Rechtssatz RS0051758
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0051758
Entscheidungsdatum
25.01.2023
Rechtssatz
Bei einem wirksam vereinbarten Überstundenpauschale besteht die Möglichkeit zu vereinbaren, dass dieses vom Arbeitgeber widerrufen oder unter bestimmten Umständen auf Einzelverrechnung übergegangen werden kann.
Entscheidungstexte
- 9 ObA 36/87
Entscheidungstext OGH 01.07.1987 9 ObA 36/87
Veröff: RdW 1988,22 = Arb 10638 = DRdA 1990,55 (R Mosler)
- 9 ObA 143/90
Entscheidungstext OGH 13.06.1990 9 ObA 143/90
Veröff: WBl 1990,378
- 9 ObA 28/94
Entscheidungstext OGH 04.05.1994 9 ObA 28/94
nur: Bei einem wirksam vereinbarten Überstundenpauschale besteht die Möglichkeit zu vereinbaren, dass dieses vom Arbeitgeber widerrufen werden kann. (T1)
- 8 ObA 65/07b
Entscheidungstext OGH 22.11.2007 8 ObA 65/07b
Beisatz: Die „sinngemäße Anwendung" des § 15 Abs 6 GehG ist als solcher Umstand anzusehen, sodass bei Vorliegen der in dieser Bestimmung angeführten Voraussetzungen der Dienstgeber jedenfalls zum Widerruf der Pauschalierung beziehungsweise zum Übergang auf Einzelverrechnung berechtigt ist. (T2)
Beisatz: Soweit allerdings der Dienstgeber unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 15 Abs 6 GehG seine Möglichkeit, die Überstundenpauschalierung einseitig zu ändern, zu beseitigen oder auf Einzelverrechnung umzustellen wahren will, bleibt ihm die Möglichkeit unbenommen, im Zusammenhang mit der, letztlich eine vertragliche Vereinbarung darstellenden „Gewährung der Überstundenpauschalierung" einen entsprechenden Widerrufsvorbehalt abzugeben. (T3)
Beisatz: Hier: Frage, ob das Abgehen von einer gewährten Überstundenpauschale und der Übergang zur Einzelabrechnung von Überstunden einseitig durch die Dienstbehörde (Universität) vorgenommen werden kann. (T4)
- 9 ObA 91/07h
Entscheidungstext OGH 09.07.2008 9 ObA 91/07h
Auch; Beisatz: Der Vorbehalt, am Jahresende die tatsächlich geleisteten Überstunden den bereits bezahlten gegenüberzustellen wurde hier als Vereinbarung eines Vorbehalts, die Pauschalabrechnung zu widerrufen, qualifiziert. (T5)
Veröff: SZ 2008/100
- 9 ObA 61/11b
Entscheidungstext OGH 27.07.2011 9 ObA 61/11b
Vgl auch; Beisatz: Hier: Zulässigkeit der mehrfachen Befristung einer Mehrdienstpauschale bejaht. (T6)
- 9 ObA 30/15z
Entscheidungstext OGH 24.06.2015 9 ObA 30/15z
- 8 ObA 45/18b
Entscheidungstext OGH 29.08.2019 8 ObA 45/18b
- 8 ObA 2/23m
Entscheidungstext OGH 25.01.2023 8 ObA 2/23m
Vgl; Beisatz: Hier: Vereinbarung eines Überstundenpauschales gegen jederzeitigen Widerruf; Entzug des Pauschales wegen Minderleistung der Arbeitnehmerin. (T7)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0051758
Zuletzt aktualisiert am
09.03.2023
Dokumentnummer
JJR_19870701_OGH0002_009OBA00036_8700000_004