Rechtssatz RS0120489
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0120489
Entscheidungsdatum
29.10.2015
Norm
Universitätsgesetz 2002 §108
Universitätsgesetz 2002 §126
Universitätsgesetz 2002 §128
VBG §24 Abs9
Rechtssatz
§ 108 Abs 1 UG 2002 ist dahin zu verstehen, dass die ehemaligen Vertragsbediensteten nach der Übernahme des Dienstverhältnisses durch die Universitäten zwar dem allgemeinen Regime des Arbeitsrechts unterstellt werden, dass aber der von § 126 Abs 4 UG 2002 vorgegebene Inhalt des Arbeitsvertrags, nämlich das VBG in der jeweils geltenden Fassung, dort, wo er vom allgemeinen Arbeitsrecht abweicht, wegen seiner Spezialität den Anwendungsvorrang genießt. Dies gilt trotz ihres Charakters als unbestimmte Resolutivbedingung auch für die Bestimmung des § 24 Abs 9 VBG. Für die nach dem Stichtag eingetretenen neuen Bediensteten wird als Vertragsinhalt statisch auf das VBG verwiesen. Dieses stellt den zwingenden Mindeststandard dar, von dem - außer im Ausnahmefall des § 36 VBG - nur zu Gunsten der Arbeitnehmer abgewichen werden darf.Paragraph 108, Absatz eins, UG 2002 ist dahin zu verstehen, dass die ehemaligen Vertragsbediensteten nach der Übernahme des Dienstverhältnisses durch die Universitäten zwar dem allgemeinen Regime des Arbeitsrechts unterstellt werden, dass aber der von Paragraph 126, Absatz 4, UG 2002 vorgegebene Inhalt des Arbeitsvertrags, nämlich das VBG in der jeweils geltenden Fassung, dort, wo er vom allgemeinen Arbeitsrecht abweicht, wegen seiner Spezialität den Anwendungsvorrang genießt. Dies gilt trotz ihres Charakters als unbestimmte Resolutivbedingung auch für die Bestimmung des Paragraph 24, Absatz 9, VBG. Für die nach dem Stichtag eingetretenen neuen Bediensteten wird als Vertragsinhalt statisch auf das VBG verwiesen. Dieses stellt den zwingenden Mindeststandard dar, von dem - außer im Ausnahmefall des Paragraph 36, VBG - nur zu Gunsten der Arbeitnehmer abgewichen werden darf.
Entscheidungstexte
- 9 ObA 129/04t
Entscheidungstext OGH 25.01.2006 9 ObA 129/04t
- 8 ObA 65/07b
Entscheidungstext OGH 22.11.2007 8 ObA 65/07b
nur: § 108 Abs 1 UG 2002 ist dahin zu verstehen, dass die ehemaligen Vertragsbediensteten nach der Übernahme des Dienstverhältnisses durch die Universitäten zwar dem allgemeinen Regime des Arbeitsrechts unterstellt werden, dass aber der von § 126 Abs 4 UG 2002 vorgegebene Inhalt des Arbeitsvertrags, nämlich das VBG in der jeweils geltenden Fassung, dort, wo er vom allgemeinen Arbeitsrecht abweicht, wegen seiner Spezialität den Anwendungsvorrang genießt. (T1)
- 9 ObA 34/07a
Entscheidungstext OGH 07.02.2008 9 ObA 34/07a
Vgl auch; Beisatz: Diese Bestimmung wurde vom Obersten Gerichtshof in seiner Entscheidung 9 ObA 129/04t als zwingende Norm interpretiert, die durch die statische Verweisung auf das VBG einen Mindeststandard als Arbeitsvertragsinhalt festlegt. (T2)
- 8 ObA 13/08g
Entscheidungstext OGH 03.04.2008 8 ObA 13/08g
Auch; nur T1; Beisatz: Der Gesetzgeber ordnete mit §126 Abs 4 UG eine ex lege Weitergeltung des VBG für die übergeleiteten Vertragsbediensteten an, die auch allenfalls günstigeren Bestimmungen des allgemeinen Arbeitsrechts vorgeht. (T3)
Bem: Ausführliche Auseinandersetzung mit der demgegenüber vertretenen Auffassung, aus § 126 Abs 4 UG sei abzuleiten, dass das VBG ab Übernahme der Bediensteten durch die Universität als Vertragsschablone zur Anwendung komme. (T4)
- 8 ObA 66/14k
Entscheidungstext OGH 29.10.2015 8 ObA 66/14k
Auch; Beisatz: Für Arbeitnehmer günstigere Vereinbarungen werden durch den in § 128 UG enthaltenen allgemeinen Verweis auf § 36 UG nicht ausgeschlossen. (T5)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0120489
Zuletzt aktualisiert am
15.12.2015
Dokumentnummer
JJR_20060125_OGH0002_009OBA00129_04T0000_001