kämen, widerlege die Vermutung, daß der Betriebsratsobmann auf Grund eines Beschlusses gehandelt habe, nicht, weil die auswärtigen Betriebräte ohne weiteres zum Zweck der Beschlußfassung ausnahmsweise nach Linz gefahren sein konnten. Untersuchungen über die Willensbildung des Betriebsrates müsse der Arbeitgeber nicht anstellen. Aus der Sicht des Arbeitsverfassungsrechtes seien daher die Kündigungen der Kläger als rechtswirksam anzusehen, da das gesetzmäßige Vorverfahren eingehalten worden sei. Eine Anfechtung einer Kündigung nach § 879 ABGB sei nicht möglich. Auch ein Verstoß gegen das Schikaneverbot des § 1295 Abs 2 zweiter Halbsatz ABGB liege nicht vor, weil Schikane im Sinne dieser Gesetzesstelle nur vorliege, wenn die Schädigungsabsicht den einzigen Grund der Rechtsausübung bilde. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Kläger aus den Revisionsgründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit den Anträgen, die Urteile der Vorinstanzen im Sinne einer Klagsstattgebung abzuändern oder sie aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an eine der Vorinstanzen zurückzuverweisen. Die beklagte Partei beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.Rechtlich vertrat das Berufungsgericht die Auffassung, das Wort 'bestätigt' bedeute nach allgemeinem Sprachgebrauch weder Zustimmung noch Widerspruch. Die Feststellung des buchstäblichen Sinnes sei jedoch nur Ausgangspunkt weiterer Auslegungsarbeit mit dem Ziel der Feststellung der Absicht der Parteien. Der übereinstimmende Parteiwillen sei die oberste Norm. Die Auslegung nach dem objektiven Erklärungswert komme erst dann in Betracht, wenn ein übereinstimmender Parteiwille nicht feststellbar sei und die Verkehrssicherheit den Schutz des berechtigten Vertrauens des einen Partners auf den ihm erkennbaren Erklärungswert des Verhaltens des anderen Teiles fordere. Der vom objektiven Erklärungswert abweichende Wille, den der andere Teil erkannt habe, gehe vor. Sei die falsa demonstratio beiderseitig und ergebe sich ein 'natürlicher' Konsens, so gelte das Gewollte ohne Rücksicht auf die Erklärungen als Vertragsinhalt. Nach den Feststellungen hätte E und F die Unterfertigung der Beilage C als Zustimmung des Betriebsrates verstanden, also dem Wort 'bestätigt' in Verbindung mit der Unterschrift übereinstimmend dieselbe Bedeutung wie 'einverstanden' gegeben und die Unterfertigung eines solchen Formulars jahrelang als Zeichen des Einverständnisses des Betriebsrates gehandhabt. Damit sei die Beilage C als ausdrückliche Zustimmungserklärung des Betriebsrates anzusehen. Aus dem Sachverhalt ergäben sich keine Anhaltspunkte, daß sich der Arbeitgeber nicht auf den Schutz des gutgläubigen Dritten berufen könne. Der Umstand, daß die auswärtigen Betriebsratsmitglieder normalerweise nicht einmal pro Woche nach Linz kämen, widerlege die Vermutung, daß der Betriebsratsobmann auf Grund eines Beschlusses gehandelt habe, nicht, weil die auswärtigen Betriebräte ohne weiteres zum Zweck der Beschlußfassung ausnahmsweise nach Linz gefahren sein konnten. Untersuchungen über die Willensbildung des Betriebsrates müsse der Arbeitgeber nicht anstellen. Aus der Sicht des Arbeitsverfassungsrechtes seien daher die Kündigungen der Kläger als rechtswirksam anzusehen, da das gesetzmäßige Vorverfahren eingehalten worden sei. Eine Anfechtung einer Kündigung nach Paragraph 879, ABGB sei nicht möglich. Auch ein Verstoß gegen das Schikaneverbot des Paragraph 1295, Absatz 2, zweiter Halbsatz ABGB liege nicht vor, weil Schikane im Sinne dieser Gesetzesstelle nur vorliege, wenn die Schädigungsabsicht den einzigen Grund der Rechtsausübung bilde. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Kläger aus den Revisionsgründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit den Anträgen, die Urteile der Vorinstanzen im Sinne einer Klagsstattgebung abzuändern oder sie aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an eine der Vorinstanzen zurückzuverweisen. Die beklagte Partei beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.