Entscheidungsgründe:
Die Klägerin war vom 1.6.1982 bis 31.5.1990 bei der Beklagten als Angestellte beschäftigt. Ihr Arbeitsverhältnis endete durch Selbstkündigung. In ihrem Kündigungsschreiben vom 18.4.1990 verlangte sie erstmals die Zahlung ihrer nicht durch das Überstundenpauschale abgedeckten Überstunden der vergangenen drei Jahre.
Mit der vorliegenden Klage begehrt sie unter anderem den Zuspruch eines Betrages von S 299.906,33 brutto sA an ausstehendem Überstundenentgelt. Sie habe seit November 1987 weitaus mehr Überstunden geleistet als durch das vereinbarte Überstundenpauschale abgedeckt gewesen sei. Nach einer "Betriebsvereinbarung" vom 1.3.1989, die in Wahrheit eine Einzelvereinbarung sei, sei die Verrechnung von Überstunden mit 1/150 des Bruttogehaltes ausdrücklich vorgesehen gewesen. Sie habe monatlich Überstundenaufstellungen vorgelegt, die der Geschäftsführer der Beklagten abgezeichnet habe.
Die Beklagte beantragte, das Klagebegehren abzuweisen. Im Punkt V der "Betriebsvereinbarung" sei die Möglichkeit vorgesehen, daß Überstunden unabhängig von allfälligen Aufzeichnungen der Arbeitnehmer pauschal vergütet werden können. Von dieser Möglichkeit sei der Klägerin gegenüber - wie auch bei allen anderen Abteilungsleitern - Gebrauch gemacht worden. Gemäß § 5 des Dienstvertrages sei mit der Klägerin ein monatliches Gehalt mit einem Überstundenpauschale von 20 nachzuweisenden Überstunden vereinbart worden. Damit sollten vereinbarungsgemäß alle durch die Mehrleistung entstehenden Ansprüche abgegolten sein.Die Beklagte beantragte, das Klagebegehren abzuweisen. Im Punkt römisch fünf der "Betriebsvereinbarung" sei die Möglichkeit vorgesehen, daß Überstunden unabhängig von allfälligen Aufzeichnungen der Arbeitnehmer pauschal vergütet werden können. Von dieser Möglichkeit sei der Klägerin gegenüber - wie auch bei allen anderen Abteilungsleitern - Gebrauch gemacht worden. Gemäß Paragraph 5, des Dienstvertrages sei mit der Klägerin ein monatliches Gehalt mit einem Überstundenpauschale von 20 nachzuweisenden Überstunden vereinbart worden. Damit sollten vereinbarungsgemäß alle durch die Mehrleistung entstehenden Ansprüche abgegolten sein.
Diese Vereinbarung sei wirksam, da die Klägerin leitende Angestellte im Sinne des § 1 Abs 2 Z 8 AZG gewesen sei, der maßgebliche Führungsaufgaben selbstverantwortlich übertragen worden seien. Neben ihrem hohen Gehalt habe sie das Privileg eines Dienstwagens, eines Tiefgaragenplatzes sowie des unentgeltlichen Treibstoffbezuges genossen. Abgesehen davon wäre nach Punkt IV der von der Klägerin unterfertigten "Betriebsvereinbarung" die Vergütung allfälliger Übertsunden innerhalb des Kalendermonats, in dem sie geleistet wurden, geltend zu machen gewesen. Die Klägerin habe zwar monatliche Überstunden nachgewiesen, was schon aus steuerlichen Gründen erforderlich gewesen sei, aber während des acht Jahre dauernden Arbeitsverhältnisses nie eine über das Pauschale hinausgehende Überstundenvergütung verlangt. Nach Punkt V der "Betriebsvereinbarung" hätte eine Überstundenvergütung primär durch Freizeitausgleich erfolgen sollen. Durch ihr Verhalten habe die Klägerin ihr allenfalls zustehende Ansprüche nicht nur im Sinne der Betriebsvereinbarung verwirkt, sondern darauf auch stillschweigend verzichtet.Diese Vereinbarung sei wirksam, da die Klägerin leitende Angestellte im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 8, AZG gewesen sei, der maßgebliche Führungsaufgaben selbstverantwortlich übertragen worden seien. Neben ihrem hohen Gehalt habe sie das Privileg eines Dienstwagens, eines Tiefgaragenplatzes sowie des unentgeltlichen Treibstoffbezuges genossen. Abgesehen davon wäre nach Punkt römisch vier der von der Klägerin unterfertigten "Betriebsvereinbarung" die Vergütung allfälliger Übertsunden innerhalb des Kalendermonats, in dem sie geleistet wurden, geltend zu machen gewesen. Die Klägerin habe zwar monatliche Überstunden nachgewiesen, was schon aus steuerlichen Gründen erforderlich gewesen sei, aber während des acht Jahre dauernden Arbeitsverhältnisses nie eine über das Pauschale hinausgehende Überstundenvergütung verlangt. Nach Punkt römisch fünf der "Betriebsvereinbarung" hätte eine Überstundenvergütung primär durch Freizeitausgleich erfolgen sollen. Durch ihr Verhalten habe die Klägerin ihr allenfalls zustehende Ansprüche nicht nur im Sinne der Betriebsvereinbarung verwirkt, sondern darauf auch stillschweigend verzichtet.
Das Erstgericht wies das die Abgeltung der Überstunden betreffende Klagebegehren ab. Es traf im wesentlichen folgende Feststellungen:
Nach ihrem Eintritt bei der Beklagten war die Klägerin vorerst als Assistentin des Leiters des Rechnungswesens tätig. Nach etwa eineinhalb Jahren übernahm sie selbst diese Stelle. Am 1.7.1985 wurde sie Finanzmanager für Österreich und Osteuropa und am 1.10.1987 Finanz- und Verwaltungsmanager für diesen Bereich. Jede Beförderung war jeweils mit Gehaltssprüngen verbunden. Ihr monatliches Bruttogehalt betrug zuletzt S 58.086 (14mal jährlich). In ihrer Tätigkeit und Entscheidungskompetenz trat dadurch keine wesentliche Änderung ein; lediglich der Aufgabenkreis wurde größer. Sie war für den gesamten internen Bereich wie Buchhaltung, EDV-Anlage, Personalwesen und interne Verwaltung zuständig. Dabei konnte sie selbst entscheiden, welche Arbeiten sie selbst erledigen und welche sie delegieren wollte.
So wurden in der Abteilung der Klägerin unter ihrer Aufsicht die monatlichen Berichte über Österreich und Osteuropa an die Zentrale in Genf verfaßt. Ihre Abteilung war auch für das Budget zuständig. Unter ihrer Aufsicht wurden die einzelnen Daten gesammelt und das Budget auf dieser Grundlage nach einem vorgegebenen EDV-Programm erstellt. Für den Bereich der Buchhaltung und Bilanzerstellung hatte die Klägerin direkten Kontakt mit dem zuständigen Steuerberatungsunternehmen. Sie führte die erforderlichen Gespräche selbständig; zum Teil war auch der Geschäftsführer anwesend. Sie war für das Funktionieren ihrer Abteilung selbst voll verantwortlich. Demgemäß hatte sie auch ein Vorschlagsrecht hinsichtlich des Personals. Entscheidungen über die Aufnahme und den Abbau von Arbeitnehmern, deren Entlohnung und dergleichen, waren jedoch der Zentrale in Genf bzw. dem Geschäftsführer vorbehalten.
Bei der Beklagten gab es keinen Prokuristen. Sämtliche Tätigkeiten dieser Art führte die Klägerin gemeinsam mit der Steuerberatungskanzlei durch. Sie war für die Firmenkonten entweder mit dem Geschäftsführer oder einem anderen Abteilungsleiter kollektiv zeichnungsberechtigt. Sie hatte aber keine Vollmacht gegenüber dem Finanzamt, so daß die monatlichen Umsatzsteueranmeldungen vom Geschäftsführer gefertigt wurden. Auch einlangende Rechnungen mußte die Klägerin mit dem Überweisungsbeleg dem Geschäftsführer vorlegen, der sie abzeichnete. Die Überweisungen nahm dann die Klägerin gemeinsam mit dem Geschäftsführer vor. Eine selbständige Entscheidung kam ihr nur bis zu einem Betrag von S 5.000 zu. Sie und der Geschäftsführer waren der Zentrale in Genf viermal im Jahr berichtspflichtig.
Seit dem Jahre 1985 fuhr die Klägerin etwa monatlich mit dem Geschäftsführer nach Genf, um dort an sogenannten "Meetings" teilzunehmen. Dabei hatte sie die unter ihrer Aufsicht erstellten Gewinn- und Verlustrechnungen vorzulegen und über die Tätigkeiten der unter ihrer Leitung stehenden Administration zu berichten. Die letzte Entscheidungskompetenz lag allerdings bei der Zentrale in Genf. Bei Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses waren der Klägerin 13 Arbeitnehmer unterstellt.
Schon bei ihrem Einstellungsgespräch wurde mit der Klägerin eine Pauschalabgeltung der geleisteten Überstunden vereinbart. Ihr Gehalt beinhaltete das Entgelt für 10 Überstunden mit einem Zuschlag von 50 % und 10 Überstunden mit einem Zuschlag von 100 %. Damit sollten alle durch Mehrleistungen entstehenden Ansprüche abgegolten sein. Diese Vereinbarung wurde auch im schriftlichen Dienstvertrag festgehalten. Alle darüber hinaus geleisteten Überstunden wurden nicht gesondert entlohnt. Am 1.3.1989 schloß die Beklagte mit den einzelnen Arbeitnehmern eine "Betriebsvereinbarung", nach der sich die Arbeitnehmer zur Aufzeichnung der Überstunden verpflichteten. Damit entsprach die Beklagte einer Empfehlung der Steuerberatungskanzlei, die eine solche Verpflichtung aus steuerlichen Gründen angeraten hatte. Nach dem Punkt V dieser "Betriebsvereinbarung" war vorgesehen, daß die Beklagte im Falle regelmäßig geleisteter Überstunden einzelnen oder allen in Betracht kommenden Arbeitnehmern diese Überstunden jedoch nicht auf Grund dieser Aufzeichnungen, sondern pauschal vergüten könne (Beilage E).Schon bei ihrem Einstellungsgespräch wurde mit der Klägerin eine Pauschalabgeltung der geleisteten Überstunden vereinbart. Ihr Gehalt beinhaltete das Entgelt für 10 Überstunden mit einem Zuschlag von 50 % und 10 Überstunden mit einem Zuschlag von 100 %. Damit sollten alle durch Mehrleistungen entstehenden Ansprüche abgegolten sein. Diese Vereinbarung wurde auch im schriftlichen Dienstvertrag festgehalten. Alle darüber hinaus geleisteten Überstunden wurden nicht gesondert entlohnt. Am 1.3.1989 schloß die Beklagte mit den einzelnen Arbeitnehmern eine "Betriebsvereinbarung", nach der sich die Arbeitnehmer zur Aufzeichnung der Überstunden verpflichteten. Damit entsprach die Beklagte einer Empfehlung der Steuerberatungskanzlei, die eine solche Verpflichtung aus steuerlichen Gründen angeraten hatte. Nach dem Punkt römisch fünf dieser "Betriebsvereinbarung" war vorgesehen, daß die Beklagte im Falle regelmäßig geleisteter Überstunden einzelnen oder allen in Betracht kommenden Arbeitnehmern diese Überstunden jedoch nicht auf Grund dieser Aufzeichnungen, sondern pauschal vergüten könne (Beilage E).
Seit Beginn ihres Arbeitsverhältnisses führte die Klägerin genaue Aufzeichnungen über die von ihr geleisteten Überstunden. Der Geschäftsführer überprüfte lediglich, ob die durch die Pauschalvereinbarung abgedeckten 20 Überstunden pro Monat tatsächlich geleistet worden waren. Darüber hinausgehende und in den Aufzeichnungen aufscheinende Überstunden wurden nicht überprüft.
Das Erstgericht vertrat die Rechtsauffassung, daß die Klägerin im Hinblick auf ihre Tätigkeit bei der Beklagten als leitende Angestellte im Sinne des § 1 Abs 2 Z 8 AZG zu qualifizieren sei. Sie sei für die unter ihrer Leitung stehende Abteilung voll verantwortlich gewesen. Sie habe unbestrittenermaßen ihre Arbeitszeit weitgehend selbst einteilen und selbständig entscheiden können, welche Arbeiten sie selbst erledigte und welche Aufgaben sie delegierte. Als weiteres Indiz für ihre leitende Stellung sei auch die Höhe ihres monatlichen Entgelts heranzuziehen. Sie habe in einem Alter von nur knapp 30 Jahren und lediglich mit einer Handelsschulausbildung einschließlich eines WIFI-Kurses zuletzt immerhin rund S 58.000 brutto 14mal jährlich verdient. Soweit ihre Entscheidungskompetenz durch die Zentrale in Genf beschränkt gewesen sei, treffe dies auch auf den Geschäftsführer zu. Da sie sohin leitende Angestellte im Sinne des AZG gewesen sei, habe mit ihr ein pauschaliertes Überstundenentgelt wirksam vereinbart werden können. Auf einen auf sie allenfalls anzuwendenden Kollektivvertrag habe sich die Klägerin nicht berufen.Das Erstgericht vertrat die Rechtsauffassung, daß die Klägerin im Hinblick auf ihre Tätigkeit bei der Beklagten als leitende Angestellte im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 8, AZG zu qualifizieren sei. Sie sei für die unter ihrer Leitung stehende Abteilung voll verantwortlich gewesen. Sie habe unbestrittenermaßen ihre Arbeitszeit weitgehend selbst einteilen und selbständig entscheiden können, welche Arbeiten sie selbst erledigte und welche Aufgaben sie delegierte. Als weiteres Indiz für ihre leitende Stellung sei auch die Höhe ihres monatlichen Entgelts heranzuziehen. Sie habe in einem Alter von nur knapp 30 Jahren und lediglich mit einer Handelsschulausbildung einschließlich eines WIFI-Kurses zuletzt immerhin rund S 58.000 brutto 14mal jährlich verdient. Soweit ihre Entscheidungskompetenz durch die Zentrale in Genf beschränkt gewesen sei, treffe dies auch auf den Geschäftsführer zu. Da sie sohin leitende Angestellte im Sinne des AZG gewesen sei, habe mit ihr ein pauschaliertes Überstundenentgelt wirksam vereinbart werden können. Auf einen auf sie allenfalls anzuwendenden Kollektivvertrag habe sich die Klägerin nicht berufen.
Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung. Es billigte die Rechtsansicht des Erstgerichtes und führte ergänzend aus, daß auch ein leitender Angestellter Arbeitnehmer sei und Weisungen unterliege. Entscheidend sei, ob der Angestellte durch seine Position aus der gesamten Angestelltenschaft herausrage und für einen wesentlichen Teilbereich des Betriebs den ihm unterstellten Arbeitnehmern Weisungen betreffend Inhalt und Organisation ihrer Tätigkeit sowohl genereller als auch individueller Art geben dürfe. Daß sich die Muttergesellschaft in Genf eine weitgehende Entscheidungskompetenz vorbehalten habe, sei gerade bei einem Verhältnis von über- und untergeordneten Unternehmen nicht unüblich. In ihrem Bereich sei die Klägerin gegenüber ihren untergebenen Arbeitnehmern jedenfalls eigenverantwortlich tätig geworden. So belege die Umgehung des Geschäftsführers durch den direkten Kontakt der Klägerin mit der Muttergesellschaft geradezu den beachtlichen faktischen Einfluß der Klägerin auf die Entwicklung des Unternehmens. Die Klägerin hätte daher die im AZG vorgesehenen Überstundenentgelte nur so lange begehren können, als sie noch keine leitende Angestellte im Sinne des § 1 Abs 2 Z 8 AZG gewesen sei. Darüber hinaus habe die Klägerin ihren Anspruch auf weiteres Überstundenentgelt erstmals in ihrem Kündigungsschreiben vom 18.4.1990 eingefordert. Da sie vorher während ihrer gesamten 8 Jahre dauernden Tätigkeit für die Beklagte keinerlei derartigen Ansprüche erhoben habe, könne ihr Verhalten bei Abwägung aller Umstände im Sinne des § 863 ABGB nur als schlüssiger Verzicht auf die über das vereinbarte Maß hinausgehende Überstundenentschädigung verstanden werden.Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung. Es billigte die Rechtsansicht des Erstgerichtes und führte ergänzend aus, daß auch ein leitender Angestellter Arbeitnehmer sei und Weisungen unterliege. Entscheidend sei, ob der Angestellte durch seine Position aus der gesamten Angestelltenschaft herausrage und für einen wesentlichen Teilbereich des Betriebs den ihm unterstellten Arbeitnehmern Weisungen betreffend Inhalt und Organisation ihrer Tätigkeit sowohl genereller als auch individueller Art geben dürfe. Daß sich die Muttergesellschaft in Genf eine weitgehende Entscheidungskompetenz vorbehalten habe, sei gerade bei einem Verhältnis von über- und untergeordneten Unternehmen nicht unüblich. In ihrem Bereich sei die Klägerin gegenüber ihren untergebenen Arbeitnehmern jedenfalls eigenverantwortlich tätig geworden. So belege die Umgehung des Geschäftsführers durch den direkten Kontakt der Klägerin mit der Muttergesellschaft geradezu den beachtlichen faktischen Einfluß der Klägerin auf die Entwicklung des Unternehmens. Die Klägerin hätte daher die im AZG vorgesehenen Überstundenentgelte nur so lange begehren können, als sie noch keine leitende Angestellte im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 8, AZG gewesen sei. Darüber hinaus habe die Klägerin ihren Anspruch auf weiteres Überstundenentgelt erstmals in ihrem Kündigungsschreiben vom 18.4.1990 eingefordert. Da sie vorher während ihrer gesamten 8 Jahre dauernden Tätigkeit für die Beklagte keinerlei derartigen Ansprüche erhoben habe, könne ihr Verhalten bei Abwägung aller Umstände im Sinne des Paragraph 863, ABGB nur als schlüssiger Verzicht auf die über das vereinbarte Maß hinausgehende Überstundenentschädigung verstanden werden.
Gegen dieses Urteil richtet sich die aus den Gründen der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung erhobene Revision der Klägerin mit dem Antrag auf Abänderung der angefochtenen Entscheidung im Sinne des Klagebegehrens. Hilfsweise werden Aufhebungsanträge gestellt.
Die Beklagte beantragt in ihrer Revisionsbeantwortung, der Revision nicht Folge zu geben.
Die Revision ist nicht berechtigt.
Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO).Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).