Rechtssatz RS0051623
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0051623
Entscheidungsdatum
30.08.2022
Rechtssatz
Voraussetzung der wirksamen Vereinbarung eines Überstundenpauschales ist, daß sowohl die Zahl der durchschnittlich zu leistenden Normalstunden als auch der Überstunden von vorneherein bestimmt wird und die Gesamtentlohnung die Überstundenentlohnung berücksichtigt. Ein Überstundenpauschale darf im Durchschnitt nicht geringer sein als das Entgelt, das der tatsächlich geleisteten Überstundenzahl entspricht.
Entscheidungstexte
- 9 ObA 36/87
Entscheidungstext OGH 01.07.1987 9 ObA 36/87
Veröff: Arb 10638 = DRdA 1990,55 (R Mosler)
- 9 ObA 268/92
Entscheidungstext OGH 16.12.1992 9 ObA 268/92
Auch; Veröff: DRdA 1993,464 (Grillberger) = WBl 1993,121
- 9 ObA 39/03f
Entscheidungstext OGH 09.07.2003 9 ObA 39/03f
Vgl auch
- 8 ObA 54/22g
Entscheidungstext OGH 30.08.2022 8 ObA 54/22g
Vgl; Beisatz: Hier: Wirksam vereinbarte Überstundenpauschale im Zusammenhang mit der Frage, ob sie unter das sich nach dem "Nettoentgelt für die Normalarbeitszeit" richtende Kurzarbeitsentgelt fällt. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0051623
Zuletzt aktualisiert am
27.10.2022
Dokumentnummer
JJR_19870701_OGH0002_009OBA00036_8700000_002