Der gegen den Aufhebungsbeschluß des Berufungsgerichtes erhobene Rekurs der beklagten Partei ist zum Teil unzulässig, im übrigen nur zum Teil berechtigt.
Mehrere von einer einzelnen Partei gegen eine einzelne Partei in einer Klage erhobene Ansprüche sind nur dann zusammenzurechnen, wenn sie in einem tatsächlichen oder rechtlichen Zusammenhang stehen (§ 55 Abs.1 Z 1 JN). In rechtlichem Zusammenhang stehen Ansprüche dann, wenn sie aus einem einheitlichen Vertrag oder einer Gesetzesvorschrift abgeleitet werden. Ein tatsächlicher Zusammenhang liegt vor, wenn die Ansprüche aus demselben Klagssachverhalt abzuleiten sind. Dies ist dann der Fall, wenn das für einen Anspruch erforderliche Sachvorbringen ausreicht, auch über die anderen geltend gemachten Ansprüche entscheiden zu können, ohne daß noch ein ergänzendes Sachvorbringen erforderlich wäre (Fasching I 344 f). Entgeltforderungen für auf Grund verschiedener Aufträge erbrachte, wenn auch im wesentlichen gleichartige Leistungen stehen nicht in einem solchen Zusammenhang und sind daher nicht zusammenzurechnen (SZ 43/185 ua). Dies gilt auch für Honoraransprüche eines Rechtsanwaltes für mehrere Leistungen, die - wie es die Regel sei - auf besonders erteilten Aufträgen beruhen (Wahle in Rsp.1929, 75; 5 Ob 664/81; 7 Ob 232/71). Daß dem Kläger aber eine generelle Vollmacht zur Besorgung aller rechtlichen Agenden des Ausgleichsschuldners oder zur Führung aller Prozesse erteilt worden wäre, wurde nicht behauptet. Der Kläger berief sich vielmehr auf laufend erteilte Aufträge.Mehrere von einer einzelnen Partei gegen eine einzelne Partei in einer Klage erhobene Ansprüche sind nur dann zusammenzurechnen, wenn sie in einem tatsächlichen oder rechtlichen Zusammenhang stehen (Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins, JN). In rechtlichem Zusammenhang stehen Ansprüche dann, wenn sie aus einem einheitlichen Vertrag oder einer Gesetzesvorschrift abgeleitet werden. Ein tatsächlicher Zusammenhang liegt vor, wenn die Ansprüche aus demselben Klagssachverhalt abzuleiten sind. Dies ist dann der Fall, wenn das für einen Anspruch erforderliche Sachvorbringen ausreicht, auch über die anderen geltend gemachten Ansprüche entscheiden zu können, ohne daß noch ein ergänzendes Sachvorbringen erforderlich wäre (Fasching römisch eins 344 f). Entgeltforderungen für auf Grund verschiedener Aufträge erbrachte, wenn auch im wesentlichen gleichartige Leistungen stehen nicht in einem solchen Zusammenhang und sind daher nicht zusammenzurechnen (SZ 43/185 ua). Dies gilt auch für Honoraransprüche eines Rechtsanwaltes für mehrere Leistungen, die - wie es die Regel sei - auf besonders erteilten Aufträgen beruhen (Wahle in Rsp.1929, 75; 5 Ob 664/81; 7 Ob 232/71). Daß dem Kläger aber eine generelle Vollmacht zur Besorgung aller rechtlichen Agenden des Ausgleichsschuldners oder zur Führung aller Prozesse erteilt worden wäre, wurde nicht behauptet. Der Kläger berief sich vielmehr auf laufend erteilte Aufträge.
Die geltend gemachten Honoraransprüche des Klägers sind daher für die Beurteilung der Rechtsmittelzulässigkeit nicht zusammenzurechnen, sondern müssen einzeln betrachtet werden (JBl.1980, 430 ua). Sie überschreiten jeweils für die unter den obgenannten Punkten 1.), 2.), 5.)und 6.) angeführten Leistungen den Schwellwert von S 15.000 nicht, sodaß ein Rekurs gegen die Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz nach § 528 Abs.1 Z 5 ZPO unzulässig ist. Gemäß § 519 Abs.3 ZPO darf das Berufungsgericht einen Rechtskraftvorbehalt nach Abs.1 Z 3 l.c. nur aussprechen, wenn der Rekurs nicht schon nach § 528 Abs.1 ZPO unstatthaft ist und es die Voraussetzungen des § 502 Abs.4 ZPO für gegeben erachtet. übersteigt daher der Wert des Beschwerdegegenstandes S 15.000 nicht, ist insoweit der Rechtskraftvorbehalt wirkungslos und kann einen nach § 528 ZPO unstatthaften Rekurs nicht zulässig machen (6 Ob 598/84 ua). Demgemäß ist der Rekurs im Umfang der Anfechtung des Ausspruches des Berufungsgerichtes über die unter den Punkten 1.), 2.), 5.) undDie geltend gemachten Honoraransprüche des Klägers sind daher für die Beurteilung der Rechtsmittelzulässigkeit nicht zusammenzurechnen, sondern müssen einzeln betrachtet werden (JBl.1980, 430 ua). Sie überschreiten jeweils für die unter den obgenannten Punkten 1.), 2.), 5.)und 6.) angeführten Leistungen den Schwellwert von S 15.000 nicht, sodaß ein Rekurs gegen die Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz nach Paragraph 528, Absatz eins, Ziffer 5, ZPO unzulässig ist. Gemäß Paragraph 519, Absatz 3, ZPO darf das Berufungsgericht einen Rechtskraftvorbehalt nach Absatz eins, Ziffer 3, l.c. nur aussprechen, wenn der Rekurs nicht schon nach Paragraph 528, Absatz eins, ZPO unstatthaft ist und es die Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz 4, ZPO für gegeben erachtet. übersteigt daher der Wert des Beschwerdegegenstandes S 15.000 nicht, ist insoweit der Rechtskraftvorbehalt wirkungslos und kann einen nach Paragraph 528, ZPO unstatthaften Rekurs nicht zulässig machen (6 Ob 598/84 ua). Demgemäß ist der Rekurs im Umfang der Anfechtung des Ausspruches des Berufungsgerichtes über die unter den Punkten 1.), 2.), 5.) und
6.) der obgenannten Darstellung geltend gemachten Ansprüche unzulässig und zurückzuweisen.
Im übrigen war der Rechtskraftvorbehalt jedoch gerechtfertigt, weil im vorliegenden Fall mit Rücksicht auf den Zeitpunkt der Eröffnung des Ausgleichs- und des Anschlußkonkurses die Bestimmungen der Konkursordnung und der Ausgleichsordnung in der Fassung des Insolvenzrechtsänderungsgesetzes 1982,'Fassung 1984' anzuwenden sind (Jelinek, Insolvenzgesetze 2 , 13 f), und eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu der Frage der Qualifikation von Honoraransprüchen eines Rechtsanwaltes für seine Leistungen auf Grund ihm zwischen der Eröffnung des Ausgleichs und der Eröffnung des Anschlußkonkurses erteilter Aufträge als Masseforderungen nach § 46 Abs.2 Z 1 KO fehlt.Im übrigen war der Rechtskraftvorbehalt jedoch gerechtfertigt, weil im vorliegenden Fall mit Rücksicht auf den Zeitpunkt der Eröffnung des Ausgleichs- und des Anschlußkonkurses die Bestimmungen der Konkursordnung und der Ausgleichsordnung in der Fassung des Insolvenzrechtsänderungsgesetzes 1982,'Fassung 1984' anzuwenden sind (Jelinek, Insolvenzgesetze 2 , 13 f), und eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu der Frage der Qualifikation von Honoraransprüchen eines Rechtsanwaltes für seine Leistungen auf Grund ihm zwischen der Eröffnung des Ausgleichs und der Eröffnung des Anschlußkonkurses erteilter Aufträge als Masseforderungen nach Paragraph 46, Absatz 2, Ziffer eins, KO fehlt.
Wird der Konkurs als Anschlußkonkurs eröffnet, so sind Masseforderungen unter anderem Forderungen aus Rechtshandlungen des Schuldners oder des für ihn handelnden Ausgleichsverwalters, die ihnen nach der Ausgleichsordnung zur Fortführung des Unternehmens gestattet sind (§ 46 Abs.2 Z 1 KO). Diese Bestimmung entspricht dem § 46 Abs.1 Z 2 zweiter Fall KO in der Fassung vor dem Insolvenzrechtsänderungsgesetz 1982. Eine Änderung war durch den Gesetzgeber auch nicht beabsichtigt. Lediglich der veraltete Begriff des 'Geschäftes' wurde der heutigen übung entsprechend durch den Begriff 'Unternehmen' ersetzt (3 Blg.NR 15.GP, 28 und 47). Auch die Bestimmungen des § 8 der AO sind in dem hier maßgeblichen Teil der Verfügungsbeschränkungen des Schuldners unverändert geblieben, sodaß Lehre und Rechtsprechung zur bisherigen Rechtslage voll herangezogen werden können. Danach sind unter Rechtshandlungen nicht nur Rechtsgeschäfte,sondern auch andere Rechtshandlungen zu verstehen (Bartsch-Pollak 3 I, 279 f.; Lehmann I 385 f.). Um eine Forderung aus einer solchen Rechtshandlung als Geschäftsführungsforderung einzustufen, muß diese Rechtshandlung in der Zeit zwischen Ausgleichseröffnung und Eröffnung des Anschlußkonkurses vorgenommen worden sein. Es muß eine Rechtshandlung sein, die nach den Bestimmungen der Ausgleichsordnung gestattet und zur Fortführung des Unternehmens bestimmt ist. Ob eine Rechtshandlung gestattet ist, ist nach § 8 AO zu beurteilen (Bartsch-Pollak, aaO II 154 f.). Unter diesen Voraussetzungen können auch die Honoraransprüche des Rechtsanwaltes aus ihm erteilten Aufträgen im Anschlußkonkurs Masseforderungen sein (GH 1929, 63; aM Bartsch-Pollak, aaO, 155). Nach § 8 Abs.2 AO darf der Schuldner Rechtsgeschäfte und Rechtshandlungen, die zum gewöhnlichen Unternehmensbetrieb gehören, grundsätzlich frei vornehmen. Zu Rechtsgeschäften oder Rechtshandlungen, die nicht zum gewöhnlichen Unternehmensbetrieb gehören, sowie zu den im Abs.1 bezeichneten - hier jedoch nicht in Betracht kommenden - Rechtsgeschäften und Rechtshandlungen, selbst wenn sie zum gewöhnlichen Unternehmensbetrieb gehören, bedarf er der Zustimmung des Ausgleichsverwalters. Diese Zustimmung ist eine formlose, einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung an den Schuldner (Bartsch-Pollak, aaO, 134). Bei den Behauptungen im Rekurs, daß der Schuldner kein Unternehmen betrieben habe, da sein Vermögen hauptsächlich aus Liegenschaften und Firmenbeteiligungen bestanden habe, handelt es sich um eine derzeit noch unbeachtliche Neuerung. Es wird jedoch zu bedenken sein, daß mit der Ersetzung des Begriffes des Geschäftes durch jenen des Unternehmens in § 8 Abs.2 AO n.F. keine inhaltliche Änderung der vormaligen Regelung beabsichtigt wurde, sodaß auch unter dem Begriff des Unternehmens nicht nur der Betrieb eines Handels-, Gewerbe-oder sonstigen Unternehmens zu verstehen ist, sondern auch jede Erwerbsbeschäftigung, die den Abschluß und die Erfüllung von Rechtsgeschäften regelmäßig mit sich bringt und die als Quelle für den Lebensunterhalt des Schuldners und für die Befriedigung der Gläubiger auch während des Ausgleichsverfahrens erhalten werden soll (Bartsch-Pollak, aaO, 155). Ob ein Geschäft des gewöhnlichen Betriebes vorliegt, ist nach den besonderen Verhältnissen des Einzelfalles, namentlich nach Art und Umfang des Betriebes, zu beurteilen. Geschäfte, die ihrer Art nach zum gewöhnlichen Betrieb gehören, können wegen ihres Umfanges außergewöhnlich sein (Bartsch-Pollak, aaO 131). Dies muß auch für Aufträge an einen Rechtsanwalt, insbesondere zur Prozeßführung gelten. Die Anmeldung von Forderungen in einem Ausgleichsverfahren wird jedoch regelmäßig dem gewöhnlichen Unternehmensbetrieb zuzuordnen sein (Bartsch-Pollak aaO).Wird der Konkurs als Anschlußkonkurs eröffnet, so sind Masseforderungen unter anderem Forderungen aus Rechtshandlungen des Schuldners oder des für ihn handelnden Ausgleichsverwalters, die ihnen nach der Ausgleichsordnung zur Fortführung des Unternehmens gestattet sind (Paragraph 46, Absatz 2, Ziffer eins, KO). Diese Bestimmung entspricht dem Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, zweiter Fall KO in der Fassung vor dem Insolvenzrechtsänderungsgesetz 1982. Eine Änderung war durch den Gesetzgeber auch nicht beabsichtigt. Lediglich der veraltete Begriff des 'Geschäftes' wurde der heutigen übung entsprechend durch den Begriff 'Unternehmen' ersetzt (3 Blg.NR 15.GP, 28 und 47). Auch die Bestimmungen des Paragraph 8, der AO sind in dem hier maßgeblichen Teil der Verfügungsbeschränkungen des Schuldners unverändert geblieben, sodaß Lehre und Rechtsprechung zur bisherigen Rechtslage voll herangezogen werden können. Danach sind unter Rechtshandlungen nicht nur Rechtsgeschäfte,sondern auch andere Rechtshandlungen zu verstehen (Bartsch-Pollak 3 römisch eins, 279 f.; Lehmann römisch eins 385 f.). Um eine Forderung aus einer solchen Rechtshandlung als Geschäftsführungsforderung einzustufen, muß diese Rechtshandlung in der Zeit zwischen Ausgleichseröffnung und Eröffnung des Anschlußkonkurses vorgenommen worden sein. Es muß eine Rechtshandlung sein, die nach den Bestimmungen der Ausgleichsordnung gestattet und zur Fortführung des Unternehmens bestimmt ist. Ob eine Rechtshandlung gestattet ist, ist nach Paragraph 8, AO zu beurteilen (Bartsch-Pollak, aaO römisch zwei 154 f.). Unter diesen Voraussetzungen können auch die Honoraransprüche des Rechtsanwaltes aus ihm erteilten Aufträgen im Anschlußkonkurs Masseforderungen sein (GH 1929, 63; aM Bartsch-Pollak, aaO, 155). Nach Paragraph 8, Absatz 2, AO darf der Schuldner Rechtsgeschäfte und Rechtshandlungen, die zum gewöhnlichen Unternehmensbetrieb gehören, grundsätzlich frei vornehmen. Zu Rechtsgeschäften oder Rechtshandlungen, die nicht zum gewöhnlichen Unternehmensbetrieb gehören, sowie zu den im Absatz eins, bezeichneten - hier jedoch nicht in Betracht kommenden - Rechtsgeschäften und Rechtshandlungen, selbst wenn sie zum gewöhnlichen Unternehmensbetrieb gehören, bedarf er der Zustimmung des Ausgleichsverwalters. Diese Zustimmung ist eine formlose, einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung an den Schuldner (Bartsch-Pollak, aaO, 134). Bei den Behauptungen im Rekurs, daß der Schuldner kein Unternehmen betrieben habe, da sein Vermögen hauptsächlich aus Liegenschaften und Firmenbeteiligungen bestanden habe, handelt es sich um eine derzeit noch unbeachtliche Neuerung. Es wird jedoch zu bedenken sein, daß mit der Ersetzung des Begriffes des Geschäftes durch jenen des Unternehmens in Paragraph 8, Absatz 2, AO n.F. keine inhaltliche Änderung der vormaligen Regelung beabsichtigt wurde, sodaß auch unter dem Begriff des Unternehmens nicht nur der Betrieb eines Handels-, Gewerbe-oder sonstigen Unternehmens zu verstehen ist, sondern auch jede Erwerbsbeschäftigung, die den Abschluß und die Erfüllung von Rechtsgeschäften regelmäßig mit sich bringt und die als Quelle für den Lebensunterhalt des Schuldners und für die Befriedigung der Gläubiger auch während des Ausgleichsverfahrens erhalten werden soll (Bartsch-Pollak, aaO, 155). Ob ein Geschäft des gewöhnlichen Betriebes vorliegt, ist nach den besonderen Verhältnissen des Einzelfalles, namentlich nach Art und Umfang des Betriebes, zu beurteilen. Geschäfte, die ihrer Art nach zum gewöhnlichen Betrieb gehören, können wegen ihres Umfanges außergewöhnlich sein (Bartsch-Pollak, aaO 131). Dies muß auch für Aufträge an einen Rechtsanwalt, insbesondere zur Prozeßführung gelten. Die Anmeldung von Forderungen in einem Ausgleichsverfahren wird jedoch regelmäßig dem gewöhnlichen Unternehmensbetrieb zuzuordnen sein (Bartsch-Pollak aaO).
Dem Berufungsgericht ist darin beizupflichten, daß das Vorbringen des für das Vorliegen von Masseforderungen beweispflichtigen Klägers noch einer Präzisierung im Sinne der obigen Darlegungen bedarf. Die Auffassung der beklagten Partei, daß das Klagebegehren mangels einer solchen Präzisierung abzuweisen sei, kann nicht geteilt werden, weil bei bloß lückenhaftem Vorbringen auch im Anwaltsprozeß nach § 182 Abs.1 ZPO vorzugehen ist und eine Verletzung dieser Pflicht einen Aufhebungsgrund bildet (Fasching II 873; derselbe in LB Rdz 1041; 1 Ob 40/81 ua). Die Vertretung des Schuldners im Ausgleichsverfahren oder im Strafverfahren dient jedoch nicht der Fortführung des Unternehmens. Sie kann auch nicht dem Zweck der Unternehmensfortführung dienen, den Gläubigern Werte zu erhalten oder zu schaffen und die Fortführung des Unternehmens nicht an der Gefahr des Mißlingens des Ausgleichs scheitern zu lassen (vgl.Bartsch in AnwZ 1931, 122). Die Kosten der rechtsfreundlichen Vertretung des Schuldners im Ausgleichsverfahren und seiner Verteidigung im Strafverfahren sind daher im Anschlußkonkurs nicht als Masseforderungen zu behandeln (SZ IX 45).Die Honoraransprüche des Klägers für die Vertretung des Schuldners im Ausgleichsverfahren von S 215.537 und für die Verteidigung des Schuldners im Strafverfahren von S 41.637 sind deshalb im Sinne einer Abweisung zur Entscheidung reif. Insoweit war das Ersturteil als Teilurteil wiederherzustellen (§ 519 Abs.2 ZPO). Im übrigen war dem Rekurs ein Erfolg zu versagen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 52 Abs.1 und 2 ZPO.Dem Berufungsgericht ist darin beizupflichten, daß das Vorbringen des für das Vorliegen von Masseforderungen beweispflichtigen Klägers noch einer Präzisierung im Sinne der obigen Darlegungen bedarf. Die Auffassung der beklagten Partei, daß das Klagebegehren mangels einer solchen Präzisierung abzuweisen sei, kann nicht geteilt werden, weil bei bloß lückenhaftem Vorbringen auch im Anwaltsprozeß nach Paragraph 182, Absatz eins, ZPO vorzugehen ist und eine Verletzung dieser Pflicht einen Aufhebungsgrund bildet (Fasching römisch zwei 873; derselbe in LB Rdz 1041; 1 Ob 40/81 ua). Die Vertretung des Schuldners im Ausgleichsverfahren oder im Strafverfahren dient jedoch nicht der Fortführung des Unternehmens. Sie kann auch nicht dem Zweck der Unternehmensfortführung dienen, den Gläubigern Werte zu erhalten oder zu schaffen und die Fortführung des Unternehmens nicht an der Gefahr des Mißlingens des Ausgleichs scheitern zu lassen (vgl.Bartsch in AnwZ 1931, 122). Die Kosten der rechtsfreundlichen Vertretung des Schuldners im Ausgleichsverfahren und seiner Verteidigung im Strafverfahren sind daher im Anschlußkonkurs nicht als Masseforderungen zu behandeln (SZ römisch neun 45).Die Honoraransprüche des Klägers für die Vertretung des Schuldners im Ausgleichsverfahren von S 215.537 und für die Verteidigung des Schuldners im Strafverfahren von S 41.637 sind deshalb im Sinne einer Abweisung zur Entscheidung reif. Insoweit war das Ersturteil als Teilurteil wiederherzustellen (Paragraph 519, Absatz 2, ZPO). Im übrigen war dem Rekurs ein Erfolg zu versagen. Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 52, Absatz eins und 2 ZPO.