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Rechtssatz RS0051630×

Rechtssatz RS0051630

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0051630

Entscheidungsdatum

29.09.2010

Rechtssatz

Wird ein vor Konkurseröffnung bestelltes Werk vom Gemeinschuldner erst nach Konkurseröffnung hergestellt oder fertiggestellt, kann der Besteller gegenüber der Werklohnforderung aufrechnen, da der Werklohnanspruch des Gemeinschuldners vor Konkurseröffnung entstanden ist. Daß die Werklohnforderung im Zeitpunkt der Konkurseröffnung noch nicht fällig oder im Hinblick darauf doch nur bedingt war, daß bei Verhinderung der Ausführung des Werkes durch Umstände, die in der Sphäre des Unternehmers liegen, der Unternehmer seinen Entgeltanspruch verliert, steht der Aufrechenbarkeit nicht entgegen, weil das Konkursprivatrecht die Aufrechnung hinsichtlich betagter und bedingter Forderungen erweitert.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 318/85
    Entscheidungstext OGH 12.11.1985 5 Ob 318/85
    Veröff: JBl 1986,321
  • 5 Ob 310/87
    Entscheidungstext OGH 08.05.1987 5 Ob 310/87
    Beisatz: Dies gilt auch für die Aufrechnung im Ausgleichsverfahren. (T1) Veröff: JBl 1987,582 = RdW 1988,195
  • 7 Ob 618/93
    Entscheidungstext OGH 25.05.1994 7 Ob 618/93
    nur: Wird ein vor Konkurseröffnung bestelltes Werk vom Gemeinschuldner erst nach Konkurseröffnung hergestellt oder fertiggestellt, kann der Besteller gegenüber der Werklohnforderung aufrechnen, da der Werklohnanspruch des Gemeinschuldners vor Konkurseröffnung entstanden ist. (T1)
  • 8 Ob 43/01h
    Entscheidungstext OGH 29.03.2001 8 Ob 43/01h
    nur T1; Beisatz: Tritt der Masseverwalter in einen Werkvertrag ein und führt das Werk weiter aus, kann der Besteller mit Gegenforderungen aus der Zeit vor Konkurseröffnung gegen die Werklohnforderung aufrechnen. (T2)
  • 2 Ob 136/03v
    Entscheidungstext OGH 26.06.2003 2 Ob 136/03v
    Vgl; Beisatz: Der Werkbesteller kann gegen die vor Konkurseröffnung begründete Werklohnforderung des Gemeinschuldners mit Ersatzforderungen aus Schäden aufrechnen, die ihm wegen mangelhafter Erfüllung vor Konkurseröffnung entstanden sind, wobei es auf die Fälligkeit der Forderungen in beiden Richtungen nicht ankommt. (T3)
  • 3 Ob 183/09x
    Entscheidungstext OGH 30.09.2009 3 Ob 183/09x
    Vgl; Beis ähnlich wie T3
  • 9 Ob 13/10t
    Entscheidungstext OGH 29.09.2010 9 Ob 13/10t
    Vgl; Beisatz: Bei Eintritt des Masseverwalters in Werkverträge besteht die Aufrechnungsmöglichkeit eines Konkursgläubigers gegen die der Masse aus der Vertragserfüllung zustehenden Forderungen auch, wenn die Masse dafür Leistungen erbracht hat. (T4)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0051630

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2010

Dokumentnummer

JJR_19851112_OGH0002_0050OB00318_8500000_001