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Rechtssatz RS0122931

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0122931

Geschäftszahl

8ObA65/07b

Entscheidungsdatum

22.11.2007

Rechtssatz

Bei Vorliegen der Voraussetzungen der hier sinngemäß anzuwendenden Bestimmung des Paragraph 15, Absatz 6, GehG (Paragraph 22, VBG) ist der Dienstgeber jedenfalls zum Widerruf der Pauschalierung bzw zum Übergang auf Einzelverrechnung berechtigt. Soweit allerdings der Dienstgeber unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 15, Absatz 6, GehG seine Möglichkeit, die Überstundenpauschalierung einseitig zu ändern, zu beseitigen oder auf Einzelverrechnung umzustellen wahren will, bleibt ihm die Möglichkeit unbenommen, im Zusammenhang mit der, letztlich eine vertragliche Vereinbarung darstellenden „Gewährung der Überstundenpauschalierung" einen entsprechenden Widerrufsvorbehalt abzugeben.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122931

Dokumentnummer

JJR_20071122_OGH0002_008OBA00065_07B0000_001