Die Revision der klagenden Partei ist aus den vom Berufungsgericht angeführten Gründen zulässig und im Ergebnis auch berechtigt. Die Vorinstanzen haben die die Nebengebühren von Beamten betreffende Rechtslage zutreffend dargestellt.
Gemäß § 15 Abs 1 Z 1 GehG gehört zu den Nebengebühren auch die Überstundenvergütung (§ 16). Nach § 15 Abs 2 GehG können bestimmte Nebengebühren, unter anderem die Überstundenvergütung, pauschaliert werden, wenn die Dienstleistungen, die einen Anspruch auf eine solche Nebengebühr begründen, dauernd so regelmäßig erbracht werden, dass die Ermittlung monatlicher Durchschnittswerte möglich ist (Einzelpauschale). Die Pauschalierung bedarf in den Fällen des Abs 1 Z 1, 3 bis 6 und 10 der Zustimmung des Bundeskanzlers. Die Festsetzung einheitlicher Pauschale für im Wesentlichen gleichartige Dienste ist zulässig (Gruppenpauschale). Bei pauschalierten Nebengebühren für zeitliche Mehrleistungen ist zu bestimmen, welcher Teil der Vergütung den Überstundenzuschlag darstellt. Nach § 15 Abs 6 GehG ist die pauschalierte Nebengebühr neu zu bemessen, wenn sich der ihrer Bemessung zugrundeliegende Sachverhalt wesentlich geändert hat.Gemäß Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer eins, GehG gehört zu den Nebengebühren auch die Überstundenvergütung (Paragraph 16,). Nach Paragraph 15, Absatz 2, GehG können bestimmte Nebengebühren, unter anderem die Überstundenvergütung, pauschaliert werden, wenn die Dienstleistungen, die einen Anspruch auf eine solche Nebengebühr begründen, dauernd so regelmäßig erbracht werden, dass die Ermittlung monatlicher Durchschnittswerte möglich ist (Einzelpauschale). Die Pauschalierung bedarf in den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins, 3 bis 6 und 10 der Zustimmung des Bundeskanzlers. Die Festsetzung einheitlicher Pauschale für im Wesentlichen gleichartige Dienste ist zulässig (Gruppenpauschale). Bei pauschalierten Nebengebühren für zeitliche Mehrleistungen ist zu bestimmen, welcher Teil der Vergütung den Überstundenzuschlag darstellt. Nach Paragraph 15, Absatz 6, GehG ist die pauschalierte Nebengebühr neu zu bemessen, wenn sich der ihrer Bemessung zugrundeliegende Sachverhalt wesentlich geändert hat.
Der Verwaltungsgerichtshof erkennt in ständiger Rechtsprechung, dass das Gesetz den Beamten kein subjektives Recht auf die Pauschalverrechnung von Nebengebühren einräumt. Die im Gesetz vorgesehene Möglichkeit der Pauschalvergütung von Überstunden stellt vielmehr eine Berechnungsart dar, die der Verwaltungsvereinfachung dient. Der Beamte hat in diesem Zusammenhang keinen Anspruch darauf, dass eine einmal vorgenommene Pauschalierung beibehalten wird. Vielmehr bleibt es der Dienstbehörde unbenommen, von der Pauschalvergütung der Überstunden auf deren Einzelverrechnung überzugehen. Demgegenüber steht es dem Beamten stets frei, sein Begehren auf Nebengebühren im Weg der Einzelverrechnung zu stellen (Erkenntnis des VwGH vom 19. 4. 1995, Zl. 95/12/0077; 30. 5. 2001, Zl. 95/12/0079; 11. 12. 2002, Zl. 2002/12/0112 = VwSlg 15.972 A uva). Der Verwaltungsgerichtshof hat allerdings in mehreren Erkenntnissen (18. 11. 1991, Zl. 90/12/0233; 15. 5. 2002, Zl. 2001/12/0224; 11. 12. 2004, Zl. 2002/12/0112) ausgesprochen, dass dem Beamten im Fall des § 15 Abs 5 GehG, der eine abgestufte Behalteregelung für die pauschalierten Nebengebühren enthalte, ein Recht auf Beibehaltung einer solchen Nebengebühr zustehe. Das Pauschale verbleibe dem Beamten nach dem ersten Satz dieser Bestimmung ungeschmälert im Fall des Urlaubs und der Dienstverhinderung wegen Dienstunfalls sowie - bis zur Dauer eines Monats - bei sonstigen gerechtfertigten Abwesenheiten vom Dienst; darüber hinaus habe die pauschalierte Nebengebühr zu ruhen. Daraus folge, dass es nicht allein aus einem solchen Grund zu einer Neubemessung des Pauschales kommen dürfe. Nach § 22 VBG gelten für die Nebengebühren der Vertragsbediensteten „die einschlägigen Bestimmungen für die Bundesbeamten sinngemäß". Entgegen der von der beklagten Partei vertretenen Auffassung, ist in diesem Zusammenhang der Rechtsansicht der klagenden Partei beizupflichten, dass der Anordnung der „sinngemäßen" Anwendung der für Bundesbeamte geltenden Regelungen sehr wohl Beachtung zukommt. Es ist daher davon auszugehen, dass sich der Gesetzgeber des Unterschiedes zwischen dem öffentlich-rechtlichen Beamtenverhältnis und dem auf Vertrag beruhenden Dienstverhältnis der Vertragsbediensteten des Bundes bewusst war und diesen Unterschied auch durch diese Formulierung zum Ausdruck bringen wollte. Dafür spricht auch, dass er in den Sätzen 3 und 4 der leg cit sehr wohl eine ausdrückliche Verweisung auf einzelne Bestimmungen des Gehaltsgesetzes vorgenommen hat.Der Verwaltungsgerichtshof erkennt in ständiger Rechtsprechung, dass das Gesetz den Beamten kein subjektives Recht auf die Pauschalverrechnung von Nebengebühren einräumt. Die im Gesetz vorgesehene Möglichkeit der Pauschalvergütung von Überstunden stellt vielmehr eine Berechnungsart dar, die der Verwaltungsvereinfachung dient. Der Beamte hat in diesem Zusammenhang keinen Anspruch darauf, dass eine einmal vorgenommene Pauschalierung beibehalten wird. Vielmehr bleibt es der Dienstbehörde unbenommen, von der Pauschalvergütung der Überstunden auf deren Einzelverrechnung überzugehen. Demgegenüber steht es dem Beamten stets frei, sein Begehren auf Nebengebühren im Weg der Einzelverrechnung zu stellen (Erkenntnis des VwGH vom 19. 4. 1995, Zl. 95/12/0077; 30. 5. 2001, Zl. 95/12/0079; 11. 12. 2002, Zl. 2002/12/0112 = VwSlg 15.972 A uva). Der Verwaltungsgerichtshof hat allerdings in mehreren Erkenntnissen (18. 11. 1991, Zl. 90/12/0233; 15. 5. 2002, Zl. 2001/12/0224; 11. 12. 2004, Zl. 2002/12/0112) ausgesprochen, dass dem Beamten im Fall des Paragraph 15, Absatz 5, GehG, der eine abgestufte Behalteregelung für die pauschalierten Nebengebühren enthalte, ein Recht auf Beibehaltung einer solchen Nebengebühr zustehe. Das Pauschale verbleibe dem Beamten nach dem ersten Satz dieser Bestimmung ungeschmälert im Fall des Urlaubs und der Dienstverhinderung wegen Dienstunfalls sowie - bis zur Dauer eines Monats - bei sonstigen gerechtfertigten Abwesenheiten vom Dienst; darüber hinaus habe die pauschalierte Nebengebühr zu ruhen. Daraus folge, dass es nicht allein aus einem solchen Grund zu einer Neubemessung des Pauschales kommen dürfe. Nach Paragraph 22, VBG gelten für die Nebengebühren der Vertragsbediensteten „die einschlägigen Bestimmungen für die Bundesbeamten sinngemäß". Entgegen der von der beklagten Partei vertretenen Auffassung, ist in diesem Zusammenhang der Rechtsansicht der klagenden Partei beizupflichten, dass der Anordnung der „sinngemäßen" Anwendung der für Bundesbeamte geltenden Regelungen sehr wohl Beachtung zukommt. Es ist daher davon auszugehen, dass sich der Gesetzgeber des Unterschiedes zwischen dem öffentlich-rechtlichen Beamtenverhältnis und dem auf Vertrag beruhenden Dienstverhältnis der Vertragsbediensteten des Bundes bewusst war und diesen Unterschied auch durch diese Formulierung zum Ausdruck bringen wollte. Dafür spricht auch, dass er in den Sätzen 3 und 4 der leg cit sehr wohl eine ausdrückliche Verweisung auf einzelne Bestimmungen des Gehaltsgesetzes vorgenommen hat.
Gemäß § 126 Abs 4 UG 2002 gilt das Vertragsbedienstetengesetz hinsichtlich der ihm zum Stichtag unterliegenden ArbeitnehmerInnen als Inhalt des Arbeitsvertrags mit der Universität. In seiner Entscheidung 9 ObA 129/04t hat der Oberste Gerichtshof dargelegt, dass der Gesetzgeber die bis dahin ergangene Rechtsprechung zur Rechtswahrungsklausel, wonach die für die Arbeitnehmer günstigeren zwingenden Normen des Arbeitsrechts (insbesondere des Angestellten- oder Urlaubsgesetzes) gegenüber ungünstigeren Bestimmungen des VBG den Vorrang genießen, wohl gekannt haben dürfte. Aus den Materialien (ErlRV 1134 BlgNR XXI. GP, 108) gehe hervor, dass zunächst geplant gewesen sei, die Bestimmungen des VBG als Kollektivvertrag weiter gelten zu lassen. Erst Bedenken hinsichtlich der Zulässigkeit einer dynamischen Verweisung in einem Kollektivvertrag hätten dazu geführt, an dessen Stelle den Einzelvertrag als Geltungsgrund treten zu lassen (AB 1224 BlgNR XXI. GP, 15). Es könne dem Gesetzgeber nun nicht unterstellt werden, dass er es in Kenntnis der vorgenannten Judikatur unternommen hätte, mit der nunmehr gewählten, von früheren Rechtswahrungsklauseln deutlich abweichenden Formulierung eine einzelvertragliche Regelung zu schaffen, die - zumindest teilweise - von Anfang an gegen einseitig zwingende Bestimmungen des Arbeitsrechts (insbesondere des Angestellten- und Arbeitszeitgesetzes) verstoßen hätte. Vielmehr sei dem Gesetzgeber zuzusinnen, dass er - zumal er gleichzeitig auch Normgeber der teilweise günstigeren Bestimmungen des AngG und des AZG sei - mit der Vorgabe eines zwingenden Arbeitsvertragsinhalts für die übergeleiteten Arbeitnehmer (siehe auch den Ausschluss von Sondervereinbarungen nach § 36 VBG) eine spezielle Regelung habe treffen wollen, die auch allenfalls günstigeren Bestimmungen des allgemeinen Arbeitsrechts vorgehen solle. § 108 Abs 1 UG 2002 sei daher dahin zu verstehen, dass die ehemaligen Vertragsbediensteten nach der Übernahme des Dienstverhältnisses durch die Universität zwar dem allgemeinen Regime des Arbeitsrechts unterstellt werden, dass aber der vom Gesetz vorgegebene Inhalt des Arbeitsvertrags, nämlich das VBG in seiner jeweils geltenden Fassung, dort, wo er vom allgemeinen Arbeitsrecht abweiche, wegen seiner Spezialität den Anwendungsvorrang genieße. Für den vorliegend zu beurteilenden Fall bedeutet dies, dass die Frage der Berechtigung des Klagebegehrens von der Auslegung des § 22 VBG abhängt.Gemäß Paragraph 126, Absatz 4, UG 2002 gilt das Vertragsbedienstetengesetz hinsichtlich der ihm zum Stichtag unterliegenden ArbeitnehmerInnen als Inhalt des Arbeitsvertrags mit der Universität. In seiner Entscheidung 9 ObA 129/04t hat der Oberste Gerichtshof dargelegt, dass der Gesetzgeber die bis dahin ergangene Rechtsprechung zur Rechtswahrungsklausel, wonach die für die Arbeitnehmer günstigeren zwingenden Normen des Arbeitsrechts (insbesondere des Angestellten- oder Urlaubsgesetzes) gegenüber ungünstigeren Bestimmungen des VBG den Vorrang genießen, wohl gekannt haben dürfte. Aus den Materialien (ErlRV 1134 BlgNR römisch 21 . GP, 108) gehe hervor, dass zunächst geplant gewesen sei, die Bestimmungen des VBG als Kollektivvertrag weiter gelten zu lassen. Erst Bedenken hinsichtlich der Zulässigkeit einer dynamischen Verweisung in einem Kollektivvertrag hätten dazu geführt, an dessen Stelle den Einzelvertrag als Geltungsgrund treten zu lassen Ausschussbericht 1224 BlgNR römisch 21 . GP, 15). Es könne dem Gesetzgeber nun nicht unterstellt werden, dass er es in Kenntnis der vorgenannten Judikatur unternommen hätte, mit der nunmehr gewählten, von früheren Rechtswahrungsklauseln deutlich abweichenden Formulierung eine einzelvertragliche Regelung zu schaffen, die - zumindest teilweise - von Anfang an gegen einseitig zwingende Bestimmungen des Arbeitsrechts (insbesondere des Angestellten- und Arbeitszeitgesetzes) verstoßen hätte. Vielmehr sei dem Gesetzgeber zuzusinnen, dass er - zumal er gleichzeitig auch Normgeber der teilweise günstigeren Bestimmungen des AngG und des AZG sei - mit der Vorgabe eines zwingenden Arbeitsvertragsinhalts für die übergeleiteten Arbeitnehmer (siehe auch den Ausschluss von Sondervereinbarungen nach Paragraph 36, VBG) eine spezielle Regelung habe treffen wollen, die auch allenfalls günstigeren Bestimmungen des allgemeinen Arbeitsrechts vorgehen solle. Paragraph 108, Absatz eins, UG 2002 sei daher dahin zu verstehen, dass die ehemaligen Vertragsbediensteten nach der Übernahme des Dienstverhältnisses durch die Universität zwar dem allgemeinen Regime des Arbeitsrechts unterstellt werden, dass aber der vom Gesetz vorgegebene Inhalt des Arbeitsvertrags, nämlich das VBG in seiner jeweils geltenden Fassung, dort, wo er vom allgemeinen Arbeitsrecht abweiche, wegen seiner Spezialität den Anwendungsvorrang genieße. Für den vorliegend zu beurteilenden Fall bedeutet dies, dass die Frage der Berechtigung des Klagebegehrens von der Auslegung des Paragraph 22, VBG abhängt.
Für den Bereich des öffentlich-rechtlichen Beamtenverhältnisses hat der Verwaltungsgerichtshof - wie dargestellt (mit den oben erwähnten Ausnahmen) - ein subjektives Recht auf die Pauschalierung von Nebengebühren verneint und dies damit begründet, dass die im Gesetz vorgesehene Möglichkeit der Pauschalvergütung lediglich eine Berechnungsart darstelle, die der Verwaltungsvereinfachung diene und es der Dienstbehörde unbenommen bleibe, von der Pauschalvergütung der Überstunden auf deren Einzelverrechnung überzugehen. Berücksichtigt man die gänzlich unterschiedliche Ausgestaltung des öffentlich-rechtlichen Beamtenverhältnisses, in dem sowohl die Pauschalierung von Nebenleistungen als auch die „Rückkehr" zur Einzelverrechnung mittels - anfechtbaren - Bescheides erfolgen, kann die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für den Bereich des, durch die Bestimmungen des VBG zwar in relativ engen Grenzen determinierten, letztlich aber auf Vertrag beruhenden Dienstverhältnisses der Vertragsbediensteten des Bundes nicht vorbehaltlos angewendet werden. In § 4 Abs 2 VBG werden die Mindesterfordernisse für den Dienstvertrag dargestellt. Es ist allerdings zulässig darüber hinaus weitere Punkte in den Dienstvertrag aufzunehmen. Wird daher - wie im Fall der hier betroffenen Dienstnehmer - den Vertragsbediensteten über Antrag eine Überstundenpauschale gewährt, stellt dies jedenfalls eine (durch § 22 VBG gedeckte) Ergänzung des Dienstvertrags dar. Im Bereich des allgemeinen Arbeitsrechts wird von der Rechtsprechung die Möglichkeit bejaht, bei einer wirksam vereinbarten Überstundenpauschale zu vereinbaren, dass diese vom Arbeitgeber widerrufen oder unter bestimmten Umständen auf Einzelverrechnung übergegangen werden kann (Arb 10.638; RIS-Justiz RS0051758 ua). Die „sinngemäße Anwendung" des § 15 Abs 6 GehG ist als solcher Umstand anzusehen, sodass bei Vorliegen der in dieser Bestimmung angeführten Voraussetzungen der Dienstgeber jedenfalls zum Widerruf der Pauschalierung bzw zum Übergang auf Einzelverrechnung berechtigt ist. Dies ergibt sich schon aus der im Gesetz normierten Verpflichtung, auf eine wesentliche Änderung des Sachverhalts zu reagieren. Soweit allerdings der Dienstgeber unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 15 Abs 6 GehG seine Möglichkeit, die Überstundenpauschalierung einseitig zu ändern, zu beseitigen oder auf Einzelverrechnung umzustellen wahren will, bleibt ihm die Möglichkeit unbenommen, im Zusammenhang mit der, letztlich eine vertragliche Vereinbarung darstellenden „Gewährung der Überstundenpauschalierung" einen entsprechenden Widerrufsvorbehalt abzugeben. Dies stellt eine dem Dienstgeber zumutbare und durchaus praktikable Vorgangsweise dar.Für den Bereich des öffentlich-rechtlichen Beamtenverhältnisses hat der Verwaltungsgerichtshof - wie dargestellt (mit den oben erwähnten Ausnahmen) - ein subjektives Recht auf die Pauschalierung von Nebengebühren verneint und dies damit begründet, dass die im Gesetz vorgesehene Möglichkeit der Pauschalvergütung lediglich eine Berechnungsart darstelle, die der Verwaltungsvereinfachung diene und es der Dienstbehörde unbenommen bleibe, von der Pauschalvergütung der Überstunden auf deren Einzelverrechnung überzugehen. Berücksichtigt man die gänzlich unterschiedliche Ausgestaltung des öffentlich-rechtlichen Beamtenverhältnisses, in dem sowohl die Pauschalierung von Nebenleistungen als auch die „Rückkehr" zur Einzelverrechnung mittels - anfechtbaren - Bescheides erfolgen, kann die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für den Bereich des, durch die Bestimmungen des VBG zwar in relativ engen Grenzen determinierten, letztlich aber auf Vertrag beruhenden Dienstverhältnisses der Vertragsbediensteten des Bundes nicht vorbehaltlos angewendet werden. In Paragraph 4, Absatz 2, VBG werden die Mindesterfordernisse für den Dienstvertrag dargestellt. Es ist allerdings zulässig darüber hinaus weitere Punkte in den Dienstvertrag aufzunehmen. Wird daher - wie im Fall der hier betroffenen Dienstnehmer - den Vertragsbediensteten über Antrag eine Überstundenpauschale gewährt, stellt dies jedenfalls eine (durch Paragraph 22, VBG gedeckte) Ergänzung des Dienstvertrags dar. Im Bereich des allgemeinen Arbeitsrechts wird von der Rechtsprechung die Möglichkeit bejaht, bei einer wirksam vereinbarten Überstundenpauschale zu vereinbaren, dass diese vom Arbeitgeber widerrufen oder unter bestimmten Umständen auf Einzelverrechnung übergegangen werden kann (Arb 10.638; RIS-Justiz RS0051758 ua). Die „sinngemäße Anwendung" des Paragraph 15, Absatz 6, GehG ist als solcher Umstand anzusehen, sodass bei Vorliegen der in dieser Bestimmung angeführten Voraussetzungen der Dienstgeber jedenfalls zum Widerruf der Pauschalierung bzw zum Übergang auf Einzelverrechnung berechtigt ist. Dies ergibt sich schon aus der im Gesetz normierten Verpflichtung, auf eine wesentliche Änderung des Sachverhalts zu reagieren. Soweit allerdings der Dienstgeber unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 15, Absatz 6, GehG seine Möglichkeit, die Überstundenpauschalierung einseitig zu ändern, zu beseitigen oder auf Einzelverrechnung umzustellen wahren will, bleibt ihm die Möglichkeit unbenommen, im Zusammenhang mit der, letztlich eine vertragliche Vereinbarung darstellenden „Gewährung der Überstundenpauschalierung" einen entsprechenden Widerrufsvorbehalt abzugeben. Dies stellt eine dem Dienstgeber zumutbare und durchaus praktikable Vorgangsweise dar.
Im vorliegend zu beurteilenden Fall ist unstrittig, dass den betroffenen Dienstnehmern gegenüber ein Widerrufsvorbehalt nicht erfolgte.
Die Behauptung, dass auch nur hinsichtlich einzelner hier betroffener Dienstnehmer die Voraussetzungen des § 15 Abs 6 GehG vorlägen, hat die beklagte Partei nicht aufgestellt, sondern vielmehr den Rechtsstandpunkt vertreten, dass - ungeachtet eines für jeden Dienstnehmer anders gelagerten Sachverhalts - die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs, wonach kein subjektives Recht auf Beibehaltung einer Pauschalierung besteht, uneingeschränkt auch auf Dienstnehmer, die dem VBG unterliegen, anwendbar sei. Da sich weder aus dem Vorbringen der beklagten Partei noch aus dem Sachverhalt ergibt, dass zumindest hinsichtlich einzelner der betroffenen Dienstnehmer die Voraussetzungen des § 15 Abs 6 GehG vorliegen, ist dem (Haupt-)Feststellungsbegehren Folge zu geben. Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO. Der Zuspruch des Aufwandsersatzes beruht auf § 58a ASGG iVm § 1 AufwandersatzG.Die Behauptung, dass auch nur hinsichtlich einzelner hier betroffener Dienstnehmer die Voraussetzungen des Paragraph 15, Absatz 6, GehG vorlägen, hat die beklagte Partei nicht aufgestellt, sondern vielmehr den Rechtsstandpunkt vertreten, dass - ungeachtet eines für jeden Dienstnehmer anders gelagerten Sachverhalts - die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs, wonach kein subjektives Recht auf Beibehaltung einer Pauschalierung besteht, uneingeschränkt auch auf Dienstnehmer, die dem VBG unterliegen, anwendbar sei. Da sich weder aus dem Vorbringen der beklagten Partei noch aus dem Sachverhalt ergibt, dass zumindest hinsichtlich einzelner der betroffenen Dienstnehmer die Voraussetzungen des Paragraph 15, Absatz 6, GehG vorliegen, ist dem (Haupt-)Feststellungsbegehren Folge zu geben. Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 41, 50, ZPO. Der Zuspruch des Aufwandsersatzes beruht auf Paragraph 58 a, ASGG in Verbindung mit Paragraph eins, AufwandersatzG.