Die Revision der beklagten Partei ist zulässig; sie ist auch berechtigt.
1. Unzulässigkeit des Rechtswegs liegt nicht vor.
Anfechtungsansprüche gehören immer vor die ordentlichen Gerichte, weil der Klagegrund im Anfechtungstatbestand selbst liegt. Anfechtungsansprüche sind daher auch dann vor den ordentlichen Gerichten geltend zu machen, wenn das aus der anfechtbaren Rechtshandlung hervorgegangene Rechtsverhältnis auf dem Verwaltungsweg auszutragen wäre. So gehören etwa Anfechtungsansprüche gegen die Gebietskrankenkasse oder auch die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse aufgrund geleisteter, nach der Konkursordnung anfechtbarer Beitragszahlungen durch den Gemeinschuldner vor die ordentlichen Gerichte (6 Ob 560/94). Dies trifft auch auf die Anfechtung der von den Organen der beklagten Partei vorgenommenen Aufrechnung einer Abgabenforderung gegen einen Rückerstattungsanspruch gemäß § 17 Abs 4 GrEStG zu, auch wenn der Anspruch auf Rückzahlung entrichteter Abgaben öffentlich-rechtlicher Natur ist (Stoll, Bundesabgabenordnung, Kommentar 2470) und daher auf dem Verwaltungsweg auszutragen wäre.Anfechtungsansprüche gehören immer vor die ordentlichen Gerichte, weil der Klagegrund im Anfechtungstatbestand selbst liegt. Anfechtungsansprüche sind daher auch dann vor den ordentlichen Gerichten geltend zu machen, wenn das aus der anfechtbaren Rechtshandlung hervorgegangene Rechtsverhältnis auf dem Verwaltungsweg auszutragen wäre. So gehören etwa Anfechtungsansprüche gegen die Gebietskrankenkasse oder auch die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse aufgrund geleisteter, nach der Konkursordnung anfechtbarer Beitragszahlungen durch den Gemeinschuldner vor die ordentlichen Gerichte (6 Ob 560/94). Dies trifft auch auf die Anfechtung der von den Organen der beklagten Partei vorgenommenen Aufrechnung einer Abgabenforderung gegen einen Rückerstattungsanspruch gemäß Paragraph 17, Absatz 4, GrEStG zu, auch wenn der Anspruch auf Rückzahlung entrichteter Abgaben öffentlich-rechtlicher Natur ist (Stoll, Bundesabgabenordnung, Kommentar 2470) und daher auf dem Verwaltungsweg auszutragen wäre.
2. Die - vor oder nach Konkurseröffnung abgegebene - Aufrechnungserklärung wirkt auf den Zeitpunkt der Aufrechnungslage, also auf jenen Zeitpunkt zurück, in dem sich die betreffenden Forderungen erstmals aufrechenbar gegenüberstanden (3 Ob 82/08t mwN; 3 Ob 76/97s unter Ablehnung jener Lehre, die die ex-tunc Wirkung bestreitet). Nach diesem Zeitpunkt richtet sich nicht nur die Rechtswirksamkeit der Aufrechnung, sondern auch die Kenntnis oder verschuldete Unkenntnis von der Insolvenz, Begünstigungsabsicht oder das Vorliegen der Inkongruenz (König, Die Anfechtung nach der Konkursordnung4 Rz 14/5).
3. Die Zulässigkeit der Aufrechnung ist nach den §§ 19, 20 KO zu beurteilen. Die Aufrechnung ist unzulässig, wenn ein Konkursgläubiger erst nach der Konkurseröffnung Schuldner der Konkursmasse geworden ist, der Rechtsgrund der Schuld somit erst nach Konkurseröffnung entstanden ist. Auf die Fälligkeit oder den Bedingungseintritt kommt es nicht an (Gamerith in Buchegger, Österreichisches Insolvenzrecht4 § 20 Rz 4; RIS-Justiz RS0051630). Wurde die Verpflichtung, wenn auch nur bedingt vor Konkurseröffnung begründet, kann hingegen aufgerechnet werden. Diese Aufrechnungsmöglichkeit gilt sowohl für rechtsgeschäftlich als auch für gesetzlich bedingte Forderungen (Schubert in Konecny/Schubert, Kommentar zu den Insolvenzgesetzen §§ 19, 20 Rz 68 mwN; Gamerith aaO § 19 Rz 23 mwN; 5 Ob 318/85 = Sz 58/169; zu den gesetzlich bedingten Forderungen: RIS-Justiz RS0051527).3. Die Zulässigkeit der Aufrechnung ist nach den Paragraphen 19, 20, KO zu beurteilen. Die Aufrechnung ist unzulässig, wenn ein Konkursgläubiger erst nach der Konkurseröffnung Schuldner der Konkursmasse geworden ist, der Rechtsgrund der Schuld somit erst nach Konkurseröffnung entstanden ist. Auf die Fälligkeit oder den Bedingungseintritt kommt es nicht an (Gamerith in Buchegger, Österreichisches Insolvenzrecht4 Paragraph 20, Rz 4; RIS-Justiz RS0051630). Wurde die Verpflichtung, wenn auch nur bedingt vor Konkurseröffnung begründet, kann hingegen aufgerechnet werden. Diese Aufrechnungsmöglichkeit gilt sowohl für rechtsgeschäftlich als auch für gesetzlich bedingte Forderungen (Schubert in Konecny/Schubert, Kommentar zu den Insolvenzgesetzen Paragraphen 19, 20, Rz 68 mwN; Gamerith aaO Paragraph 19, Rz 23 mwN; 5 Ob 318/85 = Sz 58/169; zu den gesetzlich bedingten Forderungen: RIS-Justiz RS0051527).
4. Da im vorliegenden Fall beide Parteien davon ausgehen, dass die Abgabenrückstände des Gemeinschuldners in Höhe von 70.181,60 EUR aus der Zeit von November 1996 bis Juni 2001 stammen, somit zur Gänze vor Konkurseröffnung entstanden sind, ist nur zu prüfen, wann der Anspruch auf Rückvergütung der Grunderwerbssteuer entstanden ist. Die Aufrechnung wäre dann zulässig, wenn sich die Forderung auf Rückerstattung der Grunderwerbssteuer und die Abgabenschuld bereits vor Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Gemeinschuldners gegenüberstanden oder zumindest eine bedingte Aufrechnungslage gegeben war.
Wenngleich sich der Oberste Gerichtshof bisher noch nicht mit der Frage zu befassen hatte, wann der Rückvergütungsanspruch nach dem GrEStG entsteht, gibt es umfangreiche Rechtsprechung zum Kreis der nach den §§ 19, 20 KO bedingten Forderungen. Dieser Kreis wird von Rechtsprechung und Lehre weit gezogen (10 Ob 23/03k; Schubert aaO §§ 19, 20 Rz 68 mwN). So zählen zu den im Sinn des § 19 Abs 2 KO (gesetzlich) bedingten Forderungen auch potentielle Regressforderungen von Bürgen, dritten Pfandbestellern, Mitschuldnern oder Wechsel- und Scheckverpflichteten (die das Wertpapier eingelöst haben), die ungeachtet der noch nicht eingetretenen Bedingung gegen Passivforderungen der Masse aufrechenbar sind, wenn das rückgriffsbegründende Rechtsgeschäft schon vor der Konkurseröffnung (in unverdächtiger Zeit) bestanden hat (6 Ob 16/02z mwN; Schubert aaO; Gamerith aaO § 19 Rz 23 mwN). Ferner wurde zu den bedingten Forderungen auch Prozess- und Exekutionskosten im Zuge einer Rechtsverfolgung oder -verteidigung gerechnet, wobei der Anspruch nicht erst mit dem rechtskräftigen Zuspruch durch das Gericht, sondern - bedingt durch den Prozesserfolg - mit der Vornahme der einzelnen Prozesshandlungen entsteht (8 Ob 235/99p = SZ 73/39 mwN). Ebenso der - durch einen Zuerkennungsbeschluss der Bundesregierung - bedingte Anspruch auf eine besondere Förderung nach dem Presseförderungsgesetz (10 Ob 23/03k).Wenngleich sich der Oberste Gerichtshof bisher noch nicht mit der Frage zu befassen hatte, wann der Rückvergütungsanspruch nach dem GrEStG entsteht, gibt es umfangreiche Rechtsprechung zum Kreis der nach den Paragraphen 19, 20, KO bedingten Forderungen. Dieser Kreis wird von Rechtsprechung und Lehre weit gezogen (10 Ob 23/03k; Schubert aaO Paragraphen 19, 20, Rz 68 mwN). So zählen zu den im Sinn des Paragraph 19, Absatz 2, KO (gesetzlich) bedingten Forderungen auch potentielle Regressforderungen von Bürgen, dritten Pfandbestellern, Mitschuldnern oder Wechsel- und Scheckverpflichteten (die das Wertpapier eingelöst haben), die ungeachtet der noch nicht eingetretenen Bedingung gegen Passivforderungen der Masse aufrechenbar sind, wenn das rückgriffsbegründende Rechtsgeschäft schon vor der Konkurseröffnung (in unverdächtiger Zeit) bestanden hat (6 Ob 16/02z mwN; Schubert aaO; Gamerith aaO Paragraph 19, Rz 23 mwN). Ferner wurde zu den bedingten Forderungen auch Prozess- und Exekutionskosten im Zuge einer Rechtsverfolgung oder -verteidigung gerechnet, wobei der Anspruch nicht erst mit dem rechtskräftigen Zuspruch durch das Gericht, sondern - bedingt durch den Prozesserfolg - mit der Vornahme der einzelnen Prozesshandlungen entsteht (8 Ob 235/99p = SZ 73/39 mwN). Ebenso der - durch einen Zuerkennungsbeschluss der Bundesregierung - bedingte Anspruch auf eine besondere Förderung nach dem Presseförderungsgesetz (10 Ob 23/03k).
Unter Zugrundelegung dieses in Rechtsprechung und Lehre entwickelten weiten Verständnisses des (insolvenzrechtlichen) Bedingungsbegriffs ist davon auszugehen, dass auch der Anspruch auf Rückverrechnung des Grunderwerbssteuerguthabens bedingt schon vor der Konkurseröffnung bestanden hat. Wenngleich dieser Anspruch eine Antragstellung voraussetzt und durch den Bescheid der Abgabenbehörde bedingt war, entstand er schon vor der Konkurseröffnung. Als sein Entstehungszeitpunkt ist der Zeitpunkt der Rechtskraft des Urteils auf Nichtigerklärung des Kaufvertrags anzusehen, somit der 7. Februar 2002. Zu diesem - bereits lange vor Konkurseröffnung liegenden - Zeitpunkt standen einander Forderung und Gegenforderung erstmals gegenüber (§ 20 Abs 1 erster Satz KO).Unter Zugrundelegung dieses in Rechtsprechung und Lehre entwickelten weiten Verständnisses des (insolvenzrechtlichen) Bedingungsbegriffs ist davon auszugehen, dass auch der Anspruch auf Rückverrechnung des Grunderwerbssteuerguthabens bedingt schon vor der Konkurseröffnung bestanden hat. Wenngleich dieser Anspruch eine Antragstellung voraussetzt und durch den Bescheid der Abgabenbehörde bedingt war, entstand er schon vor der Konkurseröffnung. Als sein Entstehungszeitpunkt ist der Zeitpunkt der Rechtskraft des Urteils auf Nichtigerklärung des Kaufvertrags anzusehen, somit der 7. Februar 2002. Zu diesem - bereits lange vor Konkurseröffnung liegenden - Zeitpunkt standen einander Forderung und Gegenforderung erstmals gegenüber (Paragraph 20, Absatz eins, erster Satz KO).
5. Zur Judikatur des VwGH zu § 17 GrEStG:5. Zur Judikatur des VwGH zu Paragraph 17, GrEStG:
5.1. Nach § 17 Abs 1 Z 3 GrEStG wird die Steuer auf Antrag nicht festgesetzt, wenn das Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Übereignung begründen sollte, ungültig ist und das wirtschaftliche Ergebnis des ungültigen Rechtsgeschäfts beseitigt wird. Ist die Steuer aber bereits festgesetzt, so ist auf Antrag die Festsetzung entsprechend abzuändern (§ 17 Abs 4 GrEStG). Nach der Judikatur des VwGH entstehe der Anspruch auf Rückvergütung der Grunderwerbssteuer nicht unmittelbar aufgrund des Gesetzes, sondern erst nach Durchführung eines entsprechenden Verfahrens mit Erlassung des Bescheids (VwGH 13. 11. 1986, 86/16/0102). Ob der gutgeschriebene Betrag zu einem rückzahlbaren Guthaben führt, sei nach den Vorschriften der §§ 215, 239 BAO zu beurteilen. Solange noch kein Guthaben iSd § 215 Abs 4 BAO auf dem Abgabenkonto bestehe (und solange noch keine Geldforderung gegen die Abgabenbehörde existent geworden sei) stelle der Rückzahlungsanspruch einen nach § 331 EO pfändbaren Vermögenswert dar (VwGH 25. 11. 1999, 99/16/0023).5.1. Nach Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 3, GrEStG wird die Steuer auf Antrag nicht festgesetzt, wenn das Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Übereignung begründen sollte, ungültig ist und das wirtschaftliche Ergebnis des ungültigen Rechtsgeschäfts beseitigt wird. Ist die Steuer aber bereits festgesetzt, so ist auf Antrag die Festsetzung entsprechend abzuändern (Paragraph 17, Absatz 4, GrEStG). Nach der Judikatur des VwGH entstehe der Anspruch auf Rückvergütung der Grunderwerbssteuer nicht unmittelbar aufgrund des Gesetzes, sondern erst nach Durchführung eines entsprechenden Verfahrens mit Erlassung des Bescheids (VwGH 13. 11. 1986, 86/16/0102). Ob der gutgeschriebene Betrag zu einem rückzahlbaren Guthaben führt, sei nach den Vorschriften der Paragraphen 215, 239, BAO zu beurteilen. Solange noch kein Guthaben iSd Paragraph 215, Absatz 4, BAO auf dem Abgabenkonto bestehe (und solange noch keine Geldforderung gegen die Abgabenbehörde existent geworden sei) stelle der Rückzahlungsanspruch einen nach Paragraph 331, EO pfändbaren Vermögenswert dar (VwGH 25. 11. 1999, 99/16/0023).
5.2. Diese Judikatur ist für den vorliegenden Fall jedoch nicht maßgeblich. Im Zusammenhang mit der Aufrechnung im Konkurs geht der VwGH in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass den Aufrechnungsvorschriften des Insolvenzrechts der Vorrang vor den Vorschriften des Abgabenrechts über die Verrechnung von Guthaben und Steuerschulden bzw den Verrechnungsregeln der BAO zukomme (VwGH 29. 1. 2004, 2000/15/0046; VwGH 19. 3. 1997, 96/16/0052; VwGH 14. 9. 1993, 91/15/0103). Dieser Ansicht schloss sich der Obersten Gerichtshof an (7 Ob 184/00k). So vertrat der VwGH im Zusammenhang mit der Aufrechnung von Steuergutschriften mit einer Konkursforderung der Abgabenbehörde zur Frage des Entstehungszeitpunkts eines Vergütungs- bzw Rückforderungsanspruchs die Ansicht, dass es sich bei derartigen Ansprüchen um nichts anderes als um „negative Abgabenansprüche" handle. Solche Ansprüche entstünden kraft Gesetzes jeweils zu dem Zeitpunkt, in dem ein gesetzlicher Tatbestand, mit dessen Konkretisierung das Gesetz Abgabenrechtsfolgen verbinde, verwirklicht werde. Auf die Bescheiderlassung komme es dabei nicht an. Mit dem Bescheid werde lediglich die Durchsetzung des Anspruchs gegenüber der Abgabenbehörde bewirkt, nicht aber das Entstehen des Anspruchs (VwGH 19. 3. 1997, 96/16/0052 zu einem Anspruch auf Zollvergütung; VwGH 21. 10. 1993, 91/15/0077 = AnwBl 1994, 813 zu einem Rückforderungsanspruch aus der Veranlagung zur Umsatzsteuer). Sei ein Rückforderungsanspruch bereits vor Konkurseröffnung entstanden, stehe der Aufrechnung dieses Anspruchs mit der bestehenden Konkursforderung auch kein sich aus abgabenrechtlichen Vorschriften ergebendes Aufrechnungsverbot entgegen. Gleiches gelte im Hinblick auf § 20 Abs 1 erster Satz KO. Diese Rechtsprechungslinie des VwGH steht in Einklang mit dem referierten weiten Kreis bedingter Forderungen iS §§ 19 f KO.5.2. Diese Judikatur ist für den vorliegenden Fall jedoch nicht maßgeblich. Im Zusammenhang mit der Aufrechnung im Konkurs geht der VwGH in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass den Aufrechnungsvorschriften des Insolvenzrechts der Vorrang vor den Vorschriften des Abgabenrechts über die Verrechnung von Guthaben und Steuerschulden bzw den Verrechnungsregeln der BAO zukomme (VwGH 29. 1. 2004, 2000/15/0046; VwGH 19. 3. 1997, 96/16/0052; VwGH 14. 9. 1993, 91/15/0103). Dieser Ansicht schloss sich der Obersten Gerichtshof an (7 Ob 184/00k). So vertrat der VwGH im Zusammenhang mit der Aufrechnung von Steuergutschriften mit einer Konkursforderung der Abgabenbehörde zur Frage des Entstehungszeitpunkts eines Vergütungs- bzw Rückforderungsanspruchs die Ansicht, dass es sich bei derartigen Ansprüchen um nichts anderes als um „negative Abgabenansprüche" handle. Solche Ansprüche entstünden kraft Gesetzes jeweils zu dem Zeitpunkt, in dem ein gesetzlicher Tatbestand, mit dessen Konkretisierung das Gesetz Abgabenrechtsfolgen verbinde, verwirklicht werde. Auf die Bescheiderlassung komme es dabei nicht an. Mit dem Bescheid werde lediglich die Durchsetzung des Anspruchs gegenüber der Abgabenbehörde bewirkt, nicht aber das Entstehen des Anspruchs (VwGH 19. 3. 1997, 96/16/0052 zu einem Anspruch auf Zollvergütung; VwGH 21. 10. 1993, 91/15/0077 = AnwBl 1994, 813 zu einem Rückforderungsanspruch aus der Veranlagung zur Umsatzsteuer). Sei ein Rückforderungsanspruch bereits vor Konkurseröffnung entstanden, stehe der Aufrechnung dieses Anspruchs mit der bestehenden Konkursforderung auch kein sich aus abgabenrechtlichen Vorschriften ergebendes Aufrechnungsverbot entgegen. Gleiches gelte im Hinblick auf Paragraph 20, Absatz eins, erster Satz KO. Diese Rechtsprechungslinie des VwGH steht in Einklang mit dem referierten weiten Kreis bedingter Forderungen iS Paragraphen 19, f KO.
6. Zur Zulässigkeit der Aufrechnung nach § 20 Abs 1 zweiter Satz KO:6. Zur Zulässigkeit der Aufrechnung nach Paragraph 20, Absatz eins, zweiter Satz KO:
Ungeachtet des Umstands, dass sich Forderung und Gegenforderung im Zeitpunkt der Konkurseröffnung aufrechenbar gegenüberstanden, wäre die Aufrechnung dennoch ausgeschlossen, wenn der Schuldner des Gemeinschuldners bei Erwerb der Gegenforderung von der Zahlungsunfähigkeit des Gemeinschuldners Kenntnis hatte oder haben musste (§ 20 Abs 1 KO zweiter Satz KO). Der Zweck dieses Aufrechnungsverbots liegt darin, die Aufrechnung mit Gegenforderungen, die in der Krise billig erworben wurden, hintanzuhalten. Im Hinblick auf diese Zielrichtung kann vom „Erwerb" einer Forderung iSd § 20 Abs 1 aber nur gesprochen werden, wenn die Schuld gegenüber dem späteren Gemeinschuldner schon vor Konkursbeginn zumindest bedingt entstanden ist und nach diesem Zeitpunkt (aber noch vor Konkursbeginn) der Erwerb der Aktivforderung (= die Forderung des Konkursgläubigers) eintritt. Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall nicht erfüllt, weil der Masse keine später erworbene Gegenforderung des Schuldners gegenüberstand (Gamerith aaO § 20 Rz 23 mwN), sondern die Abgabenschuld des nunmehrigen Gemeinschuldners über 70.181,60 EUR bereits in den Jahren 1996 bis 2001 aufgelaufen ist und somit bereits vor dem Rückvergütungsguthaben über 5.430,48 EUR entstanden ist. Das Aufrechnungsverbot des § 20 Abs 1 zweiter Satz greift demnach nicht. Zudem ist die Aufrechnung nach § 20 Abs 2 KO jedenfalls (ohne dass es auf die Kenntnis oder fahrlässige Unkenntnis ankäme) zulässig, wenn die Aktivforderung früher als 6 Monate vor Konkurseröffnung entstanden ist, was hier unzweifelhaft der Fall ist.Ungeachtet des Umstands, dass sich Forderung und Gegenforderung im Zeitpunkt der Konkurseröffnung aufrechenbar gegenüberstanden, wäre die Aufrechnung dennoch ausgeschlossen, wenn der Schuldner des Gemeinschuldners bei Erwerb der Gegenforderung von der Zahlungsunfähigkeit des Gemeinschuldners Kenntnis hatte oder haben musste (Paragraph 20, Absatz eins, KO zweiter Satz KO). Der Zweck dieses Aufrechnungsverbots liegt darin, die Aufrechnung mit Gegenforderungen, die in der Krise billig erworben wurden, hintanzuhalten. Im Hinblick auf diese Zielrichtung kann vom „Erwerb" einer Forderung iSd Paragraph 20, Absatz eins, aber nur gesprochen werden, wenn die Schuld gegenüber dem späteren Gemeinschuldner schon vor Konkursbeginn zumindest bedingt entstanden ist und nach diesem Zeitpunkt (aber noch vor Konkursbeginn) der Erwerb der Aktivforderung (= die Forderung des Konkursgläubigers) eintritt. Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall nicht erfüllt, weil der Masse keine später erworbene Gegenforderung des Schuldners gegenüberstand (Gamerith aaO Paragraph 20, Rz 23 mwN), sondern die Abgabenschuld des nunmehrigen Gemeinschuldners über 70.181,60 EUR bereits in den Jahren 1996 bis 2001 aufgelaufen ist und somit bereits vor dem Rückvergütungsguthaben über 5.430,48 EUR entstanden ist. Das Aufrechnungsverbot des Paragraph 20, Absatz eins, zweiter Satz greift demnach nicht. Zudem ist die Aufrechnung nach Paragraph 20, Absatz 2, KO jedenfalls (ohne dass es auf die Kenntnis oder fahrlässige Unkenntnis ankäme) zulässig, wenn die Aktivforderung früher als 6 Monate vor Konkurseröffnung entstanden ist, was hier unzweifelhaft der Fall ist.
7. Zum Anfechtungsgrund nach § 31 Abs 1 Z 2 KO:7. Zum Anfechtungsgrund nach Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 2, KO:
Ist die Aufrechnung auch nach § 20 Abs 1 zweiter Satz KO nicht ausgeschlossen, kann die im Konkurs zulässige Aufrechnung immer noch wegen Vorliegens eines Anfechtungstatbestands nach den §§ 28 ff KO angefochten werden (1 Ob 2231/96m; 7 Ob 2177/96i; RIS-Justiz RS0064227 [T2]; Gamerith aaO § 19 Rz 21 mwN; König, Anfechtung4 Rz 14/8). Dem Tatsachenvorbringen des Masseverwalters ist auch die Geltendmachung des Anfechtungsgrundes nach § 31 Abs 1 Z 2 KO zu entnehmen (Rechtshandlungen, durch die ein Konkursgläubiger Sicherstellung oder Befriedigung erlangt, wenn dem anderen Teil die Zahlungsunfähigkeit bekannt war oder bekannt sein musste). Dieser Anfechtungsgrund muss aber schon an der Verfristung scheitern, weil die Aufrechnungserklärung auf das erstmalige Eintreten der Aufrechnungslage (Rechtskraft der Nichtigerklärung des Kaufvertrags vom 7. Februar 2002) zurückwirkt, welcher Zeitpunkt mehr als sechs Monate vor der Konkurseröffnung liegt (§ 31 Abs 4 KO). Die subjektiven und zeitlichen Anfechtungsvoraussetzungen sind nach dem Zeitpunkt der Aufrechnungslage zu beurteilen, weil da bereits Deckung des Gläubigers eingetreten ist (König aaO Rz 14/9).Ist die Aufrechnung auch nach Paragraph 20, Absatz eins, zweiter Satz KO nicht ausgeschlossen, kann die im Konkurs zulässige Aufrechnung immer noch wegen Vorliegens eines Anfechtungstatbestands nach den Paragraphen 28, ff KO angefochten werden (1 Ob 2231/96m; 7 Ob 2177/96i; RIS-Justiz RS0064227 [T2]; Gamerith aaO Paragraph 19, Rz 21 mwN; König, Anfechtung4 Rz 14/8). Dem Tatsachenvorbringen des Masseverwalters ist auch die Geltendmachung des Anfechtungsgrundes nach Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 2, KO zu entnehmen (Rechtshandlungen, durch die ein Konkursgläubiger Sicherstellung oder Befriedigung erlangt, wenn dem anderen Teil die Zahlungsunfähigkeit bekannt war oder bekannt sein musste). Dieser Anfechtungsgrund muss aber schon an der Verfristung scheitern, weil die Aufrechnungserklärung auf das erstmalige Eintreten der Aufrechnungslage (Rechtskraft der Nichtigerklärung des Kaufvertrags vom 7. Februar 2002) zurückwirkt, welcher Zeitpunkt mehr als sechs Monate vor der Konkurseröffnung liegt (Paragraph 31, Absatz 4, KO). Die subjektiven und zeitlichen Anfechtungsvoraussetzungen sind nach dem Zeitpunkt der Aufrechnungslage zu beurteilen, weil da bereits Deckung des Gläubigers eingetreten ist (König aaO Rz 14/9).
In Stattgebung der Revision der beklagten Partei war aus diesen Gründen das klageabweisende Ersturteil wiederherzustellen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO.