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Rechtssatz RS0051606

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0051606

Geschäftszahl

5Ob314/85

Entscheidungsdatum

06.09.1985

Norm

AO nF §8

Rechtssatz

Durch Ersetzen des Begriffes des Geschäftes durch jenen des Unternehmens in Paragraph 8, Absatz 2, AO nF wurde keine inhaltliche Änderung der vormaligen Regelung beabsichtigt, sodaß auch unter dem Begriff des Unternehmens nicht nur der Betrieb eines Handelsunternehmens, Gewerbeunternehmens oder sonstigen Unternehmens zu verstehen ist, sondern auch jede Erwerbsbeschäftigung, die den Abschluß und die Erfüllung von Rechtsgeschäften regelmäßig mit sich bringt und die als Quelle für den Lebensunterhalt des Schuldners und für die Befriedigung der Gläubiger auch während des Ausgleichsverfahrens erhalten werden soll.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 314/85
    Entscheidungstext OGH 06.09.1985 5 Ob 314/85
    Veröff: SZ 58/134 = EvBl 1986/141 S 559

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0051606

Dokumentnummer

JJR_19850906_OGH0002_0050OB00314_8500000_001